Revision history for FallFalscherGFeinerGmbHHauptteil
Additions:
Zwischenergebnis: keine organschaftliche Vertretungsmacht.
**Dies schließt allerdings eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!**
(b) Tatsache bekannt gemacht im HR => erfolgt! (+)
(c) Bekanntmachung __unrichtig__
**Problem in der Literatur und Rechtsprechung:**
**Dies schließt allerdings eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!**
(b) Tatsache bekannt gemacht im HR => erfolgt! (+)
(c) Bekanntmachung __unrichtig__
**Problem in der Literatur und Rechtsprechung:**
Deletions:
Dies schließt eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!
(b) unrichtige Bekanntmachung
Additions:
((2)) Prüfung der Anfechtbarkeit des Beschlusses i. S. d. {{du norm="§ 243 AktG"}}
Deshalb ist innerhalb der Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen:
=> lag hier ein Verfahrensmangel vor? => eine rechtswidrige Beschlussfassung könnte dadurch vorliegen, weil Stimmabgabe nicht wirksam war => sofern A seine Stimmabgabe auf begründete Art und Weise gem. {{du norm="§ 119 Abs. 1 BGB"}} angefochten hat, dann ist seine Stimmabgabe nichtig => da er zu entsprechenden Mehrheiten bei den Beschlüssen maßgeblich beigetragen hat, war der Fehler auch relevant im Sinne des Gesellschaftsrechts (Anfechtbarkeit von Beschlüssen).
Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)! Und im Hinblick auf die zweite Teilfrage ist festzustellen:
Um den Gesellschafterbeschluss "aus der Welt zu schaffen" muss A zwei Anfechtungsvorgänge initiierten und durchsetzen:
=> zuerst muss er **unverzüglich** eine Anfechtung i. S. d. {{du norm="§ 143 BGB"}} erklären (unter Berufung auf § 119 I BGB)
=> anschließend muss im wege einer Anfechtungsklage der Mangel der Stimmabgabe i. S. d. {{du norm="§ 47 GmbHG"}} (da nach § 142 I BGB nichtig) geltend gemacht werden.
Deshalb ist innerhalb der Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen:
=> lag hier ein Verfahrensmangel vor? => eine rechtswidrige Beschlussfassung könnte dadurch vorliegen, weil Stimmabgabe nicht wirksam war => sofern A seine Stimmabgabe auf begründete Art und Weise gem. {{du norm="§ 119 Abs. 1 BGB"}} angefochten hat, dann ist seine Stimmabgabe nichtig => da er zu entsprechenden Mehrheiten bei den Beschlüssen maßgeblich beigetragen hat, war der Fehler auch relevant im Sinne des Gesellschaftsrechts (Anfechtbarkeit von Beschlüssen).
Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)! Und im Hinblick auf die zweite Teilfrage ist festzustellen:
Um den Gesellschafterbeschluss "aus der Welt zu schaffen" muss A zwei Anfechtungsvorgänge initiierten und durchsetzen:
=> zuerst muss er **unverzüglich** eine Anfechtung i. S. d. {{du norm="§ 143 BGB"}} erklären (unter Berufung auf § 119 I BGB)
=> anschließend muss im wege einer Anfechtungsklage der Mangel der Stimmabgabe i. S. d. {{du norm="§ 47 GmbHG"}} (da nach § 142 I BGB nichtig) geltend gemacht werden.
Deletions:
Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!
Additions:
Im Falle dieser gewöhnlichen, zivilrechtlichen Fragestellung, ist die Anspruchsgrundlage leicht zu finden. Der Prüfungsaufbau ist hingegen wie bei jeder Fallkonstellation mit einem Vertretungsproblem (GF = Organ einer juristischen Person = Vertreter kraft Gesetzes) zu verstehen:
Deletions:
Additions:
Hauptproblem ist hier die Abgrenzung zwischen
- der Anfechtbarkeit des Beschlusses im Sinne des {{du norm="§ 243 AktG"}} und des {{du norm="§ 246 AktG"}}, die zur Aufhebung dessen Wirksamkeit führen kann, auf der einen Seite und
- der Anfechtbarkeit bzw. Wirksamkeit der Stimmabgabe; letztere stellt eine Willenserklärung dar, so dass diese normal gem. §§ 119 ff. BGB und mit der Folge des {{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}} angefochten werden kann; irrte sich in diesem Falle der A (erheblicher Identitätsirrtum ist hier in jedem Fall vertretbar), kann er seine Stimmabgabe anfechten. Damit hat er nicht für den Beschluss gestimmt, so dass dieser nicht korrekt zustandekommen ist. Und ohne Stimmen des A ist der Fehler auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht erheblich.
Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!
- der Anfechtbarkeit des Beschlusses im Sinne des {{du norm="§ 243 AktG"}} und des {{du norm="§ 246 AktG"}}, die zur Aufhebung dessen Wirksamkeit führen kann, auf der einen Seite und
- der Anfechtbarkeit bzw. Wirksamkeit der Stimmabgabe; letztere stellt eine Willenserklärung dar, so dass diese normal gem. §§ 119 ff. BGB und mit der Folge des {{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}} angefochten werden kann; irrte sich in diesem Falle der A (erheblicher Identitätsirrtum ist hier in jedem Fall vertretbar), kann er seine Stimmabgabe anfechten. Damit hat er nicht für den Beschluss gestimmt, so dass dieser nicht korrekt zustandekommen ist. Und ohne Stimmen des A ist der Fehler auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht erheblich.
Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!
Deletions:
Auch hier ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!
Additions:
**Fallfragen im Einzelnen:**