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Fall: Mietzahlungen wollen nicht verjähren
A. Sachverhalt
Pfiffig (P) mietet im Sommer 2005 bei Eigen (E) eine Garage für seinen Opel Manta. Den Mietzins in Höhe von 100 EUR monatlich entrichtet er vereinbarungsgemäß immer im Voraus am 3. des jeweiligen Monats, solange seine Minijobs es ihm finanziell erlauben. Als das Geld knapp wird, kann er die Garage nicht bezahlen. Er zahlt die Miete deshalb ab Oktober 2005 nicht mehr.
E bemerkt die ausgefallenen Zahlungen auf seinem Konto vorerst nicht, danach wird er länger krank, weshalb er bis Februar 2009 den P nicht ansprechen kann. Nachdem E gesund wird, verlangt er von P Zahlung des rückständigen Mietzinses.
P weigert sich und behauptet, dass er vielleicht künftig etwas zahlen will, aber wenn sich E so lange nicht gemeldet habe, dann sei er selbst Schuld und für die Vergangenheit darf er bestimmt nichts mehr verlangen - es sind ja schließlich über 3, seit Vertragsschluss gar fast 4 Jahre vergangen - alle Ansprüche müssten verjährt sein.
B. Frage
Kann E von P Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2005 - Februar 2009 verlangen?
C. Lösungshinweise
Es sind zwei Tranchen separat zu prüfen:
- Oktober 2005 - Dezember 2005
- Januar 2006 - Februar 2009
Dies ist aber nicht richtig, weil:
- das Dauerschuldverhältnis selbst nichtverjährt,
- die Frist mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Forderung entstanden ist und Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangte, § 199 BGB - nicht mit Vertragsschluss!
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