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Fall: Kaufvertrag eines Minderjährigen


A. Sachverhalt
Der Minderjährige (M) träumt von einem eigenem Gefährt und spart fleißig sein gesamtes Taschengeld, um sich möglichst bald einen Motorroller zu kaufen. Die Eltern sind diesbezüglich nicht begeistert, jedoch gehen davon aus, dass das nicht gerade üppige Taschengeld des M in absehbarer Zeit eine solche Anschaffung kaum ermöglichen wird. M erhält allerdings immer wieder von der Oma auch etwas Geld zur freien Verfügung, so dass er nach seinem 17. Geburtstag über ca. 1000 EUR verfügt.
Als er sich beim Händler Gierig (G) zum wiederholten mal den gebrauchten Roller seiner Träume für 1500 EUR anschaut, fragt ihn G, ob er es wirklich haben möchte. M bestätigt dies und meint gleich, dass er noch eine Weile brauchen wird, die komplette Summe aufzubringen. Als G erfährt, dass dem M 500 EUR fehlen, bietet er ihm an, den Roller für 1000 EUR in bar zu geben - den Rest soll M "später mal" bezahlen. M ist hocherfreut. Er bringt dem G seine 1000 EUR und nimmt den Motorroller mit.
Die Eltern des M sind nicht begeistert und wollen das Geschäft auf keinen Fall dulden.

B. Frage
Kann G von M Zahlung der restlichen 500 EUR verlangen? Welche Ansprüche hat er sonst gegen M?

C. Lösungsskizze

1. Anspruch aus § 433 I BGB auf Zahlung
Anspruch besteht, wenn erworben, nicht verloren und durchsetzbar.

Erwerb ist problematisch:

a. Vertragsschluss und Inhalt (OK)

aber:
b. Vertragswirksamkeit
Der Vertrag könnte infolge der Minderjährigkeit des M unwirksam sein.

Ausnahmsweise wirksam, wenn:
- Erwerbsgeschäft / Dienst- / Arbeitsverhältnis
- lediglich rechtlicher Vorteil,
- Einwilligung,
- "Taschengeld",
- Genehmigung.

§§ 112, 113 BGB liegen nicht vor.
Lediglich rechtlicher Vorteil (-) - Zahlungspflicht.
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-).

Taschengeld?
- Mittel überlassen (+), zur freien Verfügung
- Geschäft im Rahmen der damit verbundenen Einwilligung - problematisch (+/-)
- Leistungen bewirkt (-)
Also: § 110 BGB (-)

Genehmigung?
- nicht erteilt und nicht zu erwarten. Wenn G es darauf ankommen lassen möchte, kann er Gewissheit herbeiführen.

Also: kein wirksamer Kaufvertrag, also kein Anspruch auf Zahlung der restlichen 500 EUR.

2. Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Rollers
Ist G Eigentümer geblieben?
Eigentumsübertragung G an M? Nach § 929 S. 1 BGB?
- dingliche Einigung (+)
- Wirksamkeit (+), denn lediglich rechtlicher Vorteil!
- Übergabe
- Einigsein bei Übergabe
- Berechtigung.

3. Anspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe des Rollers
- M etwas erlangt
- durch Leistung
- ohne Rechtsgrund
(+)


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