Revision history for FallEingesperrterLKW
Additions:
Hier ist eventuell {{du przepis="§ 831 BGB"}} zu beachten, der allerdings dazu führt, dass die Haftung der Gemeinde eher nicht entsteht. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass K allein für den Schaden einstehen muss.
Deletions:
Additions:
Eine der Baustofflieferungen wird mit dem Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch den Eigentümer des Ufergrundstücks, das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt K mit seinem Kettenfahrzeug durch kleine Unachtsamkeit tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einsturzgefährdet und für einen Monat nicht befahrbar ist.
Deletions:
Additions:
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Frima K tragende Elemente der Brücke beschädigen (positives Tun).
- Rechtsgutverletzung von B ?
Problem: das Eigentum bleibt intakt und kann nach der Ausfallzeit einwandfrei weiter benutzt werden. Aber: durch die Beschädigung der Brücke kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, über eine gewisse Zeit nicht ordnungsgemäß benutzen (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum) (+)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}, sofern anzunehmen, dass die Beschädigung der Brücke zumindest fahrlässig erfolgte.
Hier ist {{du przepis="§ 831 BGB"}} zu beachten.
Dass der LKW nur ausgesperrt wurde, stellt keine Eigentumsverletzung dar.
- Rechtsgutverletzung von B ?
Problem: das Eigentum bleibt intakt und kann nach der Ausfallzeit einwandfrei weiter benutzt werden. Aber: durch die Beschädigung der Brücke kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, über eine gewisse Zeit nicht ordnungsgemäß benutzen (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum) (+)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}, sofern anzunehmen, dass die Beschädigung der Brücke zumindest fahrlässig erfolgte.
Hier ist {{du przepis="§ 831 BGB"}} zu beachten.
Dass der LKW nur ausgesperrt wurde, stellt keine Eigentumsverletzung dar.
Deletions:
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} (Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
**Ergebnis zu 3. (+)**
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
Auf einer kleinen Insel zwischen zwei Kanälen und einem Fluss befindet sich ein Baubetrieb. Darin werden unter anderem Baustoffe für die nächsten Bauprojekte des Baubetriebes gelagert. Das Gelände ist ausschließlich über eine kleine, jedoch für Schwertransporte befahrbare Brücke über dem Fluss erreichbar.
Eine der Baustofflieferungen wird durch einen Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch den Eigentümer des Ufergrundstücks, das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt eines der eingesetzten Kettenfahrzeuge tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einsturzgefährdet und für einen Monat nicht befahrbar ist.
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen (positives Tun).
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum)
Eine der Baustofflieferungen wird durch einen Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch den Eigentümer des Ufergrundstücks, das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt eines der eingesetzten Kettenfahrzeuge tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einsturzgefährdet und für einen Monat nicht befahrbar ist.
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen (positives Tun).
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum)
Deletions:
Eine der Baustofflieferungen wird durch einen Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt eines der eingesetzten Kettenfahrzeuge tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einstürzt und für einen Monat nicht befahrbar ist.
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW, die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
Additions:
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} (Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} (Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Deletions:
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
No Differences
Additions:
(Vorerst wird hier das Problem ausgeklammert, inwiefern das Unternehmen selbst oder Personen für das Unternehmen gehandelt haben - vgl. dazu {{du przepis="§ 31 BGB"}} oder {{du przepis="§ 831 BGB"}}).
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
((2)) Verschulden
Ist gegeben, wenn
- die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und
- K seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen hat, wobei die Fahrlässigkeit gem. {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu bewerten ist.
Der Sachverhalt nimmt zur Frage, ob die Beschädigung der Brücke fahrlässig erfolgte, nicht Stellung. Wurde der Sorgfaltsmaßstab dabei verletzt, liegt Verschulden vor.
**Ergebnis zu 3. (+)**
((2)) Ergebnis
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} (Notwehr) oder nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
((2)) Verschulden
Ist gegeben, wenn
- die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und
- K seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen hat, wobei die Fahrlässigkeit gem. {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu bewerten ist.
Der Sachverhalt nimmt zur Frage, ob die Beschädigung der Brücke fahrlässig erfolgte, nicht Stellung. Wurde der Sorgfaltsmaßstab dabei verletzt, liegt Verschulden vor.
**Ergebnis zu 3. (+)**
((2)) Ergebnis
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
3. Verschulden:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
**Ergebnis zu 3. : (+)**
((1)) Ergebnis:
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
((1)) Lösungshinweise - Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}?
Dieser Anspruch müsste zunächst dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür sind Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden.
((2)) Tatbestand
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW, die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit)
**Ergebnis zu 1. (+)**
((2)) Rechtswidrigkeit
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
**Ergebnis zu 2. (+)**
Dieser Anspruch müsste zunächst dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür sind Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden.
((2)) Tatbestand
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW, die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit)
**Ergebnis zu 1. (+)**
((2)) Rechtswidrigkeit
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine Einwilligung seitens B vorliegt. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
**Ergebnis zu 2. (+)**
Deletions:
**Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} **
Dieser Anspruch müsste den Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Tatbestand:
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW, die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität)
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder
Wahrscheinlichekeit)
**Ergebnis zu 1. (+)**
2. Rechtswidrigkeit :
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
Einwilligung seitens B vorliegt.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von K rechtswidrig war.
**Ergebnis zu 2.: (+)**
Additions:
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW, die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
Deletions:
Additions:
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität)
Deletions:
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
**Ergebnis zu 1. (+)**
2. Rechtswidrigkeit :
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
**Ergebnis zu 2.: (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
**Ergebnis zu 1. (+)**
2. Rechtswidrigkeit :
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
**Ergebnis zu 2.: (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
Deletions:
Ergebnis zu 1. (+)
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
Ergebnis zu 2.: (+)
Ergebnis zu 3. : (+)
Additions:
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,die sich auf der Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
Deletions:
Additions:
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
.
Additions:
Dieser Anspruch müsste den Grunde nach erworben sein.
__Voraussetzungen:__
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,die sich auf dewr Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität)
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
__Voraussetzungen:__
- Rechtsgutverletzung von B (+) , durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,die sich auf dewr Insel befinden nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs vom Eigentum)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetreten wäre. (äquivalente Kausalität)
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe nach §227 BGB (Notwehr) oder nach §228 BGB ( Notstand) oder eine
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Deletions:
- Rechtsgutverletzung von B (+) da, durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,diese befinden sich auf der Insel, sein
Eigentum nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetrten ist ( äquivalente Kausalität)
vom Schutzzweck der Norm erfasst
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Additions:
((1)) Ergebnis:
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
.
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
.
Deletions:
Additions:
((1)) Lösungshinweise :
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder
Wahrscheinlichekeit)
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder
Wahrscheinlichekeit)
Deletions:
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich)
Additions:
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetrten ist ( äquivalente Kausalität)
Deletions:
Additions:
Eigentum nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs)
Deletions:
(Behinderung des Gebrauchs)
Additions:
**Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} **
Dieser Anspruch müsste den Grunde nach erworeben sein.
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Dieser Anspruch müsste den Grunde nach erworeben sein.
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Deletions:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
No Differences
Additions:
Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben:
1. Tatbestand:
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) da, durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,diese befinden sich auf der Insel, sein
Eigentum nicht mehr benutzen.
(Behinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetrten ist ( äqualente Kausalität)
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich)
vom Schutzzweck der Norm erfasst
Ergebnis zu 1. (+)
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine
Einwilligung seitens B vorliegt.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von K rechtswidrig war.
Ergebnis zu 2.: (+)
3. Verschulden:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Ergebnis zu 3. : (+)
((1)) Ergebnis B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach §823 Abs.1 BGB.
1. Tatbestand:
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) da, durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,diese befinden sich auf der Insel, sein
Eigentum nicht mehr benutzen.
(Behinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetrten ist ( äqualente Kausalität)
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich)
vom Schutzzweck der Norm erfasst
Ergebnis zu 1. (+)
2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine
Einwilligung seitens B vorliegt.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von K rechtswidrig war.
Ergebnis zu 2.: (+)
3. Verschulden:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Ergebnis zu 3. : (+)
((1)) Ergebnis B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach §823 Abs.1 BGB.
Deletions:
Additions:
Lösungshinweise :
Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Anspruch B gegen K nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Additions:
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn B den Schaden dadurch erleidet, dass er die Baustoffe infolge der zerstörten Brücke nicht anliefern kann und sein Lkw sich außerhalb der Insel befindet?