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Fallbeispiel: Geschäftsführerhaftung und Kapitalerhaltung in der GmbH

Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG und Verantwortung des Geschäftsführers


Fallfragen im Einzelnen:

I. Hauptaufgabe zu 1:

Welche Ansprüche hat die O gegen B und G?

A. Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. § 31 Abs. 1 GmbHG
Sofern die Veräußerung des Wagens als Zahlung i. S. d. § 30 GmbHG zu betrachten ist, dann ist die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis in jedem Fall zurückzugewähren...

1. Fall des § 30 GmbHG

a. Auszahlung i. S. d. Vorschrift

      • jede Vermögensminderung
=> auch Sachwerte, wie hier?
=> es sind alle Leistungen, die Vermögen der Gesellschaft mindern!
=> damit (+)

      • ohne Gegenleistung?
=> Gegenleistung kann Auszahlungscharakter beseitigen
=> jedenfalls dann, wenn das Geschäft dem "Drittvergleich" standhält
=> das krasse Missverhältnis in diesem Fall = keine (hinreichende) Gegenleistung!

      • von der Gesellschaft veranlasst (+)

      • an den "Gesellschafter" (+), an B

b. Beeinträchtigung des Vermögens

siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => Link zur Baumdarstellung;

c. keine Ausnahmen
=> § 30 I 2, 3, II GmbHG

Hier insbesondere zu überlegen: vollwertiger Rückzahlungsanspruch gem. § 30 I 2, 2, Alt. GmbHG!
Aus dem Geschäft erhält die GmbH aber nur den zu niedrigen Kaufpreis - die Differenz erhält sie nicht. Als Rückzahlungsanspruch darf Anspruch aus § 31 GmbHG selbst nicht betrachtet werden, sonst wäre hier ein Zirkelschluss anzunehmen, der den Anspruch aus § 31 ins Leere laufen ließe!
Hier greifen insofern keine Ausnahmen, die den Anspruch verhindern könnten.

(+)

2. Bösgläubigkeit des Empfängers
§ 31 Abs. 2 GmbHG
Im Sachverhalt fehlen Angaben darüber, wie genau dem Gesellschafter B die Situation der Gesellschaft hinreichend klar war. Dass die Auszahlung für die Gesellschaft ungünstig war, musste er wissen. Aber offen bleibt, ob die finanzielle Situation der O dem B so genau bekannt war, dass er die Leistung des Mercedes zulasten des Stammkapitals erhalten hat. Dies wäre Fallfrage und im Einzelfall zu beurteilen.

Kann B Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, haftet er nach § 31 Abs. 1 GmbHG.

3. Anspruchsgegner
Gesellschafter als Empfänger der Zahlung ist stets richtiger Anspruchsgegner.

4. Anspruch verloren?
In diesem Fall stellt sich die Frage, inwiefern der Anspruch dadurch untergeht, dass B für Einnahmen aus anderen Geschäften sorgt. Seine Tätigkeit selbst ist weniger das Thema - vielmehr stellt sich die Frage, inwiefern andere Umstände die Lücke im Stammkapital auffüllen können. Dies wurde früher bejaht, wird aber in der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Schädigung des Stammkapitals darf nicht dadurch als obsolet betrachtet werden, weil die Gesellschaft aus anderen Quellen Kapital erhält.
Damit ist das Argument des B auch nicht korrekt. Die anderen Geschäfte haben auf den Anspruch der O gegen B keinen Einfluss.

5. Ergebnis
Da gegen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch keine Argumente sprechen (eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insbesondere nicht!), hat die O gegen B Anspruch auf Rückzahlung der Differenz im Wert. Dass das Fahrzeug "weg" ist, spielt insofern auch keine Rolle.


B. Weitere, denkbare Ansprüche der O gegen B
Gegen B sind auch noch folgende Ansprüche denkbar:
  • auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 30 Abs. 1 GmbHG (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine Gläubiger schützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;
  • auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB => möglich, denn B hat G angestiftet, zulasten der O zu handeln; eine Untreue liegt offenbar vor;
  • auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 177 Abs. 1 BGB => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht); der Bereicherungsanspruch fällt auch nicht durch Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) weg - wegen § 819 Abs. 1 BGB;


C. Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. § 43 Abs. 3 GmbHG
Da § 43 Abs. 3 GmbHG auf Voraussetzungen des § 30 GmbHG verweist, die bereits oben geprüft wurden, ist der Anspruch hiernach nach Maßgabe der Ausführungen oben auch gegeben.

D. Anspruch der O gegen G auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB
Ein Fall von Untreue durch den Geschäftsführer G liegt vor, damit wurde ein die GmbH schützendes Gesetz verstoßen. Ein Schadensersatz ist - im Umfang des vorliegenden Schadens - gegeben. Auch hier wird eine Verrechnung mit den anderen Geschäften kaum möglich sein, weil die Veräußerung eines Gegenstandes unter Wert für sich betrachtet schlicht einen Schaden darstellt und eine solche Bilanzierung zulasten der Gesellschaft nicht zulässig ist.

E. Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. § 31 Abs. 6 GmbHG
Dieser Anspruch steht (Regreß) dem Gesellschafter, der gem. § 31 Abs. 3 GmbHG in Anspruch genommen wurde. Damit steht er nicht der O zu.



II. Hauptaufgabe zu 2:

Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?

Im Hinblick auf die zweite Hauptfrage ist zu prüfen, inwiefern:
  • dem G gegen O Anspruch auf die noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen zusteht,
  • der O gegen G Anspruch auf den oben geprüften Schadensersatz zusteht - obwohl G nun mit A einen Verzicht verhandelt hat.

F. Anspruch O gegen G auf Schadensersatz
Auf die oben bereits erfolgte Prüfung kann verwiesen werden:

1. Anspruchserwerb - siehe oben

2. Anspruch durch Vereinbarung verloren?
Dafür müsste die Vereinbarung gültig sein und insbesondere die O binden.

Problem: Vertretungsmacht des A! Diese ist gem. § 46 Nr. 8 GmbHG eingeschränkt und steht nicht dem GF zu! Deshalb keine verbindliche Regelung. Damit bleibt Schadensersatzanspruch bestehen.

Angesichts dessen wird G wohl auf seine Gehaltszahlungen bestehen, weil sie nicht durch Vereinbarung aufgehoben wurden.

G. Anspruch des G auf Zahlung der noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen (Oktober - Dezember)
Wichtig dabei:
=> siehe Managervertrag
=> vorzeitige Auflösung möglich
=> aber: Gehaltsanspruch bleibt
=> es sei denn: Kündigung aus wichtigem Grund
=> ist Verstoß gegen Pflichten ein wichtiger Grund? - dies sollte bis zur Verhandlung geklärt werden!

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