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Revision [21252]

Last edited on 2013-02-25 11:24:50 by AnnegretMordhorst
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======Fall: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung======
((1)) Sachverhalt
A wurde von ihrem Arbeitgeber ( B ) am 10. 01. zu einer Gebietstagung geschickt, die in einer anderen Stadt abgehalten wurde. Die A fuhr deßhalb mit ihrem PkW von ihrer Wohnung in Erfurt in Richtung Jena, um an dieser Tagung teilzunehmen.
Während der Fahrt fiel ihr eine brennende Zigarette auf den Wagenboden. Sofort versuchte sie, die Zigarette wieder aufzuheben, ohne dabei die Fahrt zu unterbrechen. Daraufhin geriet der Wagen ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Betonsockel. Die A erlitt schwere Verletzungen.
Bei der Behandlung in einem Krankenhaus der Berufsgenossenschaft kam es schließlich noch zu einem Kunstfehler des behandelten Arztes, sodass die A nicht nur bis zum 10. 06. arbeitsunfähig war, sondern darüber hinaus in ihrer Erwerbsfähigkeit um 20 % gemindert wurde. Nach der Ermittlung der Einzelheiten des Sachverhalts lehnt die Berufsgenossenschaft ab, irgendwelche Entschädigungsleistungen zu gewähren, da bei der A ein Restalkoholgehalt von 0,5 Promille festgestellt wurde und sie nach langer Nacht noch übermüdet war.
((1)) Frage: Zu Recht?
((1)) Lösung
CategoryFallsammlungSozR
Deletions:
CategoryDelete


Revision [21251]

Edited on 2013-02-25 11:24:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryDelete
Deletions:
======Fall: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung======
((1)) Sachverhalt
A wurde von ihrem Arbeitgeber ( B ) am 10. 01. zu einer Gebietstagung geschickt, die in einer anderen Stadt abgehalten wurde. Die A fuhr deßhalb mit ihrem PkW von ihrer Wohnung in Erfurt in Richtung Jena, um an dieser Tagung teilzunehmen.
Während der Fahrt fiel ihr eine brennende Zigarette auf den Wagenboden. Sofort versuchte sie, die Zigarette wieder aufzuheben, ohne dabei die Fahrt zu unterbrechen. Daraufhin geriet der Wagen ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Betonsockel. Die A erlitt schwere Verletzungen.
Bei der Behandlung in einem Krankenhaus der Berufsgenossenschaft kam es schließlich noch zu einem Kunstfehler des behandelten Arztes, sodass die A nicht nur bis zum 10. 06. arbeitsunfähig war, sondern darüber hinaus in ihrer Erwerbsfähigkeit um 20 % gemindert wurde. Nach der Ermittlung der Einzelheiten des Sachverhalts lehnt die Berufsgenossenschaft ab, irgendwelche Entschädigungsleistungen zu gewähren, da bei der A ein Restalkoholgehalt von 0,5 Promille festgestellt wurde und sie nach langer Nacht noch übermüdet war.
((1)) Frage: Zu Recht?
((1)) Lösung


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