Revision history for FallProblemeMitHausAmSeeLoesung
Additions:
((3)) Bei Bewilligung der Vormerkung bestanden?
((3)) Eintragung ins Grundbuch
((3)) Berechtigung des Veräußerers nicht gegeben - also: Gutgläubiger Erwerb?
((2)) Das "beeinträchtigende Recht" - also Recht des O
Es ist festzustellen, ob das (nachträglich) eingetragene Recht (hier des O) die Rechte des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigt?
Die Vormerkung entfaltet Rechtsfolgen nur dann, wenn sie die Rechte des Berechtigten beeinträchtigt:
ABER:
((2)) Einreden?
Auch wenn der Anspruch nicht verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob keine Einreden bestehen (Durchsetzbarkeit). Diese könnten sich aus der analogen Anwendung der {{du norm="§ 770 Abs. 1 BGB"}}, {{du norm="§ 1137 BGB"}}, {{du norm="§ 1211 BGB"}} ergeben.
Im Sachenrecht ist Analogie nur vorsichtig anzuwenden - //numerus clausus der Sachenrechte//. Dennoch ist die Vormerkung kein - zumindest kein klassisches - Sachenrecht. Die relative Wirkung ist gerade Gegenteil eines dinglichen Rechts, das //erga Omens// gilt. Deshalb kann bei einer Vormerkung die Analogie durchaus begründbar sein.
((3)) VSS der Analogie
Die Analogie im Hinblick auf die Erhebung von Einreden gegen die Vormerkung ist möglich, wenn Voraussetzungen der Analogie erfüllt sind:
- Regelungslücke? (+)
- planwidrig? (+)
- Vergleichbarkeit der Rechtslage? (+/-) - zwar keine Zahlung fremder Schuld, aber prozessrechtliche Situation würde vereitelt werden, was gegen {{du norm="§ 888 ZPO"}} verstößt...
Analogie sollte insofern möglich sein, ist jedenfalls mit guten Argumenten begründbar.
((3)) Einreden
Nun muss geprüft werden, ob eine Einrede auch tatsächlich gegeben ist:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? H hat tatsächlich noch nicht die volle Kaufpreissumme beglichen. Das Rückstrittsrecht Hängt aber von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen; da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar;
**Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - Anspruch gem. {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!**
((3)) Eintragung ins Grundbuch
((3)) Berechtigung des Veräußerers nicht gegeben - also: Gutgläubiger Erwerb?
((2)) Das "beeinträchtigende Recht" - also Recht des O
Es ist festzustellen, ob das (nachträglich) eingetragene Recht (hier des O) die Rechte des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigt?
Die Vormerkung entfaltet Rechtsfolgen nur dann, wenn sie die Rechte des Berechtigten beeinträchtigt:
ABER:
((2)) Einreden?
Auch wenn der Anspruch nicht verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob keine Einreden bestehen (Durchsetzbarkeit). Diese könnten sich aus der analogen Anwendung der {{du norm="§ 770 Abs. 1 BGB"}}, {{du norm="§ 1137 BGB"}}, {{du norm="§ 1211 BGB"}} ergeben.
Im Sachenrecht ist Analogie nur vorsichtig anzuwenden - //numerus clausus der Sachenrechte//. Dennoch ist die Vormerkung kein - zumindest kein klassisches - Sachenrecht. Die relative Wirkung ist gerade Gegenteil eines dinglichen Rechts, das //erga Omens// gilt. Deshalb kann bei einer Vormerkung die Analogie durchaus begründbar sein.
((3)) VSS der Analogie
Die Analogie im Hinblick auf die Erhebung von Einreden gegen die Vormerkung ist möglich, wenn Voraussetzungen der Analogie erfüllt sind:
- Regelungslücke? (+)
- planwidrig? (+)
- Vergleichbarkeit der Rechtslage? (+/-) - zwar keine Zahlung fremder Schuld, aber prozessrechtliche Situation würde vereitelt werden, was gegen {{du norm="§ 888 ZPO"}} verstößt...
Analogie sollte insofern möglich sein, ist jedenfalls mit guten Argumenten begründbar.
((3)) Einreden
Nun muss geprüft werden, ob eine Einrede auch tatsächlich gegeben ist:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? H hat tatsächlich noch nicht die volle Kaufpreissumme beglichen. Das Rückstrittsrecht Hängt aber von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen; da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar;
**Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - Anspruch gem. {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!**
Deletions:
((3)) Gutgläubiger Erwerb?
((2)) Recht des O
das die Rechte des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigt?
Auch wenn der Anspruch nicht verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob keine Einreden bestehen (Durchsetzbarkeit). Diese könnten sich aus der analogen Anwendung der {{du norm="§ 770 Abs. 1 BGB"}}, {{du norm="§ 1137 BGB"}}, {{du norm="§ 1211 BGB"}} ergeben.
Auch wenn im Sachenrecht Analogie nur vorsichtig anzuwenden ist - //numerus clausus der Sachenrechte// - ist die Vormerkung kein - zumindest kein klassisches - Sachenrecht. Die relative Wirkung ist gerade Gegensatz zu einem dinglichen Recht, das //erga Omens// gilt. Deshalb kann bei einer Vormerkung die Analogie durchaus begründbar sein.
((2)) VSS der Analogie
Die Analogie im Hinblick auf die Erhebung von Einreden gegen die Vormerkung ist möglich, wenn Voraussetzungen der Analogie erfüllt sind:
- Regelungslücke? (+)
- planwidrig? (+)
- Vergleichbarkeit der Rechtslage? (+/-) - zwar keine Zahlung fremder Schuld, aber prozessrechtliche Situation würde vereitelt werden, was gegen {{du norm="§ 888 ZPO"}} verstößt...
Analogie sollte insofern möglich sein, ist jedenfalls mit guten Argumenten begründbar.
((2)) Einreden
Nun muss geprüft werden, ob eine Einrede auch tatsächlich gegeben ist:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? H hat tatsächlich noch nicht die volle Kaufpreissumme beglichen. Das Rückstrittsrecht Hängt aber von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen; da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar;
**Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - Anspruch gem. {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!**
Additions:
//wäre die Eigentumsposition im Grundbuch zu Unrecht eingetragen, wäre im weiteren Prüfungsaufbau zu {{du norm="§ 894 BGB"}} noch Folgendes zu prüfen:
Deletions:
Additions:
G bleibt Eigentümerin - trotz Auflassung, Eintragung ins Grundbuch und ihrer Berechtigung!
=> Problem Nr. 1 - K ist nicht berechtigt, weil der Verein das Eigentum nicht korrekt erworben hat;
=> entscheidend ist aber - ungeachtet eines eventuellen Erwerbs vom Nichtberechtigten - dass nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung erfolgte - demzufolge kein Eigentumserwerb!
//wäre die Eigentumsposition im Grundbuch zu Unrecht eingetragen, wäre im weiteren Prüfungsaufbau zu {{du norm="§ 894 BGB"}} noch Folgendes zu prüfen:
((2)) Anspruchsberechtigter => Beeinträchtigte Person
((2)) Anspruchsgegner => zu Unrecht eingetragene Person//
=> Problem Nr. 1 - K ist nicht berechtigt, weil der Verein das Eigentum nicht korrekt erworben hat;
=> entscheidend ist aber - ungeachtet eines eventuellen Erwerbs vom Nichtberechtigten - dass nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung erfolgte - demzufolge kein Eigentumserwerb!
//wäre die Eigentumsposition im Grundbuch zu Unrecht eingetragen, wäre im weiteren Prüfungsaufbau zu {{du norm="§ 894 BGB"}} noch Folgendes zu prüfen:
((2)) Anspruchsberechtigter => Beeinträchtigte Person
((2)) Anspruchsgegner => zu Unrecht eingetragene Person//
Deletions:
noch erfolgte nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
Additions:
=> relative Unwirksamkeit gem. {{du norm="§ 883 Abs. 2 BGB"}}
Deletions:
Additions:
Eingetragen ist O.
Ist jemand anderer Eigentümer?
//chronologische / historische Prüfung!//
(1) Einigung / hier in Form der Auflassung!
Auflassung zwischen G und K erfolgte, für G handelte der Vorstand, Rechtsfähigkeit von G ergibt sich aus {{du norm="§ 21 BGB"}}, die Vertretung durch den Vorstand aus {{du norm="§ 26 Abs. 1 BGB"}}.
ABER:
(2) Wirksamkeit der Auflassung?
Form OK (+)
G nicht geschäftsfähig, {{du norm="§ 105 BGB"}} - dadurch Auflassung unwirksam! (-)
G bleibt Eigentümerin - trotz Eintragung ins Grundbuch!
**Überschreitung der Vertretungsmacht durch M? => irrelevant für {{du norm="§ 925 BGB"}}**
noch erfolgte nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
**G bleibt Eigentümerin.**
(1) Auflassung (+)
(2) Eintragung (+)
(3) Einigsein bei Eintragung (+)
(4) Problem: **Berechtigung des Veräußerers - K ist kein Eigentümer!**
ALSO:
Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 I BGB zu prüfen:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot) (+)
- GB unrichtig (+) => K eingetragen, G Eigentümerin!
- Veräußerer im GB eingetragen (+)
- Erwerber gutgläubig (+)
- kein Widerspruch im GB eingetragen (+), keins bekannt
O ist Eigentümer geworden.
Damit ist das Grundbuch korrekt - die Eintragung entspricht der Eigentumslage.
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Eintragung
Bedingter Anspruch reicht auch aus, auch schwebend unwirksamer Vertrag ist also in Ordnung!
das die Rechte des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigt?
=> Zugunsten des O ist ein Eigentumsrecht eingetragen worden.
((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H
=> relative Unwirksamkeit gem. {{du norm="§ 833 Abs. 2 BGB"}}
Auch wenn im Sachenrecht Analogie nur vorsichtig anzuwenden ist - //numerus clausus der Sachenrechte// - ist die Vormerkung kein - zumindest kein klassisches - Sachenrecht. Die relative Wirkung ist gerade Gegensatz zu einem dinglichen Recht, das //erga Omens// gilt. Deshalb kann bei einer Vormerkung die Analogie durchaus begründbar sein.
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? H hat tatsächlich noch nicht die volle Kaufpreissumme beglichen. Das Rückstrittsrecht Hängt aber von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen; da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
((2)) Eigentümerstellung
siehe oben! => Anwartschaftsrecht reicht aus
Ist jemand anderer Eigentümer?
//chronologische / historische Prüfung!//
(1) Einigung / hier in Form der Auflassung!
Auflassung zwischen G und K erfolgte, für G handelte der Vorstand, Rechtsfähigkeit von G ergibt sich aus {{du norm="§ 21 BGB"}}, die Vertretung durch den Vorstand aus {{du norm="§ 26 Abs. 1 BGB"}}.
ABER:
(2) Wirksamkeit der Auflassung?
Form OK (+)
G nicht geschäftsfähig, {{du norm="§ 105 BGB"}} - dadurch Auflassung unwirksam! (-)
G bleibt Eigentümerin - trotz Eintragung ins Grundbuch!
**Überschreitung der Vertretungsmacht durch M? => irrelevant für {{du norm="§ 925 BGB"}}**
noch erfolgte nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
**G bleibt Eigentümerin.**
(1) Auflassung (+)
(2) Eintragung (+)
(3) Einigsein bei Eintragung (+)
(4) Problem: **Berechtigung des Veräußerers - K ist kein Eigentümer!**
ALSO:
Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 I BGB zu prüfen:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot) (+)
- GB unrichtig (+) => K eingetragen, G Eigentümerin!
- Veräußerer im GB eingetragen (+)
- Erwerber gutgläubig (+)
- kein Widerspruch im GB eingetragen (+), keins bekannt
O ist Eigentümer geworden.
Damit ist das Grundbuch korrekt - die Eintragung entspricht der Eigentumslage.
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Eintragung
Bedingter Anspruch reicht auch aus, auch schwebend unwirksamer Vertrag ist also in Ordnung!
das die Rechte des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigt?
=> Zugunsten des O ist ein Eigentumsrecht eingetragen worden.
((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H
=> relative Unwirksamkeit gem. {{du norm="§ 833 Abs. 2 BGB"}}
Auch wenn im Sachenrecht Analogie nur vorsichtig anzuwenden ist - //numerus clausus der Sachenrechte// - ist die Vormerkung kein - zumindest kein klassisches - Sachenrecht. Die relative Wirkung ist gerade Gegensatz zu einem dinglichen Recht, das //erga Omens// gilt. Deshalb kann bei einer Vormerkung die Analogie durchaus begründbar sein.
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? H hat tatsächlich noch nicht die volle Kaufpreissumme beglichen. Das Rückstrittsrecht Hängt aber von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen; da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
((2)) Eigentümerstellung
siehe oben! => Anwartschaftsrecht reicht aus
Deletions:
Auflassung zwischen G und K erfolgte, für G handelte der Vorstand, Rechtsfähigkeit von G ergibt sich aus {{du norm="§ 21 BGB"}}, die Vertretung durch den Vorstand aus {{du norm="§ 26 Abs. 1 BGB"}}.
G nicht geschäftsfähig, {{du norm="§ 105 BGB"}} - dadurch Auflassung unwirksam!
G bleibt Eigentümerin.
Überschreitung der Vertretungsmacht durch M? => irrelevant für {{du norm="§ 925 BGB"}}
noch erfolgte nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
Auflassung + Eintragung erfolgt
Problem: Berechtigung des Veräußerers - K ist kein Eigentümer!
ALSO:
Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 I BGB zu prüfen:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot)
- GB unrichtig
- Veräußerer im GB eingetragen
- Erwerber gutgläubig
- kein Widerspruch im GB eingetragen
O ist Eigentümer geworden.
Damit ist das Grundbuch korrekt - die Eintragung entspricht der Eigentumslage.
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Löschung
Bedingter reicht!
Zugunsten des O ist ein Eigentumsrecht eingetragen worden.
((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H => relative Unwirksamkeit
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
((2)) Eigentümerstellung siehe oben! => Anwartschaft reicht
Additions:
Unter [[FallProblemeMitHausAmSee2024 folgender Adresse]] werden die weiterführenden Aufgaben behandelt.
Deletions:
Additions:
((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H => relative Unwirksamkeit
((2)) Erforderlichkeit der Zustimmung
((2)) Erforderlichkeit der Zustimmung
Deletions:
((2)) Erforderlichkeit der Eintragung
Additions:
- durch Genehmigung OK? jedenfalls zumindest eine konkludente Genehmigung erteilt!
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflicht ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
Deletions:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflichtig ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
Additions:
noch erfolgte nach der Darstellung im Sachverhalt keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
Deletions:
Additions:
===== Fallbeispiel: Haus am See mit Problemen =====