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Vgl. auch BGHZ 10, 69.
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Vgl. auch [[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz10_69.htm BGHZ 10, 69]].


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In dem Augenblick, in dem K nicht mehr gutgläubig ist, kommt ein Erwerb gem. {{du przepis="§ 932 BGB"}} nicht mehr in Betracht - maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Rechtserwerb erfolgen sollte. Vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-0-1-0-0-3-1-1-0-2&subsumsession=458&root=1144 folgende Struktur]].
Denkbar ist hier allerdings ein anderer Weg des Erwerbs - über das Anwartschaftsrecht. Dafür sind etwas andere Fragen zu beantworten, als beim gewöhnlichen Erwerb von Eigentum. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-0-1-0-3-0-0-0-3-1-1-0-2-1&subsumsession=460&root=1144 folgende Struktur]]. Da hier der gute Glaube nur bis Erwerb des Anwartschaftsrechts bestehen muss und K bei Übergabe gutgläubig war, hat er wirksam das Anwartschaftsrecht erworben. Die Bedingung ist eingetreten, also ist aus dem Anwartschaftsrecht ein Vollrecht geworden.
Deletions:
In dem Augenblick, in dem K nicht mehr gutgläubig ist, kommt ein Erwerb gem. {{du przepis="§ 932 BGB"}} nicht mehr in Betracht - maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Rechtserwerb erfolgen sollte. Vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-1-0-1-0-0-3-1-1-0-2&subsumsession=458&root=1144 folgende Struktur]].
Denkbar ist hier allerdings ein anderer Weg des Erwerbs - über das Anwartschaftsrecht. Dafür sind etwas andere Fragen zu beantworten, als beim gewöhnlichen Erwerb von Eigentum. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-1-0-1-0-3-0-0-0-3-1-1-0-2-1&subsumsession=460&root=1144 folgende Struktur]]. Da hier der gute Glaube nur bis Erwerb des Anwartschaftsrechts bestehen muss und K bei Übergabe gutgläubig war, hat er wirksam das Anwartschaftsrecht erworben. Die Bedingung ist eingetreten, also ist aus dem Anwartschaftsrecht ein Vollrecht geworden.


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