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Fallbeispiel 4 – Schuhtick
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. § 929 S. 1; 930, 931, 934 Var. 2
A. Sachverhalt
Carrie (C) liebt Schuhe. Erst kürzlich hat sie sich ein paar sündhaft teure Manolo Blahnik gekauft. Auch ihrer Freundin Samantha (S) gefallen die neuen Treter gut und sie leiht sich die Schuhe für ein Wochenende. Die Freude währt jedoch nicht lange, denn als S nach einer durchzechten Nacht neben ihrer Freundin Miranda (M) aufwacht, fehlen die Schuhe. Dieb (D) hatte am Vorabend ganze Arbeit geleistet und S die Schuhe unbemerkt von den Füßen geklaut. Da S nicht mal mehr Geld für die Taxifahrt hat veräußert sie die Schuhe an M, die hinsichtlich der Eigentümerstellung der S gutgläubig ist. Hierfür tritt S ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861) gegen den Dieb an M ab. Es dauert nicht lange und M erfährt zufällig, dass D sich im Besitz der Treter befindet, stellt ihn zur Rede und lässt sich die Manolos von D aushändigen.
Da C die Schuhe nach Ende der Leihfrist vergeblich von S herausverlangt hat, recherchiert sie selbst nach dem Verbleib der geliebten Stücke. Infolgedessen erfährt sie von den Umständen des Verbleibs der Manolos und eilt geschwind zu M. M sieht gerade noch, wie C mit den Schuhen über die Feuerleiter flüchtet und in einem Affenzahn die Straße aufwärts „stelzt“.
B. Frage
Hat M gegen C einen Herausgabeanspruch aus § 985?