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Fallbeispiel: Schiefgegangene Bestellung aus dem Katalog

Probeklausur im Wintersemester 2020 / 2021

Der Gärtner G, der mit exotischen Pflanzen handelt, sucht für seine Plantage spezielle Blumenzwiebeln. Aus einer Gartenausstellung möchte er seltene Tulpensorten erwerben. Er hat bereits einen Katalog der Ausstellung mit Angeboten durchforstet und möchte entweder 100 Stück der Sorte "Wild Princess" haben, die unter der Katalognummer 1120 erfasst ist. Alternativ - für den Fall, dass die "Wild Prinzess" ausverkauft ist - würde er auch 50 Stück "Violet Beauty" (Katalognummer 2988) nehmen. Beide Sorten kosten 15,- EUR je Stück.

Da G zur Ausstellung nicht selbst fahren kann, bittet er seinen Bekannten B (auch Gärtner), für ihn die Beschaffung vorzunehmen, wenn er hinfährt. Damit B den Beschaffungswunsch nicht vergisst, schreibt G dem B eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Wie besprochen, wäre ich Dir sehr verbunden, wenn Du mir mitbringen könntest:
    • entweder 100 Stück Kat.Nr. 1120
oder (wenn 1120 ausverkauft)
    • 50 Stück Kat. Nr. 2899.

B nimmt einen Ausdruck der E-Mail mit und fährt zur Ausstellung. Da "Wild Prinzess" ausverkauft ist, kauft er 50 Stück "Red Fire" (Katalognummer 2899) beim Anbieter A - ausdrücklich im Namen des G, auf dessen Namen auch die Rechnung lauten soll. Als er die Ware dem G präsentiert ist dieser verwundert und bemerkt erst jetzt den Fehler in der E-Mail. Er entschuldigt sich bei B und meint, B soll die Zwiebeln bei Gelegenheit zurückbringen, weil es nicht die gewünschten seien. Seine E-Mail, die ja fehlerhaft sei, ziehe G hiermit zurück.

Als A dem G die Rechnung über 750,- EUR zusendet, weist G den A auf das Missverständnis hin und verweigert die Zahlung. A besteht auf Zahlung und verlangt mindestens die Zahlung seiner tatsächlich entstandenen Unkosten für die Abwicklung in Höhe von 50,- EUR.

Wie ist die Rechtslage?


Lösungshinweise


Ansprüche A gegen G

A. Anspruch A gegen G auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Tulpenzwiebeln "Red Fire" in Höhe von 750,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Dieser Anspruch besteht, wenn er durch A erworben, nicht verloren wurde und auch durchsetzbar ist.

A könnte den Anspruch erworben haben. Dies setzt voraus, dass zwischen A und G ein Vertrag abgeschlossen wurde, dieser auch Zahlung von 750,- EUR zugunsten des A zum Gegenstand hat und der Vertrag auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
A könnte mit G einen Vertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Angebot vorliegt, das angenommen wurde, das Angebot bei Annahme noch bindend war und zwischen den beiden Erklärungen Übereinstimmung besteht.

a. Angebot seitens A
A könnte ein Angebot gemacht haben. Hier liegt ein Katalog des A vor, in dem G stöbert und "die Angebote" durchforstet. Der einschlägige Eintrag im Katalog könnte ein Angebot des A sein. Die Einträge im Katalog sind allerdings lediglich Aufforderungen, Angebote abzugeben - die Bewerbung von Produkten erfolgt nicht mit dem Willen, konkrete Rechtsgeschäfte mit bestimmten Vertragspartnern abzuschließen. Sie dient lediglich der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen, so dass hier der Rechtsbindungswille seitens A fehlt. Die "Angebote" im Katalog sind kein Angebot (Antrag) im Sinne des § 145 BGB.

b. Angebot seitens G
Ein Angebot i. S. d. § 145 BGB seitens G könnte vorliegen.





B. Ansprüche A gegen B

C. Ansprüche B gegen G


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