Revision history for FallTeureSoftware
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Erklärung des D kann dem A zugerechnet werden. (+)
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//Als weiterer Anfechtungsgrund kommt auch {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht! Die Voraussetzungen sind wohl gegeben, allerdings womöglich durch die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht verdrängt.//
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- Offenlegung - auch aus den Umständen genügt ({{du przepis="§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) (+)
CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR
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- zwischen A und G ein Vertrag geschlossen wurde (Vertragsschluss),
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.
Deletions:
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.
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//Denkbar sind entweder ein Zahlungsanspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegen G oder ein Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegen die L. Sollte A keinen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch haben, dann könnte er an der Herausgabe der Software interessiert sein - dann kommt {{du przepis="§ 812 BGB"}} in Betracht.//
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber //A hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?//
D könnte Vertreter des A sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Handeln im fremden Namen - //D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G gehandelt haben// (+)
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden. (+)
//__An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung dargestellt - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.__//
Angebot seitens A (vertreten durch D) (+).
zu (b) Annahme seitens G:
Annahme bei G (+) vertreten durch L.
- Kausalität - es ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - //andere Auffassung vertretbar//
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber //A hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?//
D könnte Vertreter des A sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Handeln im fremden Namen - //D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G gehandelt haben// (+)
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden. (+)
//__An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung dargestellt - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.__//
Angebot seitens A (vertreten durch D) (+).
zu (b) Annahme seitens G:
Annahme bei G (+) vertreten durch L.
- Kausalität - es ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - //andere Auffassung vertretbar//
Deletions:
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber //G hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?//
D könnte Vertreter des G sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Handeln im fremden Namen - //D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G// (+)
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden.
//__An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.__//
zu (b) Annahme seitens L:
- Kausalität - ohne Klarheit, dass es reicht ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - //andere Auffassung vertretbar//
Additions:
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Deletions:
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Additions:
((2)) Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Software gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Der rechtliche Grund fehlt hier, was oben festgestellt wurde. Die Software ist ein etwas und sie wurde zur Erfüllung des Kaufvertrages geliefert, also hat G sie durch Leistung des A erhalten.
Ergebnis zu {{du przepis="§ 812 BGB"}}: (+)
A könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Software gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Der rechtliche Grund fehlt hier, was oben festgestellt wurde. Die Software ist ein etwas und sie wurde zur Erfüllung des Kaufvertrages geliefert, also hat G sie durch Leistung des A erhalten.
Ergebnis zu {{du przepis="§ 812 BGB"}}: (+)
Additions:
Nur sofern zugunsten der L keine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist, ist dieser Anspruch denkbar - aber auch dann nicht möglich, wenn Anfechtung zu bejahen, weil keine Kausalität zwischen Mangel der Vertretungsmacht und Schaden.