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Fall: Steuern für Arbeitnehmer aus Belgien


A. Sachverhalt
Der in Belgien mit Hauptwohnsitz lebende belgische Staatsangehörige und IT-Fachmann van Antwerpen (A) wird im Jahre 1994 in Köln angestellt und arbeitet dort in Teilzeit. Die meiste Zeit ist er in Belgien, weshalb er nicht in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dennoch hat er neben seiner Einstellung in Deutschland keine weiteren Einkünfte - insbesondere auch keine in Belgien.

Da A verheiratet ist, möchte er bei der Einkommensteuererklärung auch die Besteuerung nach der Splittingtabelle in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lässt allerdings im Jahre 1995 gar keine Steuererklärung des A für den Veranlagungszeitraum 1994 zu, weil er wegen Wohnsitz im Ausland einer vereinfachten Besteuerung über die Steuerklasse I unterliegt.

A ist mit der ihm auf diese Weise entgehender Steuererstattung nicht einverstanden.

B. Frage
Ist das Vorgehen des Finanzamtes mit Europarecht vereinbar?


C. Lösungshinweise
Vgl. EuGH Rs. C-279/93, Schumacker


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