Revision history for FallUntermiete
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Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} ist zu überlegen, inwiefern die J sich auf ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} berufen kann (Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Berufung auf ein Recht zum Besitz eines Dritten ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gem. folgender Struktur erfüllt sind: [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&root=1176 hier klicken]].
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Im vorliegenden Fall ist problematisch, inwiefern die T zur Weitergabe der Sache berechtigt war. Dies ist in {{du przepis="§ 540 BGB"}} geregelt. Aber auch, wenn J zur Herausgabe verpflichtet ist, ist der Inhalt des Herausgabeanspruchs in {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 2 BGB"}} modifiziert: sie muss die Sache an die eigentliche Mieterin herausgeben.
CategoryWIPR3Faelle
CategoryWIPR3Faelle
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CategoryFallsammlungWIPR
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((1)) Lösungshinweise
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} ist zu überlegen, inwiefern die J sich auf ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} berufen kann (Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Berufung auf ein Recht zum Besitz eines Dritten ist nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Im vorliegenden Fall ist problematisch, inwiefern die T zur Weitergabe der Sache berechtigt war. Dies ist in {{du przepis="§ 540 BGB"}} geregelt. Aber auch, wenn J zur Herausgabe verpflichtet ist, ist der Inhalt des Herausgabeanspruchs in § 986 Abs. 1 S. 2 BGB modifiziert: sie muss die Sache an die eigentliche Mieterin herausgeben.
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} ist zu überlegen, inwiefern die J sich auf ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} berufen kann (Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Berufung auf ein Recht zum Besitz eines Dritten ist nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Im vorliegenden Fall ist problematisch, inwiefern die T zur Weitergabe der Sache berechtigt war. Dies ist in {{du przepis="§ 540 BGB"}} geregelt. Aber auch, wenn J zur Herausgabe verpflichtet ist, ist der Inhalt des Herausgabeanspruchs in § 986 Abs. 1 S. 2 BGB modifiziert: sie muss die Sache an die eigentliche Mieterin herausgeben.
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Die Studentin Tüchtig (T) mietet eine kleine Wohnung bei Streng (S) für die Dauer ihres Studiums in Schmalkalden. Für die Zeit eines Auslandssemesters möchte T ihre Kosten senken und vermietet die Wohnung an die Studienanfängerin Jung (J) weiter. Auf die Nachfrage der J, ob S nichts gegen die J hätte, antwortet T, dass es den S nichts angehe, solange T die Miete pünktlich zahle.
Während T im Ausland ist erfährt S von der Untermieterin und besucht sie. Da J gegenüber S frech wurde, verlangt S von ihr Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel.
Kann er das?
Während T im Ausland ist erfährt S von der Untermieterin und besucht sie. Da J gegenüber S frech wurde, verlangt S von ihr Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel.
Kann er das?