Revision history for FallHandwerkerAGBAbwandlung
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(6) Verschulden - Haftungsausschluss
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern die zwischen P und F vereinbarten AGB die Haftung des D einschränken. Die Vereinbarung wurde aber nicht mit D getroffen, so dass zwischen D und F eine Haftungsbeschränkung nicht greifen kann. Damit wirken sich die AGB auf den Anspruch nicht aus.
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 I BGB"}} und F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 I BGB"}}
Die Ansprüche des F gegen P sind wie im Grundfall zu prüfen. Dabei sind die AGB allerdings wie gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB, zu prüfen.
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern die zwischen P und F vereinbarten AGB die Haftung des D einschränken. Die Vereinbarung wurde aber nicht mit D getroffen, so dass zwischen D und F eine Haftungsbeschränkung nicht greifen kann. Damit wirken sich die AGB auf den Anspruch nicht aus.
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 I BGB"}} und F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 I BGB"}}
Die Ansprüche des F gegen P sind wie im Grundfall zu prüfen. Dabei sind die AGB allerdings wie gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB, zu prüfen.
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((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 I BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 I BGB"}}
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Der Elektroinstallateurmeister Pfiffig (P) aus Viernau hat sich von seinem Bekannten, der an der Hochschule Schmalkalden Wirtschaftsrecht studierte, sagen lassen, dass es sinnvoll ist, für die von ihm ausgeführten Aufträge ein rechtssicheres Vertragsformular zu nutzen, auf dessen Rückseite auch allgemeine Bedingungen für die erbrachten Leistungen formuliert sind. Deshalb nutzt er ein entsprechendes Formular. Auf der Vorderseite werden Daten des Kunden aufgenommen und vor der Unterschriftszeile wird auf die umseitigen AGB verwiesen. Unter den Klauseln des "Kleingedruckten" auf der Rückseite ist auch ein Punkt 8 enthalten, der wie folgt lautet:
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- F gegen D möglich nur aus Delikt, weil keine vertragliche Verbindung -
(1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
- F gegen P
(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 634 BGB"}} zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten. Insofern kommt {{du przepis="§ 634 BGB"}} nicht zur Anwendung)
(2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
- F gegen P
(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 634 BGB"}} zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten. Insofern kommt {{du przepis="§ 634 BGB"}} nicht zur Anwendung)
(2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Deletions:
(1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
- F gegen P
(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 634 BGB"}} zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten. Insofern kommt {{du przepis="§ 634 BGB"}} nicht zur Anwendung)
(2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Additions:
Nachstehend wird ein modifizierter Fall über die [[FallHandwerkerAGB AGB eines Handwerkers]] vorgestellt, einschließlich einiger Lösungshinweise.
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((1)) Lösungshinweise
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==== Fall: AGB eines Handwerkers - Fallabwandlung ====
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Nachstehend wird ein modifizierter Fall über die [[FallHandwerkerAGB AGB eines Handwerkers]] vorgestellt, einschließlich einer Musterlösung.
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(3) Kausalität
Die Kausalität könnte gegeben sein, wenn es durch die Handlung des D zur Rechtsgutverletzung bei F gekommen ist. Durch das Anbohren der Leitung kam es zur Explosion, wodurch das Haus des F erheblich beschädigt wurde.
(Hätte D die Gasleitung nicht angebohrt, käme es nicht zur Explosion und es käme weder zur Beschädigung des Hauses noch zur Verletzung des F).
Somit ist die Handlung kausal für die Rechtsgutverletzung.
(4) Rechtswidrigkeit
Die Handlung des D könnte rechtswidrig sein. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 I BGB ist dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben. Hiermit liegt Rechtswidrigkeit vor.
(5) Verschulden
D könnte die Explosion schuldhaft herbeigeführt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn D vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. D hat nicht absichtlich und damit nicht vorsätzlich gehandelt. Fahrlässig handelt i.S.d. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. D ist Handwerker, müsste somit darüber im Klaren sein, dass bei einem Haus Bj. 1907 Gasleitungen auch ungewöhnlich verlegt sind. Er müsste also vor dem Bohren sich vergewissern, ob er keine Gasleitung anbohrt. Laut Sachverhalt hat er dies nicht geprüft, also hat er die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen unterlassen, was als fahrlässig zu bezeichnen ist.
(Problem: AGB!)
((3)) Anspruchsumfang
(1) Renovierungskosten, 20.000 EUR
(2) Behandlungskosten, 2.000 EUR
(3) Verdienstausfall, 1.000 EUR
Die Kausalität könnte gegeben sein, wenn es durch die Handlung des D zur Rechtsgutverletzung bei F gekommen ist. Durch das Anbohren der Leitung kam es zur Explosion, wodurch das Haus des F erheblich beschädigt wurde.
(Hätte D die Gasleitung nicht angebohrt, käme es nicht zur Explosion und es käme weder zur Beschädigung des Hauses noch zur Verletzung des F).
Somit ist die Handlung kausal für die Rechtsgutverletzung.
(4) Rechtswidrigkeit
Die Handlung des D könnte rechtswidrig sein. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 I BGB ist dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben. Hiermit liegt Rechtswidrigkeit vor.
(5) Verschulden
D könnte die Explosion schuldhaft herbeigeführt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn D vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. D hat nicht absichtlich und damit nicht vorsätzlich gehandelt. Fahrlässig handelt i.S.d. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. D ist Handwerker, müsste somit darüber im Klaren sein, dass bei einem Haus Bj. 1907 Gasleitungen auch ungewöhnlich verlegt sind. Er müsste also vor dem Bohren sich vergewissern, ob er keine Gasleitung anbohrt. Laut Sachverhalt hat er dies nicht geprüft, also hat er die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen unterlassen, was als fahrlässig zu bezeichnen ist.
(Problem: AGB!)
((3)) Anspruchsumfang
(1) Renovierungskosten, 20.000 EUR
(2) Behandlungskosten, 2.000 EUR
(3) Verdienstausfall, 1.000 EUR
Deletions:
Additions:
F könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist.
Der Anspruch könnte erworben sein. Der Anspruch ist erworben, wenn er dem Grunde nach und dem Umfang nach erworben ist.
((3)) Anspruchsgrund
Der Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung des D vorliegt, die ein Rechtsgut des F verletzt hat, zwischen der Handlung und Rechtsgutverletzung eine Kausalität gegeben ist, dies rechtswidrig (widerrechtlich) war und den D diesbezüglich ein Verschulden trifft.
(1) Handlung des D
Das Bohren im Haus des F könnte eine Handlung des D sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier entweder ein positives Tun des D oder sein (pflichtwidriges) Unterlassen vorliegt. D bohrte eine Gasleitung an, wodurch es zur Explosion kam. Dies ist ein positives Tun des D, worin eine Handlung besteht.
(2) Rechtsgutverletzung
Ein Rechtsgut des F könnte verletzt sein. Durch die Explosion könnten insbesondere der Körper, die Gesundheit und das Eigentum des F verletzt sein.
Eine Körperverletzung ist ein substanzverletzender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Hier wird der F bei der Explosion verletzt, was eine Körperverletzung darstellt.
Eine Eigentumsverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Eigentum (die Sache) in seiner Substanz verletzt ist. Laut Sachverhalt wurde das Haus beschädigt und somit liegt eine Substanz- und damit Eigentumsverletzung vor.
D könnte das Eigentum des F
Der Anspruch könnte erworben sein. Der Anspruch ist erworben, wenn er dem Grunde nach und dem Umfang nach erworben ist.
((3)) Anspruchsgrund
Der Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung des D vorliegt, die ein Rechtsgut des F verletzt hat, zwischen der Handlung und Rechtsgutverletzung eine Kausalität gegeben ist, dies rechtswidrig (widerrechtlich) war und den D diesbezüglich ein Verschulden trifft.
(1) Handlung des D
Das Bohren im Haus des F könnte eine Handlung des D sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier entweder ein positives Tun des D oder sein (pflichtwidriges) Unterlassen vorliegt. D bohrte eine Gasleitung an, wodurch es zur Explosion kam. Dies ist ein positives Tun des D, worin eine Handlung besteht.
(2) Rechtsgutverletzung
Ein Rechtsgut des F könnte verletzt sein. Durch die Explosion könnten insbesondere der Körper, die Gesundheit und das Eigentum des F verletzt sein.
Eine Körperverletzung ist ein substanzverletzender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Hier wird der F bei der Explosion verletzt, was eine Körperverletzung darstellt.
Eine Eigentumsverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Eigentum (die Sache) in seiner Substanz verletzt ist. Laut Sachverhalt wurde das Haus beschädigt und somit liegt eine Substanz- und damit Eigentumsverletzung vor.
D könnte das Eigentum des F
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==== Fall: AGB eines Handwerkers - Fallvariante ====
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(1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
(2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Deletions:
2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Additions:
- F gegen D möglich nur aus Delikt, weil keine vertragliche Verbindung -
1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
((2)) F gegen D gem. {{du przepis="§ 823 I BGB"}}
1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
2) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
3) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
((2)) F gegen D gem. {{du przepis="§ 823 I BGB"}}
Deletions:
1) gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
2) gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} als Haftung für den Verrichtungsgehilfen
((2)) F gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Additions:
(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 634 BGB"}} zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten. Insofern kommt {{du przepis="§ 634 BGB"}} nicht zur Anwendung)
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(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. {{du przepis="§ 634 BGB"}} zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten.
Additions:
((2)) F gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 I BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 I BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 I BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 I BGB"}}
Deletions:
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
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CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
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((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
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CategoryFaelleWIPR2
((2)) F gegen P gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
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CategoryFaelleWIPR2