Revision history for FallMieteUndVerjaehrung
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CategoryWIPR1Faelle
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- das Dauerschuldverhältnis selbst nichtverjährt,
- die Frist mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Forderung entstanden ist und Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangte, {{du przepis="§ 199 BGB"}} - nicht mit Vertragsschluss!
- die Frist mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Forderung entstanden ist und Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangte, {{du przepis="§ 199 BGB"}} - nicht mit Vertragsschluss!
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- die Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist und Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangte, {{du przepis="§ 199 BGB"}} - nicht mit Vertragsschluss!
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==== Fall: Mietzahlungen wollen nicht verjähren ====