Revision history for FallPreisvorgaben
Additions:
// 8. Das selbständige Grundrecht des GG Art 2 Abs 1 gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG, 1957-01-16, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (36f)) und als deren Ausfluß auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (BVerfGE 6, 32 (41f)). Die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn ist jedoch durch GG Art 2 Abs 1 nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt.//
Deletions:
8. Das selbständige Grundrecht des GG Art 2 Abs 1 gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG, 1957-01-16, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (36f)) und als deren Ausfluß auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (BVerfGE 6, 32 (41f)). Die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn ist jedoch durch GG Art 2 Abs 1 nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt.//
Additions:
((1)) Lösungshinweise
((2)) Zum Schutzbereich:
BVerfGE 8, 274:
//
8. Das selbständige Grundrecht des GG Art 2 Abs 1 gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG, 1957-01-16, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (36f)) und als deren Ausfluß auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (BVerfGE 6, 32 (41f)). Die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn ist jedoch durch GG Art 2 Abs 1 nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt.//
((2)) Zum Schutzbereich:
BVerfGE 8, 274:
//
8. Das selbständige Grundrecht des GG Art 2 Abs 1 gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG, 1957-01-16, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (36f)) und als deren Ausfluß auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (BVerfGE 6, 32 (41f)). Die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn ist jedoch durch GG Art 2 Abs 1 nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt.//
Additions:
Auf dieser Grundlage werden in einem Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde nun auch die Strompreise des Unternehmens Volteon um 20 % gekürzt, so dass das Unternehmen seine Erlöse nicht wie geplant erzielen kann. Es sieht sich in seinen Grundrechten verletzt und möchte gegen diese staatlichen Maßnahmen gerichtlich vorgehen.