Hypothek und angefochtener Darlehensvertrag
A. Sachverhalt
Das Unternehmen Wackelig GmbH (W) stellt Leitern aus Aluminium her und benötigt für eine neue Fertigungsanlage Geld. Die örtliche Sparkasse (S) erklärt sich bereit, ihm einen Kredit in Höhe von 300.000 EUR zu geben, wenn W auf seinem großen und nach Informationen der S sehr wertvollen Grundstück zugunsten der S eine Hypothek bestellt. Der Geschäftsführer von W ist einverstanden, er verschweigt jedoch, dass W fast Pleite ist. Mit kreativer Buchhaltung erweckt er den Eindruck, dass sein Unternehmen völlig intakt ist.
Die Bestellung der Hypothek wird beim Notar beurkundet. Dabei wird vereinbart, dass der Hypothekenbrief der S direkt vom Grundbuchamt zugesandt wird und dass die Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 300.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. effektiv durch die Hypothek gesichert werden soll. Das Darlehen wird ausgezahlt, nachdem der Antrag auf Eintragung der Hypothek gestellt ist. Die Hypothek wird eingetragen, vorher jedoch wird W insolvent.
Da S sich von der Geschäftsführung von W betrogen fühlt, fechtet der zuständige und entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Sparkasse den Darlehensvertrag mit W wegen arglistiger Täuschung an. W und ihr Insolvenzverwalter werden zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenssumme aufgefordert. Darüber hinaus wird die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der W angestrebt.
B. Frage
Wie sollte S ihre Rechte aus der Hypothek geltend machen?
Wird dies gelingen?
C. Frage im abgewandelten Fall
Wie wären die o. g. Fragen zu beantworten, wenn:
- das Grundstück gar nicht der W gehört und nur fälschlicherweise zugunsten der W eingetragen ist, obwohl es eigentlich dem Eigen (E) gehört,
- E sich nach Antragstellung bezüglich der Hypothek an S wendet und zugleich eine Grundbuchberichtigung erwirkt, so dass er nach Eintragung der Hypothek als Eigentümer eingetragen wird?
D. Lösungshinweise
- Einigung
- Eintragung
- Einigsein bei Eintragung
kein Problem. Ein Problem stellt sich im Hinblick darauf, dass W vor Eintragung insolvent wurde, d. h. sein Verfügungsrecht verloren hat. Dies ist aber gem. § 878 BGB im Ergebnis nicht schädlich.
Die Hypothek wird - im Falle einer Briefhypothek - nur dann erworben, wenn der Hypothekenbrief auch übergeben wurde. Hier wurde vereinbart, dass er durch das Grundbuchamt übersandt wird. Sobald dies geschehen ist (Übergabe oder Übergabesurrogate, auch Geheißerwerb, sind möglich), ist S Inhaberin der Hypothek.
Bei der Bestellung der Hypothek existierte - mit Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrages - auch die entsprechende Forderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzahlung der Darlehenssumme, so dass die akzessorische Hypothek entstehen konnte.
b. Haftungsumfang
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht bzw. zumindest nicht automatisch der Fall, vgl. hier. Insofern ist die S Inhaberin der Hypothek, kann diese aber für die Befriedigung des Anspruchs aus § 812 BGB, zu dessen Sicherung sie nicht bestellt wurde, nicht genutzt werden, solange keine explizite Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht bzw. zumindest nicht automatisch der Fall, vgl. hier. Insofern ist die S Inhaberin der Hypothek, kann diese aber für die Befriedigung des Anspruchs aus § 812 BGB, zu dessen Sicherung sie nicht bestellt wurde, nicht genutzt werden, solange keine explizite Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
3. Fallabwandlung
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB zu prüfen. Diese sind anscheinend erfüllt - am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil auch hier die Rückzahlungspflicht gem. § 812 BGB nicht die ursprüngliche Forderung aus dem Darlehensvertrag darstellt, sondern eine andere, die durch die Hypothek nicht (oder nach h. M. zumindest nicht automatisch) (mit-)erfasst ist.
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB zu prüfen. Diese sind anscheinend erfüllt - am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil auch hier die Rückzahlungspflicht gem. § 812 BGB nicht die ursprüngliche Forderung aus dem Darlehensvertrag darstellt, sondern eine andere, die durch die Hypothek nicht (oder nach h. M. zumindest nicht automatisch) (mit-)erfasst ist.
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