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Fall: Eingebaute Ziegelsteine
A. Sachverhalt
Der Hersteller verschiedener Baustoffe Ziegel (Z) verkauft dem Bauunternehmer Einsturz (E) Ziegelsteine im Wert von 3.000 EUR. Die Ziegelsteine sollen in dem im Auftrag des Häusle (H) errichteten Einfamilienhaus verwendet werden. Sie werden durch E allerdings noch gar nicht bezahlt - E nimmt bei Z häufiger Baustoffe, die erst nach einiger Zeit bezahlt werden. Dabei werden stets - so auch in diesem Fall - die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Z vereinbart, nach denen die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Z bleibt.
E baut die Ziegelsteine im entstehenden Haus des H ein. Bevor das Haus jedoch fertig wird, wird E zahlungsunfähig. Über sein Vermögen wird Insolvenzverfahren eröffnet, bei dem die Gläubiger - darunter auch der Z - nur wenig Chancen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Deshalb möchte Z das Geld von H haben.
B. Frage
Kann Z von H Ersatz des Wertes der eingebauten Ziegelsteine verlangen?
C. Fallabwandlung
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn E die Steine bei Z nicht gekauft, sondern gestohlen hätte?
D. Lösungshinweise
Sowohl im Grundfall wie auch in der Abwandlung ist als Anspruchsgrundlage nicht der § 812 BGB allein, sondern auch § 951 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift stellt eine Rechtsgrundverweisung dar, weshalb im Übrigen alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.
Problematisch ist hier jeweils die Voraussetzung, dass eine Eingriffskondiktion (und dies ist der § 951 auch) nur dann zulässig ist, wenn eine Leistungskondiktion Vorrang hätte aber im konkreten Fall aus gewissen Gründen nicht greift.
Vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung:
- BGHZ 56, 228
- BGHZ 55, 176
Behandelt bei Schwarz/Wandt, 2. Aufl. S. 260 und 262.
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