Revision history for FallPfandDurchErpressung
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K hat gegen H keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase - jedenfalls solange er die Einräumung des Pfandrechts nicht angefochten hat. Mit Anfechtung des Pfandrechtsverhältnisses gegenüber E fehlt ein Recht zum Besitz bei H fehlt (das Pfandrecht kann nicht gutgläubig im Wege des Sekundärerwerbs übertragen werden).
Deletions:
Additions:
K hat gegen H keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase - jedenfalls solange er die Einräumung des Pfandrechts nicht angefochten hat. Mit Anfechtung des Pfandrechtsverhältnisses gegenüber E fehlt ein Recht zum Besitz bei H (das Pfandrecht kann nicht gutgläubig im Wege des Sekundärerwerbs übertragen werden) fehlt.
Deletions:
Additions:
Sobald K die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} erfolgreich ({{du przepis="§ 143 BGB"}}) anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte. Dies ist in diesem Fall aber problematisch, weil der gutgläubige Sekundärerwerb eines Pfandrechts gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach h. M. mangelt es für einen gutgläubigen Sekundärerwerb eines Pfandrechts an einem Rechtsscheintatbestand, da das Pfandrecht lediglich durch Übertragung der Forderung übertragen wird - die Besitzübertragung ist dabei aber gar nicht erforderlich. Die Forderungsabtretung erfolgt ohne Besitzübergabe - das Pfandrecht (sofern es vorhanden ist) führt lediglich dazu, dass nach Forderungsübergang ein Anspruch auf Herausgabe des Pfands besteht, {{du przepis="§ 1251 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i. V. m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E auf H übertragen. Zudem muss seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen (Sekundärerwerb).
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 142 I BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} (noch?) nicht erklärt hat.
Sobald K die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte. Dies ist in diesem Fall aber problematisch, weil der gutgläubige Sekundärerwerb eines Pfandrechts gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach h. M. mangelt es für einen gutgläubigen Sekundärerwerb eines Pfandrechts an einem Rechtsscheintatbestand, da das Pfandrecht lediglich durch Übertragung der Forderung übertragen wird - die Besitzübertragung ist dabei gar nicht erforderlich.
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 142 I BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} (noch?) nicht erklärt hat.
Sobald K die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte. Dies ist in diesem Fall aber problematisch, weil der gutgläubige Sekundärerwerb eines Pfandrechts gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach h. M. mangelt es für einen gutgläubigen Sekundärerwerb eines Pfandrechts an einem Rechtsscheintatbestand, da das Pfandrecht lediglich durch Übertragung der Forderung übertragen wird - die Besitzübertragung ist dabei gar nicht erforderlich.
Deletions:
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
Sobald K allerdings die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte.
Additions:
Sobald K allerdings die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} anfechtet, ist das Pfandrecht mit Wirkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte.
Deletions:
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Sobald K allerdings die Einigung über das Pfandrecht gegenüber dem E gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} anfechtet, ist das Pfandrecht mit WIrkung //ex tunc// nicht vorhanden. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank gutgläubig das Pfandrecht erwerben konnte.
Additions:
((2)) Anspruchsteller ist Eigentümer
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K Eigentümer war und das Eigentum später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt durch die Übergabe an E und dann Weitergabe an H in Betracht. In beiden Fällen sollte allerdings keine Eigentumsübertragung stattfinden, sondern lediglich ein Pfandrecht begründet bzw. übertragen werden.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.
((2)) Anspruchsgegner ist Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Sachherrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E und übt laut Sachverhalt die tatsächliche Sachherrschaft aus.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.
((2)) Kein Recht zum Besitz
Fraglich ist, inwieweit H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase i. S. d. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seitens der H das dingliche Recht in Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i. V. m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen (Sekundärerwerb).
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB"}}.
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K Eigentümer war und das Eigentum später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt durch die Übergabe an E und dann Weitergabe an H in Betracht. In beiden Fällen sollte allerdings keine Eigentumsübertragung stattfinden, sondern lediglich ein Pfandrecht begründet bzw. übertragen werden.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.
((2)) Anspruchsgegner ist Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Sachherrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E und übt laut Sachverhalt die tatsächliche Sachherrschaft aus.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.
((2)) Kein Recht zum Besitz
Fraglich ist, inwieweit H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase i. S. d. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seitens der H das dingliche Recht in Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i. V. m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen (Sekundärerwerb).
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich auf die Bewertung auswirkt, dass K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB"}}.
Deletions:
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K das eigentum erworben hat und später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt nicht in Betracht, weil K, die Vase dem E nur als Pfand überlässt.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.
((2)) Anspruchsgegner=Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Herrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.
((2)) kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seitens der H ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des{{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB"}}.
Additions:
((1)) Ergebnis
K hat gegen H keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase.
K hat gegen H keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase.
Deletions:
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
Additions:
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Herrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.
Folglich ist die H Besitzer der Vase.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seitens der H ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Deletions:
Additions:
- H kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer {{du przepis="§ 986 BGB"}} hat.
((2)) Anspruchsteller=Eigentümer
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K das eigentum erworben hat und später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt nicht in Betracht, weil K, die Vase dem E nur als Pfand überlässt.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.
((2)) Anspruchsgegner=Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Herrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E. Folglich ist die H Besitzer der Vase.
((2)) kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seiten der H ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des{{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB"}}.
((1)) Ergebnis : K hat keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase gegenüber H.
((2)) Anspruchsteller=Eigentümer
K könnte Eigentümer der Vase sein. Dies ist dann der Fall, wenn K das eigentum erworben hat und später nicht verloren hat. Laut Sachverhalt war K ursprünglich Eigentümer der Vase. Ein Verlust des Eigentums an E oder H kommt nicht in Betracht, weil K, die Vase dem E nur als Pfand überlässt.
K bleibt somit Eigentümer der Vase.
((2)) Anspruchsgegner=Besitzer
H könnte unmittelbarer Besitzer gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn H die tatsächliche Herrschaft, mit Besitzbegründungswillen, über eine gewisse Dauer über die Vase ausübt. H übernimmt die Vase vom E. Folglich ist die H Besitzer der Vase.
((2)) kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB"}} hat. Diesbezüglich kommt seiten der H ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}} in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens des E auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widerrechtlicher Drohung mit der Wirkung des{{du przepis="§ 143 BGB"}} anfechten kann.
Jedoch scheitert dies an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
H hat demzufolge ein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 Abs.1 S. 1 1. HS BGB"}}.
((1)) Ergebnis : K hat keinen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} auf Herausgabe der Vase gegenüber H.
Deletions:
Additions:
K könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Vase gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- K Eigentümer der Vase ist
- H ist Besitzer
- H kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer {{du przepis="§ 986 BGB"}} hat
- K Eigentümer der Vase ist
- H ist Besitzer
- H kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer {{du przepis="§ 986 BGB"}} hat
Deletions:
__Vorraussetzungen__ :
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), aufgrund das die Vase ein körperlicher Gegenstand ist.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), K war laut Sachverhalt ursprpünglich Eigentümer der Vase
- Eigentum nicht verloren (+), Die Vase ist weiterhin den K seine geblieben.
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Anspruchsgegner = Besitzer
- unmittelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H.
Ergebnis zu 3. : (+)
4. kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Diesbezüglich kommt seiten der S ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens der H auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widderrechtlicher Drohung mit der Wirkung des § {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten kann.
Diese scheitert jedoch an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
Ergebnis zu 4. : (-)
((1)) Ergebnis : K hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Vase gegen H nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Additions:
- unmittelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H.
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Diesbezüglich kommt seiten der S ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens der H auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Diesbezüglich kommt seiten der S ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 Abs. 1 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens der H auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
Deletions:
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens der H auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
Additions:
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 BGB"}} seitens E an die H übertragen. Zudem muss aber seitens der H auch ein Pfandrecht bestehen ( Sekundärerwerb ).
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widderrechtlicher Drohung mit der Wirkung des § {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten kann.
Diese scheitert jedoch an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
In diesen konkreten Fall ist dieser Punkt nicht gerade unproblematisch , weil K die Einigung mit E bezüglich des Pfandrechts nach {{du przepis="§ 123 BGB"}} wegen widderrechtlicher Drohung mit der Wirkung des § {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten kann.
Diese scheitert jedoch an der Anfechtugnserklärung nach {{du przepis="§ 143 BGB"}} seitens K, weil dieser laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber E gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}} nicht erklärt hat.
Deletions:
Additions:
__Vorraussetzungen__ :
Deletions:
Additions:
3. Anspruchsgegner = Besitzer
- unmitelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H.
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
- unmitelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H.
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein eigenes Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+). Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde.
Deletions:
- unmitelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+),
Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde. (Primärerwerb )
Additions:
Vorraussetzungen :
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), aufgrund das die Vase ein körperlicher Gegenstand ist.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), K war laut Sachverhalt ursprpünglich Eigentümer der Vase
- Eigentum nicht verloren (+), Die Vase ist weiterhin den K seine geblieben.
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Anspruchsgegner = Bestizer
- unmitelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H
Ergebnis zu 3. : (+)
4. kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+),
Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde. (Primärerwerb )
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 BGB"}} seitens E an die H übertragen. ( Sekundäerwerb )
Ergebnis zu 4. : (-)
((1)) Ergebnis : K hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Vase gegen H nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), aufgrund das die Vase ein körperlicher Gegenstand ist.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), K war laut Sachverhalt ursprpünglich Eigentümer der Vase
- Eigentum nicht verloren (+), Die Vase ist weiterhin den K seine geblieben.
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Anspruchsgegner = Bestizer
- unmitelbarer Besitz nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} (+), Vase befindet sich bei der H
Ergebnis zu 3. : (+)
4. kein Recht zum Besitz
Fraglich ist in diesen konkreten Fall, inwieweit die H ein Recht zum Besitz der Vase nach {{du przepis="§ 986 Abs. S. 1 1. HS BGB"}} hat (+),
Seitens H kommt ein dingliches Recht, in der Form eines Pfandrechts {{du przepis="§ 1204 ff. BGB"}}in Betracht. Hier ist zu beachten, dass ein Primärerwerb des Pfandrechts nicht in Betracht kommt, weil zwischen H und K kein Pfandrecht begründet wurde. (Primärerwerb )
Jedoch wurde das Pfandrecht mit der Forderungsabtretung {{du przepis="§ 398 BGB"}}, i.V.m. {{du przepis="§ 1250 BGB"}} seitens E an die H übertragen. ( Sekundäerwerb )
Ergebnis zu 4. : (-)
((1)) Ergebnis : K hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Vase gegen H nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Additions:
((1)) Lösungshinweise
**Anspruch K gegen H auf Herausgabe der Vase nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
**Anspruch K gegen H auf Herausgabe der Vase nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
Additions:
Bevor K seine Schulden bei E begleicht, gerät E selbst in einen Liquiditätsengpass und verhandelt mit seiner Hausbank (H) über einen Kredit in Höhe von 10.000 EUR, um zumindest einige Tage zu überbrücken. Auf die Frage nach Sicherheiten bietet E der H die mit Pfandrecht gesicherte Forderung gegen den K an. Die Bank nimmt diesen Vorschlag an und übernimmt die Vase neben der Forderung gegen K und anderen Sicherheiten von E.
Deletions:
Additions:
CategoryFallsammlungWIPR