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Fallbeispiel: Schiefgegangene Bestellung aus dem Katalog

Probeklausur im Wintersemester 2020 / 2021

Der Gärtner G, der mit exotischen Pflanzen handelt, sucht für seine Plantage spezielle Blumenzwiebeln. Aus einer Gartenausstellung möchte er seltene Tulpensorten erwerben. Er hat bereits einen Katalog der Ausstellung mit Angeboten durchforstet und möchte entweder 100 Stück der Sorte "Wild Princess" haben, die unter der Katalognummer 1120 erfasst ist. Alternativ - für den Fall, dass die "Wild Prinzess" ausverkauft ist - würde er auch 50 Stück "Violet Beauty" (Katalognummer 2988) nehmen. Beide Sorten kosten 15,- EUR je Stück.

Da G zur Ausstellung nicht selbst fahren kann, bittet er seinen Bekannten B (auch Gärtner), für ihn die Beschaffung vorzunehmen, wenn er hinfährt. Damit B den Beschaffungswunsch nicht vergisst, schreibt G dem B eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Wie besprochen, wäre ich Dir sehr verbunden, wenn Du mir mitbringen könntest:
    • entweder 100 Stück Kat.Nr. 1120
oder (wenn 1120 ausverkauft)
    • 50 Stück Kat. Nr. 2899.

B nimmt einen Ausdruck der E-Mail mit und fährt zur Ausstellung. Da "Wild Prinzess" ausverkauft ist, kauft er 50 Stück "Red Fire" (Katalognummer 2899) beim Anbieter A - ausdrücklich im Namen des G, auf dessen Namen auch die Rechnung lauten soll. Als er die Ware dem G präsentiert ist dieser verwundert und bemerkt erst jetzt den Fehler in der E-Mail. Er entschuldigt sich bei B und meint, B soll die Zwiebeln bei Gelegenheit zurückbringen, weil es nicht die gewünschten seien. Seine E-Mail, die ja fehlerhaft sei, ziehe G hiermit zurück.

Als A dem G die Rechnung über 750,- EUR zusendet, weist G den A auf das Missverständnis hin und verweigert die Zahlung. A besteht auf Zahlung und verlangt mindestens die Zahlung seiner tatsächlich entstandenen Unkosten für die Abwicklung in Höhe von 50,- EUR.

Wie ist die Rechtslage?


Lösungshinweise


Ansprüche A gegen G

A. Anspruch A gegen G auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Tulpenzwiebeln "Red Fire" in Höhe von 750,- EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Dieser Anspruch besteht, wenn er durch A erworben, nicht verloren wurde und auch durchsetzbar ist.

A könnte den Anspruch erworben haben. Dies setzt voraus, dass zwischen A und G ein Vertrag abgeschlossen wurde, dieser auch Zahlung von 750,- EUR zugunsten des A zum Gegenstand hat und der Vertrag auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
A könnte mit G einen Vertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Angebot vorliegt, das angenommen wurde, das Angebot bei Annahme noch bindend war und zwischen den beiden Erklärungen Übereinstimmung besteht.

a. Angebot seitens A
A könnte ein Angebot gemacht haben. Hier liegt ein Katalog des A vor, in dem G stöbert und "die Angebote" durchforstet. Der einschlägige Eintrag im Katalog könnte ein Angebot des A sein. Die Einträge im Katalog sind allerdings lediglich Aufforderungen, Angebote abzugeben - die Bewerbung von Produkten erfolgt nicht mit dem Willen, konkrete Rechtsgeschäfte mit bestimmten Vertragspartnern abzuschließen. Sie dient lediglich der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen, so dass hier der Rechtsbindungswille seitens A fehlt. Die "Angebote" im Katalog sind kein Angebot (Antrag) im Sinne des § 145 BGB.

b. Angebot seitens G
Ein Angebot i. S. d. § 145 BGB seitens G könnte vorliegen. Dies setzt voraus, dass eine Willenserklärung vorliegt, die inhaltlich ein Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem Adressaten (A) ohne vorhergehenden Widerruf zugegangen ist.

B bestellt bei A 50 Stück Tulpenzwiebeln "Red Fire". Dies stellt eine Willenserklärung dar, die auch ein Antrag i. S. d. § 145 BGB ist. Das Problem ist allerdings, dass hier B und nicht G gehandelt hat. Die Erklärung (Bestellung) seitens B könnte dem G gem. § 164 ff. BGB zugerechnet werden. Dies würde zur Abgabe der Angebotserklärung seitens G führen, wenn die Handlungen des B zurechenbar sind und er die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit ihrem Zugang (bei A) zu rechnen ist.

(1) Vertretung / Zurechnung
Die Bestellung des B könnte G zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass hier eine eigene Willenserklärung des B vorliegt, B dabei im fremden Namen handelte und dies auch offenlegte.

B erhält von G zwar klare Anweisungen, allerdings muss er vor Ort die verfügbare Sorte wählen (falls die Sorte "Wild Princess" ausverkauft ist). Damit muss B eine eigene Willenserklärung abgeben. B braucht dabei die Tulpen nicht für sich, sondern für den G. Deshalb handelt er im fremden Namen. Dabei handelt er ausdrücklich und damit auch für A erkennbar für G. Insofern legt er die Vertretung auch offen.

Es ist also festzustellen, dass die Handlungen des B dem G gem. § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind.

(2) Abgabe durch B
B hat die Tulpen in der Ausstellung direkt bei A bestellt. Abgabe der Angebotserklärung ist gegeben.

B hat die Bestellung in der Ausstellung vorgenommen, so dass die Erklärung dem A auch zugegangen sein muss. G hat sich allerdings im Nachgang von der Bestellung distanziert, worin ein Widerruf im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen sein könnte. Der Widerruf i. S. d. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB setzt aber insbesondere voraus, dass eine Widerrufserklärung vor oder gleichzeitig mit dem Zugang eingeht, was hier durch Aussage des G nach der Bestellung vollkommen ausgeschlossen ist. Das Angebot des G konnte hier nicht im Sinne des § 130 BGB widerrufen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass ein Angebot des G (vertreten durch B) vorliegt.

c. Annahme des bindenden Angebotes und Konsens
B bestellt die Tulpenzwiebeln bei A und A liefert diese sogleich. Damit hat A das Angebot angenommen, es war auch bei Annahme bindend und die von B formulierte Bestellung von "Red Fire" entspricht auch der Lieferung. Die Parteien haben sich auch geeinigt.

d. Zwischenergebnis
Zwischen A und G wurde ein Vertrag abgeschlossen

2. Vertragsinhalt
G verlangt Zahlung von 750,- EUR, die bei der Bestellung der 50 Stück Zwiebeln je 15,- EUR anfallen. Dies entspricht der Vereinbarung.

3. Wirksamkeit
Der Vertrag müsste auch wirksam sein. Er ist nicht wirksam, wenn Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In Betracht kommen hier eine Anfechtung des Vertrages durch G, die gem. § 142 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit führen könnte. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Vertrag nicht infolge eines Mangels der Vertretungsmacht gem. § 177 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

a. Anfechtung
Der Vertrag könnte gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung seitens G erklärt wurde und die Erklärung auch fristgemäß erfolgt ist.

(1) Anfechtungsgrund
Als Anfechtungsgrund kommt in diesem Fall ein Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB in Betracht. G hat sich bei seiner E-Mail an B verschrieben.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein eventuell vorliegender Irrtum die für den Fall der Anfechtung gem. § 166 BGB maßgebliche Person betrifft. Es hat sich hier G verschrieben, die rechtsgeschäftliche Erklärung hat aber B abgegeben. Gem. § 166 Abs. 1 BGB ist im Falle eines Willensmangels nicht die Person des Vertretenen (hier: G) sondern die Person des Vertreters (B) maßgeblich. Der Vertreter hat sich im vorliegenden Fall nicht geirrt - B hat die Tulpen mit der Nummer bestellt, die er in der E-Mail von G bekam.
Exkurs
Voraussetzungen der Analogie:
  • Regelungslücke
  • systemwidrig / planwidrig
  • vergleichbare Interessenlage

Der Willensmangel des G könnte allerdings auch bei einem Vertretergeschäft maßgeblich sein, wenn dies in analoger Anwendung des § 166 Abs. 2 zulässig ist. Gem. § 166 Abs. 2 BGB ist die Person des Vertretenen zumindest dann maßgeblich, wenn der Vertreter nach ihrer Weisung gehandelt hat. Dies war hier im Hinblick auf die Tulpenart der Fall. Allerdings gilt dies nur für die Frage des Wissens des Vertretenen. Die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB ist hier nur zulässig, wenn hier eine Regelungslücke vorliegt, diese planwidrig ist und im Übrigen die - bereits geschilderte - vergleichbare Interessenlage gegeben sind.

Eine Regelungslücke könnte hier vorliegen. Der Gesetzgeber hat in § 166 Abs. 2 BGB die Willensmängel nicht berücksichtigt, obwohl bei einer Weisung des Vertretenen wie in diesem Fall auch die Folgen eines Willensmangels Einfluss auf die Erklärungen des Vertreters haben. In diesem Fall kann G womöglich aber auch die Erteilung der Vollmacht gegenüber B anfechten und auf diese Weise kann sein Willensmangel rechtsgeschäftlich berücksichtigt werden. Insofern kann von einer Regelungslücke nicht zweifelsfrei gesprochen werden.

Ein Irrtum in der Person des B kann nicht festgestellt werden, so dass ein Anfechtungsgrund der maßgeblichen Person nicht festzustellen ist. Ein Anfechtungsgrund ist nicht gegeben.

(2) Zwischenergebnis
Der Vertrag zwischen A und G ist nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.

b. Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht für die Vornahme des Rechtsgeschäftes durch B könnte fehlen, so dass der Vertrag gem. § 177 Abs. 1 BGB (für und gegen G) unwirksam ist.


I. A => G 433 II (-)
II. A => G 122 I (-)
IIa. A => G 985 Hrsg. der Zwiebeln (-)
IIb. A => G 812 I 1, 1. Alt Hrsg. (+)

B. Ansprüche A gegen B
A => B 179 I (+) => 179 II ! (50 EUR)

C. Ansprüche B gegen G
B => G 122 I (+)















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