Revision history for FallPanameraVomVertreter
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Hier wird der Anspruch durch {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} modifiziert, deshalb ist im Umfang ein anderer Umstand maßgeblich, wenn es um die Frage geht, was das schädigende Ereignis war. Da der **Vertrauenstatbestand** (Schaden = weil E auf die Vertretungsmacht vertraut hatte) das zum Schaden führende Ereignis ist, ist E so zu stellen, als hätte er der Z nicht vertraut. Er hätte nicht die 650 EUR ausgegeben. Dies ist seine Einbuße.
Deletions:
Da der Vertrauenstatbestand das zum Schaden führende Ereignis ist, ist E so zu stellen, als hätte er der Z nicht vertraut. Er hätte nicht die 650 EUR ausgegeben. Dies ist seine Einbuße.
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{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2921" h="3"}}
Deletions:
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**Variante 1: **Z gar nicht die Ehefrau, sondern Haushaltshilfe des Eigentümers war und gar nicht ermächtigt war, das Fahrzeug zu verkaufen.
**Variante 2:** Z als Ehefrau des Eigentümers tatsächlich ermächtigt wurde, das Fahrzeug zu verkaufen, dieser (der Eigentümer) aber die Vollmacht zwischenzeitlich wirksam entzogen hatte, so dass Z bei Verkauf nicht mehr bevollmächtigt war, ohne dass sie das erfahren konnte.
**Variante 2:** Z als Ehefrau des Eigentümers tatsächlich ermächtigt wurde, das Fahrzeug zu verkaufen, dieser (der Eigentümer) aber die Vollmacht zwischenzeitlich wirksam entzogen hatte, so dass Z bei Verkauf nicht mehr bevollmächtigt war, ohne dass sie das erfahren konnte.
Deletions:
Variante 2: Z als Ehefrau des Eigentümers tatsächlich ermächtigt wurde, das Fahrzeug zu verkaufen, dieser (der Eigentümer) aber die Vollmacht zwischenzeitlich wirksam entzogen hatte, so dass Z bei Verkauf nicht mehr bevollmächtigt war, ohne dass sie das erfahren konnte.
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Variante 2: Z als Ehefrau des Eigentümers tatsächlich ermächtigt wurde, das Fahrzeug zu verkaufen, dieser (der Eigentümer) aber die Vollmacht zwischenzeitlich wirksam entzogen hatte, so dass Z bei Verkauf nicht mehr bevollmächtigt war, ohne dass sie das erfahren konnte.
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CategoryWIPR2Faelle
CategoryWIPR2Faelle
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CategoryFallsammlungWIPR
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CategoryFallsammlungWIPR
CategoryFallsammlungWIPR
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- zunächst ist der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
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((2)) Anspruchserwerb dem Grunde nach
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Prüfung:
- zunächst der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
- zunächst der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
Deletions:
- zunächst ist der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
Additions:
((1)) Antwort zu Variante 1
Anspruchsgrundlage: {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - die Z handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Deshalb hat E - bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 179 I - die Wahl: er kann Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
((2)) Anspruchserwerb dem Grund nach
Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach sind eher unproblematisch gegeben und im Sachverhalt mehr oder weniger unterstellt - die Haushälterin Z war nicht dazu befugt, das Auto zu verkaufen.
((2)) Anspruchsumfang
Beim Anspruchsumfang stellt sich die Frage, ob E
- seinen Gewinn geltende machen kann (8.000 EUR)
- und / oder die Kosten für die Schaltung einer Anzeige.
Bei einem Anspruch nach {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} wird der Umfang des Schadensersatzes nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts ermittelt - gem. §§ 249 ff. BGB:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2921" h="3"}}
Demnach ist
- zunächst ist der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
- was ist zu ersetzen? nach {{du przepis="§ 252 BGB"}} auch der entgangene Gewinn!
- Zurechnung - bei Kausalität bestehen keine Zweifel; Mitverschulden / Mitverursachung bei E: keine Anhaltspunkte
((1)) Antwort zu Variante 2
Hier ist die Anspruchsgrundlage {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}}, deshalb ist im Umfang ein anderer Umstand maßgeblich, wenn es um die Frage geht, was das schädigende Ereignis war.
Da der Vertrauenstatbestand das zum Schaden führende Ereignis ist, ist E so zu stellen, als hätte er der Z nicht vertraut. Er hätte nicht die 650 EUR ausgegeben. Dies ist seine Einbuße.
Naturalrestitution ist durch Auszahlung dieser Summe möglich. Zurechnungsprobleme bestehen nicht.
Anspruchsgrundlage: {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - die Z handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Deshalb hat E - bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 179 I - die Wahl: er kann Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
((2)) Anspruchserwerb dem Grund nach
Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach sind eher unproblematisch gegeben und im Sachverhalt mehr oder weniger unterstellt - die Haushälterin Z war nicht dazu befugt, das Auto zu verkaufen.
((2)) Anspruchsumfang
Beim Anspruchsumfang stellt sich die Frage, ob E
- seinen Gewinn geltende machen kann (8.000 EUR)
- und / oder die Kosten für die Schaltung einer Anzeige.
Bei einem Anspruch nach {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} wird der Umfang des Schadensersatzes nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts ermittelt - gem. §§ 249 ff. BGB:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2921" h="3"}}
Demnach ist
- zunächst ist der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
- was ist zu ersetzen? nach {{du przepis="§ 252 BGB"}} auch der entgangene Gewinn!
- Zurechnung - bei Kausalität bestehen keine Zweifel; Mitverschulden / Mitverursachung bei E: keine Anhaltspunkte
((1)) Antwort zu Variante 2
Hier ist die Anspruchsgrundlage {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}}, deshalb ist im Umfang ein anderer Umstand maßgeblich, wenn es um die Frage geht, was das schädigende Ereignis war.
Da der Vertrauenstatbestand das zum Schaden führende Ereignis ist, ist E so zu stellen, als hätte er der Z nicht vertraut. Er hätte nicht die 650 EUR ausgegeben. Dies ist seine Einbuße.
Naturalrestitution ist durch Auszahlung dieser Summe möglich. Zurechnungsprobleme bestehen nicht.