Revision history for FallUngeduldigerVorbehaltsverkaeufer
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Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich darauf nach wie vor berufen.
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((2)) Problem - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}
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Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt - Z ist ja zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs Eigentümer.
((2)) Problem 1 - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}
Allerdings erfolgt hier die Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}} (nachdem Z bereits an C gem. {{du przepis="§ 158 BGB"}} bedingt verfügte). C soll an sich das Eigentum am Bagger erwerben, was aus dem Geschäft zwischen ihm und Z folgt. Z verfügte unter einer aufschiebenden Bedingung. Solange aber C das Eigentum nicht erwirbt (solange sich die Bedingung nicht erfüllt), ist ein Rechtserwerb durch O an sich möglich.
Sofern aber O die Herausgabe der Sache von C verlangt, kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition - die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird - und dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} unterliegt, wird meist auch als eine Vorstufe des Eigentums behandelt und deshalb als ein Recht zum Besitz betrachtet. Im Detail ist die Funktionsweise dieses Anwartschaftsrechts - insbesondere als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} - umstritten.
((2)) Verlust des Anwartschaftsrechts?
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich daran nach wie vor berufen.
((2)) Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. {{du przepis="§ 936 BGB"}}
C könnte hier aber das Anwartschaftsrecht auch dadurch verloren haben, weil O eventuell das Eigentum von Z lastenfrei erworben hat, {{du przepis="§ 936 BGB"}}. Dies ist an sich richtig, allerdings wegen der Einschränkung des {{du przepis="§ 936 Abs. 3 BGB"}} auf diesen Fall nicht anzuwenden: der lastenfreie Erwerb ist zulasten des unmittelbaren Besitzers als Dritten i. S. d. § 936 und {{du przepis="§ 931 BGB"}} nicht möglich.
Da C in diesem Fall gerade dieser Dritte ist und die Belastung des Eigentums als Anwartschaftsrecht ihm zusteht, kann O nicht lastenfrei erwerben.
((2)) Problem 1 - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}
Allerdings erfolgt hier die Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}} (nachdem Z bereits an C gem. {{du przepis="§ 158 BGB"}} bedingt verfügte). C soll an sich das Eigentum am Bagger erwerben, was aus dem Geschäft zwischen ihm und Z folgt. Z verfügte unter einer aufschiebenden Bedingung. Solange aber C das Eigentum nicht erwirbt (solange sich die Bedingung nicht erfüllt), ist ein Rechtserwerb durch O an sich möglich.
Sofern aber O die Herausgabe der Sache von C verlangt, kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition - die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird - und dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} unterliegt, wird meist auch als eine Vorstufe des Eigentums behandelt und deshalb als ein Recht zum Besitz betrachtet. Im Detail ist die Funktionsweise dieses Anwartschaftsrechts - insbesondere als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} - umstritten.
((2)) Verlust des Anwartschaftsrechts?
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich daran nach wie vor berufen.
((2)) Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. {{du przepis="§ 936 BGB"}}
C könnte hier aber das Anwartschaftsrecht auch dadurch verloren haben, weil O eventuell das Eigentum von Z lastenfrei erworben hat, {{du przepis="§ 936 BGB"}}. Dies ist an sich richtig, allerdings wegen der Einschränkung des {{du przepis="§ 936 Abs. 3 BGB"}} auf diesen Fall nicht anzuwenden: der lastenfreie Erwerb ist zulasten des unmittelbaren Besitzers als Dritten i. S. d. § 936 und {{du przepis="§ 931 BGB"}} nicht möglich.
Da C in diesem Fall gerade dieser Dritte ist und die Belastung des Eigentums als Anwartschaftsrecht ihm zusteht, kann O nicht lastenfrei erwerben.
Deletions:
das Hauptproblem darin liegt,
Probleme im Fall:
In diesem Fall kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet und sie unterliegt insbesondere dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}}. Inwiefern ein solches Anwartschaftsrecht ein
- Verlust des Anwartschaftsrechts?
- Verfügung entgegen {{du przepis="§ 158 BGB"}} - {{du przepis="§ 161 BGB"}}?
- Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. {{du przepis="§ 936 BGB"}} - Einschränkung des Abs. 3 BGB.
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Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt - .
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Zu prüfen ist Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt.
das Hauptproblem darin liegt,
((2)) Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}}?
In diesem Fall kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet und sie unterliegt insbesondere dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}}. Inwiefern ein solches Anwartschaftsrecht ein
das Hauptproblem darin liegt,
((2)) Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}}?
In diesem Fall kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet und sie unterliegt insbesondere dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}}. Inwiefern ein solches Anwartschaftsrecht ein
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CategoryWIPR3Faelle
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Nach 2 Monaten vergisst C die gegenüber Z noch geschuldeten Raten. Z wartet vergeblich auf die dritte Rate und meldet sich bei C nach zwei Wochen. C entschuldigt sich und verspricht, dass er die Zahlung innerhalb von 3-5 Tagen nachholt. Nachdem Z noch eine Woche wartet und die Zahlung des C nicht eintrifft, nimmt er den Mini-Bagger in seine Preisliste erneut auf und verkauft ihn noch am selben Tag an den Ordentlich (O) mit dem Hinweis, dass er sich das Gerät bei C holen soll, weil dieser es nicht mehr wolle. O bezahlt den Bagger bar und macht sich auf den Weg zu C.