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Fall: Tod des großzügigen Freundes
A. Sachverhalt
Großzügig (G) möchte seiner Dankbarkeit gegenüber dem Hilfsbereit (H) Ausdruck verleihen und möchte ihm ein wertvolles Gemälde aus seiner reichen Sammlung schenken. G bittet deshalb seinen Bekannten (B), dem in einer entfernten Stadt wohnenden H bei Gelegenheit das Gemälde zu übergeben und den Willen des G zu überbringen. Wann und wie genau B das Bild übergibt, überlässt G dem Ermessen des B. Dem G ist lediglich wichtig, dass H das Gemälde in absehbarer Zeit erhält.
Da B vorerst nicht in die Umgebung von H fährt, bleibt das Bild bei ihm. Bevor sich B auf den Weg zu H macht, stirbt G. Das Vermögen des G erbt sein Neffe Ehrgeizig (E). E beginnt sofort mit der Inventur des Vermögens des G. In dieser Zeit trifft B bei H ein und übergibt ihm das Geschenk des G. H ist hocherfreut und traurig zugleich, dass G nun nicht mehr lebt. Er nimmt das Gemälde des G an.
Als E erfährt, dass H, den E nicht besonders mag, nach dem Tod des G noch ein Geschenk aus dem Erbe des E erhielt, ist er wütend. Er meint, dass das nicht richtig sein kann und bezeichnet die Schenkung als rechtswidrig.
B. Frage
Ist E an die Schenkung rechtlich verbindlich?
C. Lösungshinweise
vgl. auch Alpmann-Schmidt, Sachnrecht 1, 13. Aufl. S. 21/22
D. Mögliche Fallabwandlung
Der Fall kann auch eine sachenrechtliche Frage beinhalten - wer das Eigentum am Gemälde erworben hat bzw. ob der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB hat.
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