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Fall: Sicherungsübereignung trotz Eigentumsvorbehalt


das Fallbeispiel ist an das Urteil des BGH BGHZ 50, 45 angelehnt; vgl. Bearbeitung dieses Urteils
vgl. auch AS SachenR 1 S. 49 f.


Sachverhalt

Der mittelständische Unternehmer U kauft beim Händler H eine Fräsmaschine für 20.000 EUR. Er bezahlt die Maschine nur zur Hälfte und vereinbart mit H Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Für den Fall einer Insolvenz sieht eine Klausel in den wirksam vereinbarten AGB-s des H vor, dass ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.
Zur Sicherung eines Darlehens der Bank B übereignet U die Maschine an B, behält sie vereinbarungsgemäß in seinem Betrieb. Die Bank überträgt das (Sicherungs)Eigentum an der Maschine weiter an das Factoring-Unternehmen F, indem sie den Anspruch auf Herausgabe der Maschine gegen U an F abtritt.

Da U den Kaufpreis nicht vollständig begleicht und kurz nach den Transaktionen insolvent wird, tritt H vom Vertrag mit U zurück und verlangt Herausgabe der Maschine.

Frage

Hat H gegen U Anspruch auf Herausgabe der Fräsmaschine?
Wer ist Eigentümer der Maschine?


Lösungshinweise

Anspruch des H gegen U auf Herausgabe nach § 985 BGB ist gegeben, wenn H Eigentümer der Sache ist.

A. Eigentümer am Anfang
Ursprünglich H (+)

B. Übereignung H auf U
Inwiefern könnte das Eigentum auf U übergehen?
  • Vertrag und Besitzübertragung H an U - keine Übertragung denn: Einigung = noch kein Eigentumsübergang!
  • hier liegt ein Eigentumsvorbehalt seitens H,
H bleibt vorerst weiterhin Eigentümer!

C. Übereignung U an B
Sicherungsübereignung U an B?
Problem: da U im Besitz bleibt, kommt nur § 933 BGB in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass Übergabe stattfindet. Also ist B kein Eigentümer geworden. Eigentum verbleibt weiterhin beim H
Deshalb bleibt H weiterhin Eigentümer.

D. Übereignung B an F
Da B dem F Herausgabeanspruch überträgt, ist § 931 BGB anzuwenden.

1. Einigung (+)

2. Übergabesurrogat
Nach § 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs - gegeben (+)

3. Einigsein (+)

4. Berechtigung
Da B kein Eigentümer werden konnte (siehe oben!), kommt nur Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Wegen § 931 BGB - § 934 BGB maßgeblich.

Zwischen B und U bestand Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB, weil der Sicherungsvertrag zwischen B und U vorsah, dass U zur Herausgabe der Sache nach Beendigung des Sicherungsvertrages verpflichtet war.

Die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten:
      • Verkehrsgeschäft (+)
      • Rechtsschein = Mittelbarer Besitz der B und Abtretung des Anspruchs (+)
      • guter Glaube - keine Anhaltspunkte dagegen (+)
      • kein Abhandenkommen (+), auch keine Anhaltspunkte => Lieferung der Maschine bei Eigentumsvorbehalt = freiwillig!

Zwischenergebnis: Eigentumserwerb durch F (+), H verliert das Eigentum.

Ergebnis

Damit: Anspruch H gegen U auf Herausgabe (-).


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