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Fallbeispiel 7 "Turbo Schlitten" auf Abwegen
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Schadenersatz gemaß §§ 989, 990 Abs. 1; bösgläubiger Besitzer
A. Sachverhalt
Der gutmütige Geschäftsmann W, ein etwas dicklich geratener älterer Herr mit weißem Rauschbart, plant kurz vor Weihnachten wieder eine große Werbekampange. Jeder Kunde, der am 24.12. einen seiner wertvollen „Turbo Schlitten mit Goldbeschlag“ kauft, bekommt gratis eine Schlittenfahrt mit seinem hauseigenen sprechenden Rentier „Rudolph“. Eine Nacht vor Heiligabend fährt der Grinch (G), ein stadtbekannter Landstreicher und Weihnachtsmuffel, auf das im Norden gelegene Grundstück des W, bricht in dessen Werkstatt ein, entwendet 50 der wertvollen Turboschlitten und braust davon. Rudolph, der den Einbruch von seinem benachbarten Gehege beobachtet hat, nimmt sogleich die Verfolgung auf. Noch während der Fahrt kontaktier G den Nikolaus (N), der für Geschäfte aller Art stets offen ist. G bietet N die Schlitten zu einem äußerst lukrativen Gesamtpreis an, der weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. N ahnt, dass es sich hier um „heiße Ware“ handeln könnte, zumal die Übergabe der Schlitten sofort (also mitten in der Nacht) und an einer abgelegenen Stelle im Wald erfolgen soll. N fragt aber nicht weiter nach und trifft sich mit G am vereinbarten Ort. Die Schlitten werden zügig umgeladen und von N bezahlt. Begeistert vom „Deal seines Lebens“ gönnt sich N noch einen Abstecher in seine Stammkneipe und feiert seinen Erfolg ausgiebig. Auch die Gastwirtin ist ganz verzückt vom glänzenden Geschäftsabschluss, als N seinen Geldbeutel zieht und nacheinander zehn Gläser ihres hochprozentigen Eierpunsches bestellt. Nach einer Stunde ist N derart angetrunken, dass er beim Verlassen des Gasthauses sogar meint ein Rentier vorbeihuschen zu sehen. Auf der anschließenden Fahrt nach Hause kommt es wie es kommen muss. N verliert die Kontrolle über seinen Wagen und prallt mit voller Wucht gegen eine Tanne im Wald. Binnen kürzester Zeit und angefeuert vom geladenen Brennmaterial steht der Wagen komplett in Flammen. N kann sich gerade noch mit einem Sprung ins Freie retten und landet kopfüber im Schnee. Rudolph, ein ausgezeichneter Sprinter, der alles beobachtet hatte, verpasst dem N noch einen Tritt und rennt anschließend zu W, um ihn von seinen Beobachtungen zu berichten.
B. Frage
Hat W gegen N einen Schadenersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1?
C. Hinweis(e) zum Fall
Dass im vorliegenden Fall ein Rentier sprechen kann, soll für Sie nicht weiter von Belang sein. Für diejenigen, die den Sachverhalt gern lebensnaher prüfen möchten, dürfen Sie auch gern unterstellen, dass W später von den ermittelnden Polizeibeamten über die Umstände (Untergangs der Schlitten) aufgeklärt wird.