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Version [3849]

Dies ist eine alte Version von FallRestauriertesBild erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-13 15:10:05.

 

Fall: Restauriertes Bild und Gerichtsvollzieher


A. Sachverhalt
Begabt (B) restauriert alte Bilder. Er kauft öfter auch Bilder, die er dann auf eigene Rechnung erneuert und danach weiterverkauft. Für das ihm neulich von Arm (A) angebotene, extrem seltene, dafür aber im sehr schlechten Zustand befindliche, über 400 Jahre alte Bild eines bekannten Barockkünstlers hat er keine ausreichenden Mittel. In dem Reich (R) findet er einen interessierten Käufer für das Bild, der das Bild auch für 5.000 EUR bei B restaurieren lässt. Die von A geforderten 50.000 EUR für das Bild gibt R dem B sogleich auch und bittet, das Bild für R zu kaufen und zeitnah mit den entsprechenden Restaurierungsarbeiten zu beginnen.

Bevor das Bild durch B restauriert ist, kann B keine Rechnungen mehr bezahlen, weil er trotz bescheidener Einkünfte einen extensiven Lebensstil hat. Er hat mehrere hohe Rechnungen zu bezahlen, die bereits durch Gerichtsvollzieher vollstreckt werden sollen. Wegen der vielen Schulden denkt er gar an private Insolvenz. Als der Gerichtsvollzieher bei B das für R gekaufte Bild findet, meldet sich R sofort und verlangt Herausgabe des Bildes.

B. Frage
Welche Ansprüche hat R gegen B?

C. Musterlösung

Version 3
R könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich beim betroffenen Gegenstand um eine Sache handelt, R Eigentümer der Sache, B ihr Besitzer ist und dass B kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB gegenüber dem Eigentümer hat.

Das Bild ist eine Sache i.S.d. § 985 BGB. Es ist fraglich, ob R Eigentümer des Bildes ist. Da er ursprünglich kein Eigentümer war, ist zu prüfen, ob er infolge der laut Sachverhalt erfolgten Transaktionen und Handlungen Eigentümer des Bildes geworden ist.

1. Ursprüngliche Eigentumsverhältnisse
Ursprünglich war laut Sachverhalt der A Eigentümer des Bildes. Sollte an seiner Eigentümerstellung Zweifel bestehen, ist von seinem Eigentum gem. der gesetzlichen Vermutung nach § 1006 BGB auszugehen.

2. Eigentumsübertragung A an R
Zu prüfen ist, ob durch die Transaktion zwischen A und B das Eigentum auf R übergegangen ist.

Auch wenn B für den R gehandelt hat und diesen an sich auch für die dingliche Transaktion (Eigentumsübertragung) rechtsgeschäftlich vertreten könnte, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass B offenkundig im Namen des R gegenüber dem A aufgetreten ist. Damit handelte B nicht im Namen eines anderen i.S.d. § 164 BGB, so dass Stellvertretung ausgeschlossen ist (*)
(*) eine andere Lesart des Sachverhalts ist nicht abwegig, müsste aber genau begründet werden - eine Auseinandersetzung des Verfassers mit der Frage, ob "Handeln im fremden Namen" vorliegt oder nicht, ist dann zwingend erforderlich; dann wird problematisch, inwiefern der R durch die Übergabe der Sache an B Besitz erlangt hat, was so oder so betrachtet werden kann;


3. Eigentumsübertragung A an B
A könnte das Eigentum auf B dadurch übertragen haben, dass er infolge des mit B geschlossenen Vertrages das Bild ihm übergeben hat. Dies ist dann der Fall, wenn damit die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung nach § 929 BGB ff. erfüllt sind. Da A in Erfüllung eines Kaufvertrages mit K handelte (er wollte das Bild für 50.000 EUR laut Sachverhalt veräußern) ist davon auszugehen, dass er sich mit B über Eigentumsübergang geeinigt hat. Da das Bild dem B auch übergeben wurde, liegt Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB vor. Da auch keine Anhaltspunkte gegen Fortbestand der Einigung zwischen A und B und ebenso keine gegen die Berechtigung des A bestehen, sind die Voraussetzungen für Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB erfüllt.
B hat von A Eigentum am Bild in dem Augenblick erworben, in dem er Besitz am Bild erlangt hat.

4. Eigentumsübertragung B an R
Es ist zu prüfen, ob R das Eigentum von B erworben hat.

a. Eigentumserwerb gem. § 929 BGB
Eine Eigentumsübertragung von B auf R gem. § 929 BGB scheitert daran, dass R laut Sachverhalt bislang nie den Besitz am Bild erlangt hat. Damit liegt keine Übergabe i.S. der Vorschrift vor, so dass Eigentum hiernach nicht übergehen konnte.

b. Eigentumserwerb gem. § 930 BGB
R könnte von B das Eigentum

D. Hinweise
In der Praxis kann in vergleichbaren Zusammenhängen das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO relevant werden. Dann kommt es darauf an, ob das Eigentumsrecht die Aussonderung rechtfertigen würde.

Damit kommt es allein darauf an, ob R gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB hat.

Dafür müsste R Eigentümer sein.

1. Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1?
Die Übergabe ist nicht erfolgt, entfällt. Vom A kein Erwerbstatbestand ersichtlich.

2. Eigentumserwerb gem. § 930 BGB?

Ursprünglich war A Eigentümer (siehe Sachverhalt).
A handelt mit dem Willen, an B zu übereignen. Hier § 929 S.1 möglich.

Als B aber Besitz erwirbt, ist bereits eine Vereinbarung B - R in Kraft, kraft der "B für R kaufen sollte" und nach Restaurierung an R weiterreichen soll. Ab dem Augenblick, in dem B Besitz ergreift, besitzt er für R (§ 868 BGB).
- Herausgabeanspruch begründet (+, Werkvertrag)
- Fremdbesitzerwille des B (+)
- Vereinbarung (Einigung) - etwas früher, antizipiert (+)

Rspr.: wenn B den Eigentumserwerb durch R verhindern will, muss er aktiv werden, deutlich machen, dass er doch nicht für den anderen besitzen will.

EIgentumsübergang auf R (+).



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