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Version [10454]

Dies ist eine alte Version von FallGestohleneCDs erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-19 19:16:20.

 

Fall: Vom Handwerksgesellen gestohlene CDs


A. Sachverhalt
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Trotzdem hat er einen hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.

Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Preises.

H vermisst nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s. Der Verdacht fällt schnell auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen können, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.

B. Frage
Welche Ansprüche und gegen wen hat H?



C. Lösungshinweise:

1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass :

  • Tatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt
  • Handlung von D geschah rechtswidrig
  • D handelte schuldhaft


1. Tatbestand :

ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.

a. Handlung seitens D

Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( postives tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein.

b. Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB beim H

Im Fall von H könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. Die Bekannten haben das Eigentum gutgläubig gem.§ 929 BGB i.v.m. § 932 BGB vom D erworben. H kann folglich nicht mehr über sein Eigenutm ( CD's) verfügen.


c. haftungsbegründete Kausalität

zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung i.S.d. conditio sine qua non - Formel beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, und diese dann weiter verkauft, könnte H seine Eigentumsrechte an den CD's weiterhin nutzen.
Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Verletzung des Eigentumsrechts bei H (herbeigeführtes Ereignis), nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt . In der Regel ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf an die Bekannten das Eigentum auf diese übergegangen ist, mit der Folge, dass H keine Rechte mehr an den CD's hat.

Damit liegt der Tatbestand gem. § 823 Abs. 1 BGB vor.

2. Rechtswidrigkeit:

Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt. Laut Sachverhalt sind keine gründe enthalten, die die Handlung seitens D rechtfertigen.




3. D handelt schuldhaft : -> Vorsatz



D. Ergebnis :

H hat den Anspruch gegen D gem. § 823 Abs.1 BGB erworben.


2. Anspruch H gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass :

  • D ist Verrichtungsgehilfe vom P
  • Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt
  • in Ausführung der Verrichtung
  • Rechtswidrigkeit
  • keine Exkulpation

1. Verrichtungsgehilfe seitens P

wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.§ 831 Abs. 1 BGB vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine -Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D ist somit als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.

2. TB einer unerlaubten Handlung

ist erfüllt, wenn der D den obj. Tatbestand § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB

3. bei Ausführung der Verrichtung

ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht . Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen.
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. in der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Anders verhält es sich, wenn die Verrichtung diesen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.


E. 2. Ergebnis:

H hat keinen Anspruch gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB






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