Revision history for FallGutglaeubigHinUndZurueck
Additions:
((1)) Allgemeine Hinweise zum Thema gutgläubiger Erwerb
(insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Kfz-Briefes bei einem Pkw)
- vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 1.9.2011 – 8 U 170/10
- vgl. [[https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-27528 OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21]]
(insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Kfz-Briefes bei einem Pkw)
- vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 1.9.2011 – 8 U 170/10
- vgl. [[https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-27528 OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21]]
Additions:
In der Fallprüfung ist zu beachten, dass der Rückerwerb eigentlich nicht mehr - sofern die ursprüngliche Veräußerung durch Nichtberechtigten zum gutgläubigen Eigentumserwerb führte - vom Nichtberechtigten erfolgt. Deshalb ist diesbezüglich festzustellen, dass die Berechtigung des eigentlichen Eigentümers an den Nichtberechtigten zurück nicht als Eigentumserwerb vom Berechtigten zu betrachten ist (Veräußerer zwar Eigentümer, aber nicht berechtigt, die Sache an den früheren Veräußerer zu übertragen).
Additions:
Nach der noch überwiegenden Auffassung wird im Falle des Rückerwerbs infolge der Rückabwicklung eines schuldrechtlichen Vertrages der Anwendungsbereich der §§ 932 ff BGB einschränkend ausgelegt. Die Rückabwicklung sei als eine Einheit mit dem ursprünglichen Geschäft zu betrachten. Deshalb tritt mit Rückabwicklung nur der ursprüngliche Zustand ein, ein Eigentumserwerb durch den (nichtberechtigten ursprünglich Verfügenden) ist ausgeschlossen.
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CategoryWIPR3Faelle
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H.M.: der Anwendungsbereich der §§ 932 ff BGB ist einschränkend auszulegen, weil die Rückabwicklung als eine Einheit mit dem ursprünglichen Geschäft zu betrachten ist. Deshalb tritt mit Rückabwicklung nur der ursprüngliche Zustand ein.
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