Revision history for FallSchlauerNachbar
Additions:
F könnte gegen S einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} haben. Dies ist dann der Fall, wenn F diesen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist. Der Anspruch gem. § 816 I 1 BGB ist dem Grunde nach erworben, wenn [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2772 folgende Voraussetzungen erfüllt sind]].
Der Anspruch ist **dem Grunde nach erworben**, wenn [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625 folgende Voraussetzungen erfüllt sind]].
Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang F den Anspruch gegen S geltend machen könnte. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412 je nach Umständen des konkreten Falles unterschiedlich zu beurteilen]].
Der Anspruch ist **dem Grunde nach erworben**, wenn [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625 folgende Voraussetzungen erfüllt sind]].
Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang F den Anspruch gegen S geltend machen könnte. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412 je nach Umständen des konkreten Falles unterschiedlich zu beurteilen]].
Deletions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2772" h="4"}}
Der Anspruch ist **dem Grunde nach erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang F den Anspruch gegen S geltend machen könnte. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist je nach Umständen des konkreten Falles unterschiedlich zu beurteilen:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="4"}}
No Differences
Additions:
Additions:
((2)) Anspruch F gegen S gem. § 816 I 1 BGB
((2)) Andere Ansprüche?
((2)) Andere Ansprüche?
Deletions:
((2)) Bewertung des Ergebnisses - andere Ansprüche?
Additions:
Additions:
Zwar steht hier das Haus unbestritten dem F zu, so dass es sich um einen Gegenstand des F handelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob mit der Vermietung eine **Verfügung** vorliegt. Eine Verfügung ist jede Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe eines Rechts. Die Vermietung stellt eine vorübergehende Einräumung der Nutzung dar. Sie führt dazu, dass der Mieter über bestimmte Zeit den Besitz erlangt. Dies ist jedoch kein Recht, das hier übertragen wird, sondern eine tatsächliche Position. Damit ist Vermietung keine Verfügung.
Deletions:
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2772" h="4"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="4"}}
Eine rein bereicherungsrechtliche Lösung führt dazu, dass S einen Teil des Erlöses aus seinem wohl eindeutig zu missbilligenden Prozedere behalten kann. Dies zeigt, dass hier vor Bereicherungsansprüchen eine andere Lösung vorrangig zu überlegen wäre: ein eventueller Anspruch aus {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}}, der in Verbindung mit {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} und {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gerichtet ist. Dieser Anspruch wäre hier auch gegeben.
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="4"}}
Eine rein bereicherungsrechtliche Lösung führt dazu, dass S einen Teil des Erlöses aus seinem wohl eindeutig zu missbilligenden Prozedere behalten kann. Dies zeigt, dass hier vor Bereicherungsansprüchen eine andere Lösung vorrangig zu überlegen wäre: ein eventueller Anspruch aus {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}}, der in Verbindung mit {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} und {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gerichtet ist. Dieser Anspruch wäre hier auch gegeben.
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="4"}}
Eine rein bereicherungsrechtliche Lösung führt dazu, dass S einen Teil des Erlöses aus seinem wohl eindeutig zu missbilligenden Prozedere behalten kann. Dies zeigt, dass hier vor Bereicherungsansprüchen eine andere Lösung vorrangig zu überlegen wäre: ein eventueller Anspruch aus {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}}, der in Verbindung mit § 681 S. 2 BGB und {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gerichtet ist. Dieser Anspruch wäre hier auch gegeben.
Additions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="4"}}
Deletions:
Additions:
F könnte gegen S einen Anspruch gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB haben.
((3)) Anspruchsbegründende Voraussetzungen
Der Anspruch ist **dem Grunde nach erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
Hier liegt keine Leistung des F an S vor, weshalb S nur **in sonstiger Weise** etwas erlangen konnte. Das Zuweisungsgehalt des Eigentums am Haus steht allein dem F und nicht dem S zu. Wenn S das Haus des F in einer Weise nutzte, die F nicht wollte, griff er **auf Kosten des F** in seine Vermögenssphäre ein. S hat die Nutzungsmöglichkeit des Hauses und damit ihren Wert erlangt - **ein etwas** i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Dafür bestand **kein rechtlicher Grund**.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 812 I 1 2. Alt. BGB - dem Grunde nach - vor.
((3)) Umfang des Anspruchs
Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang F den Anspruch gegen S geltend machen könnte. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist je nach Umständen des konkreten Falles unterschiedlich zu beurteilen:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="3"}}
Nach {{du przepis="§ 818 BGB"}} gelten hier folgende Regeln:
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre die Nutzung des Hauses bzw. die Möglichkeit, das Haus zu vermieten; dies kann mit Zeitablauf nicht mehr herausgegeben werden;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: wegen seiner Beschaffenheit - dessen objektiver Wert zu ersetzen; dies ist jedenfalls die Miete in üblicher Höhe. Was nicht verlangt werden kann, ist der darüber hinausgehende Mehrerlös - die Grenze des Anspruchs findet sich im Merkmal "auf dessen Kosten" - das "Mehr" ist nicht dadurch bedingt, dass in das Vermögen des F eingegriffen wurde, sondern dadurch, dass S gutes Marketing eingesetzt hat.
Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht. Deshalb kann F von S Herausgabe der Bereicherung im o. g. Umfang verlangen.
((2)) Bewertung des Ergebnisses - andere Ansprüche?
Eine rein bereicherungsrechtliche Lösung führt dazu, dass S einen Teil des Erlöses aus seinem wohl eindeutig zu missbilligenden Prozedere behalten kann. Dies zeigt, dass hier vor Bereicherungsansprüchen eine andere Lösung vorrangig zu überlegen wäre: ein eventueller Anspruch aus {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}}, der in Verbindung mit § 681 S. 2 BGB und {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gerichtet ist. Dieser Anspruch wäre hier auch gegeben.
((3)) Anspruchsbegründende Voraussetzungen
Der Anspruch ist **dem Grunde nach erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=3625" h="6"}}
Hier liegt keine Leistung des F an S vor, weshalb S nur **in sonstiger Weise** etwas erlangen konnte. Das Zuweisungsgehalt des Eigentums am Haus steht allein dem F und nicht dem S zu. Wenn S das Haus des F in einer Weise nutzte, die F nicht wollte, griff er **auf Kosten des F** in seine Vermögenssphäre ein. S hat die Nutzungsmöglichkeit des Hauses und damit ihren Wert erlangt - **ein etwas** i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Dafür bestand **kein rechtlicher Grund**.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 812 I 1 2. Alt. BGB - dem Grunde nach - vor.
((3)) Umfang des Anspruchs
Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang F den Anspruch gegen S geltend machen könnte. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist je nach Umständen des konkreten Falles unterschiedlich zu beurteilen:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2412" h="3"}}
Nach {{du przepis="§ 818 BGB"}} gelten hier folgende Regeln:
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre die Nutzung des Hauses bzw. die Möglichkeit, das Haus zu vermieten; dies kann mit Zeitablauf nicht mehr herausgegeben werden;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: wegen seiner Beschaffenheit - dessen objektiver Wert zu ersetzen; dies ist jedenfalls die Miete in üblicher Höhe. Was nicht verlangt werden kann, ist der darüber hinausgehende Mehrerlös - die Grenze des Anspruchs findet sich im Merkmal "auf dessen Kosten" - das "Mehr" ist nicht dadurch bedingt, dass in das Vermögen des F eingegriffen wurde, sondern dadurch, dass S gutes Marketing eingesetzt hat.
Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht. Deshalb kann F von S Herausgabe der Bereicherung im o. g. Umfang verlangen.
((2)) Bewertung des Ergebnisses - andere Ansprüche?
Eine rein bereicherungsrechtliche Lösung führt dazu, dass S einen Teil des Erlöses aus seinem wohl eindeutig zu missbilligenden Prozedere behalten kann. Dies zeigt, dass hier vor Bereicherungsansprüchen eine andere Lösung vorrangig zu überlegen wäre: ein eventueller Anspruch aus {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}}, der in Verbindung mit § 681 S. 2 BGB und {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gerichtet ist. Dieser Anspruch wäre hier auch gegeben.
Deletions:
Additions:
F könnte gegen S einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} haben. Dies ist dann der Fall, wenn F diesen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist. Der Anspruch gem. § 816 I 1 BGB ist dem Grunde nach erworben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2772" h="4"}}
Zwar steht hier das Haus unbestritten dem F zu, so dass es sich um einen Gegenstand des F handelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob mit der Vermietung eine **Verfügung** vorliegt. Eine Verfügung ist jede Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe eines Rechts. Die Vermietung stellt eine vorübergehende Einräumung der Nutzung. Sie führt dazu, dass der Mieter über bestimmte Zeit den Besitz erlangt. Dies ist jedoch kein Recht, das hier übertragen wird, sondern eine tatsächliche Position. Damit ist Vermietung keine Verfügung.
Damit kommt Anspruch aus § 816 I 1 BGB nicht in Betracht.
((2)) Anspruch gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=2772" h="4"}}
Zwar steht hier das Haus unbestritten dem F zu, so dass es sich um einen Gegenstand des F handelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob mit der Vermietung eine **Verfügung** vorliegt. Eine Verfügung ist jede Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe eines Rechts. Die Vermietung stellt eine vorübergehende Einräumung der Nutzung. Sie führt dazu, dass der Mieter über bestimmte Zeit den Besitz erlangt. Dies ist jedoch kein Recht, das hier übertragen wird, sondern eine tatsächliche Position. Damit ist Vermietung keine Verfügung.
Damit kommt Anspruch aus § 816 I 1 BGB nicht in Betracht.
((2)) Anspruch gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch
Deletions:
Additions:
((2)) Anspruch gem. § 816 I 1 BGB
F könnte gegen S einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} haben.
Vgl. auch Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse 5. Auflage, Fall 156 und 196.
F könnte gegen S einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} haben.
Vgl. auch Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse 5. Auflage, Fall 156 und 196.
Deletions:
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Vgl. Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse 5. Auflage, Fall 156 und 196.
Vgl. Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse 5. Auflage, Fall 156 und 196.
Additions:
Durch das geschickte Marketing des S erzielt er Preise, die ca. 30 % über den in der Region üblichen Preisen liegen. Die ausländischen Gäste zahlen diese Preise gern, weil sie die idyllische und absolut ruhige Waldlage des Hauses von F sehr schätzen. Den gesamten Umsatz aus dem Prozedere streicht S für sich, F erfährt von nichts.
Als eines Tages im Herbst F unerwartet vor seinem Haus erscheint und sieht, dass es gar nicht leer steht, kommt alles raus. Nun verlangt F von S Herausgabe der gesamten Einnahmen.
Als eines Tages im Herbst F unerwartet vor seinem Haus erscheint und sieht, dass es gar nicht leer steht, kommt alles raus. Nun verlangt F von S Herausgabe der gesamten Einnahmen.
Deletions:
Als eines Tages F unerwartet im Herbst im Haus erscheint und sieht, dass es gar nicht leer steht, kommt alles raus. Nun verlangt F von S Herausgabe der gesamten Einnahmen.
Additions:
F hat dem S die Schlüssel des Hauses anvertraut mit der Bitte, ab und zu nach dem Rechten zu sehen. S kümmert sich deshalb um das Haus, meldet dem F stets die notwendigen Arbeiten am Haus, passt auf, dass keine unerwünschten Gäste kommen. Dabei geht er mit seiner Fürsorge für das Haus noch weiter, als F das wollte: er vermietet es an ausländische Touristen zu den Jahreszeiten, in denen F nicht kommt - insbesondere im Frühjahr und Herbst. Er schaltet Anzeigen in Frankreich, in den Niederlanden und in Belgien, auf die sich immer interessierte Besucher melden.