Revision history for FallEEGUmlageBeispiel
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1) A ist gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} Anspruchsberechtigter
A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Somit handelt es sich bei A um einen Übertragungsnetzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 5 Nr. 31 EEG"}} und somit ist A anspruchsberechtigt i. S.v {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.S.v {{du przepis="§ 5 Nr. 13 EEG"}} ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. {{du przepis="§ 5 Nr. 24 EEG"}} liefert. B ist ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie und damit ist B Elektrizitätsunternehmen nach § 5 Nr. 13 EEG.
Zudem müsste seitens B eine Belieferung mit Strom an einen Letztverbraucher, hier der E, erfolgen. Von einer Lieferung ist dann auszugehen, wenn B jede Handlung, welche notwendig ist, um die Pflichten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen, unternommen hat. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. B liefert 500 kWh an den E über einen Rahmenliefervertrag für Strom. Demnach liegt eine Belieferung des B vor.
((3)) an E als Letztverbraucher
((1)) Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht verlangen. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.
A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Somit handelt es sich bei A um einen Übertragungsnetzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 5 Nr. 31 EEG"}} und somit ist A anspruchsberechtigt i. S.v {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.S.v {{du przepis="§ 5 Nr. 13 EEG"}} ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. {{du przepis="§ 5 Nr. 24 EEG"}} liefert. B ist ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie und damit ist B Elektrizitätsunternehmen nach § 5 Nr. 13 EEG.
Zudem müsste seitens B eine Belieferung mit Strom an einen Letztverbraucher, hier der E, erfolgen. Von einer Lieferung ist dann auszugehen, wenn B jede Handlung, welche notwendig ist, um die Pflichten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen, unternommen hat. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. B liefert 500 kWh an den E über einen Rahmenliefervertrag für Strom. Demnach liegt eine Belieferung des B vor.
((3)) an E als Letztverbraucher
((1)) Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht verlangen. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.
Deletions:
1) A ist gem. § 60 Abs. 1S. 1 EEG Anspruchsberechtigter
A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Somit handelt es sich bei A um einen Übertragungsnetzbetreiber i. S. V. § 5 Nr. 31 EEG und somit ist A anspruchsberechtigt i. S.v {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.s.v § 5 Nr. 13 EEG ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. § 5 Nr. 24 EEG liefert. B ist ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie und damit ist B Elektrizitätsunternehmen nach § 5 Nr. 13 EEG.
Zudem müsste seitens B eine Belieferung mit Strom an einen Letztverbraucher erfolgen. Von einer Lieferung ist dann auszugehen, wenn B jede Handlung, welche notwendig ist, um die Pflichten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen, unternommen hat. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. B liefert 500 kWh an den E über einen Rahmenliefervertrag für Strom. Demnach liegt eine Belieferung des B vor.
((3)) an Letztverbraucher
((1)) Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht verlange. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.
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CategoryFallsammlungEnR
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Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung bringt mehrere Probleme mit sich. Zu einem könnte diese nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein. Demnach ist erforderlich, dass E und F zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugen wollten, aber die mit dem Rechtsgeschäftes im Zusammenhang stehenden Folgen nicht realisiert werden sollen. Bei F handelt es sich lediglich um ein Stromversorger. Diese besitzt aber weder Anlagen zur Herrstellung von Nutzenergie noch besitzt diese ein Verbrauchnetz. F kann lediglich ihre Recht an den Kundenanlagen als auch Kundenverbrauchsnetzen einräumen, falls die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der F und ihren Kunden wirksam sind. >>Dieser Punkt bedarf einer näheren Prüfung. Demnach ist zu überlegen, ob die Vereinbarungen zwischen den Kunden und der F gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}} unwirksam sind.>>
Alleine durch die Abweichung des Wortlautes der Vereinbarung von den tatsächlichen Umständen liegt ein Scheingeschäft gem. {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} vor. Doch bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Umwandlung von Strom in Nutzenergie vertragliche Verpfllichtung der E die F mit Strom zu beliefern gem. {{du przepis="§ 117 Abs. 2 BGB"}} wirksam. Demnach handelt es sich bei E aufgrund des fehlenden Verbrauchs um keinen Letztverbraucher.
((1)) Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht verlange. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.
Alleine durch die Abweichung des Wortlautes der Vereinbarung von den tatsächlichen Umständen liegt ein Scheingeschäft gem. {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} vor. Doch bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Umwandlung von Strom in Nutzenergie vertragliche Verpfllichtung der E die F mit Strom zu beliefern gem. {{du przepis="§ 117 Abs. 2 BGB"}} wirksam. Demnach handelt es sich bei E aufgrund des fehlenden Verbrauchs um keinen Letztverbraucher.
((1)) Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht verlange. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.
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((2)) Kein Ausschluss nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}}
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Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung bringt mehrere Probleme mit sich. Zu einem könnte diese nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein. Demnach ist erforderlich, dass E und F zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugen wollten, aber die mit dem Rechtsgeschäftes im Zusammenhang stehenden Folgen nicht realisiert werden sollen. Bei F handelt es sich lediglich um ein Stromversorger. Diese besitzt aber weder Anlagen zur Herrstellung von Nutzenergie noch besitzt diese ein Verbrauchnetz. F kann lediglich ihre Recht an den Kundenanlagen als auch Kundenverbrauchsnetzen einräumen, falls die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der F und ihren Kunden wirksam sind. Dieser Punkt bedarf einer näheren Prüfung. Demnach ist zu überlegen, ob die Vereinbarungen zwischen den Kunden und der F gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}} unwirksam sind.
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Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat. Damit dies gelingt sieht die Vereinbarung zwischen E und F auch vor, dass die F der E die Anlagen zur Produktion von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Hierbei soll die Steuerung der Anlage alleine durch E verantwortet werden. Sodann soll F hiermit beliefert werden.
Deletions:
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Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat. Damit dies gelingt sieht die Vereinbarung zwischen E und F auch vor, dass die F der E die Anlagen zur Produktion von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Sodann soll F hiermit beliefert werden.
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung bringt mehrere Probleme mit sich. Zu einem könnte diese nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein. Demnach ist erforderlich, dass E und F zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugen wollten, aber die mit dem Rechtsgeschäftes im Zusammenhang stehenden Folgen nicht realisiert werden sollen.
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung bringt mehrere Probleme mit sich. Zu einem könnte diese nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein. Demnach ist erforderlich, dass E und F zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugen wollten, aber die mit dem Rechtsgeschäftes im Zusammenhang stehenden Folgen nicht realisiert werden sollen.
Deletions:
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung ist aber nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
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//in Arbeit//
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Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat und dann F hiermit zu versorgen.
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung ist aber nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung ist aber nach {{du przepis="§ 117 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
Deletions:
Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Ström verbraucht.
Additions:
======Zahlung der EEG - Umlage bei Lieferung von Nutzenergie======
Deletions:
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Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Ström verbraucht.
Deletions:
Additions:
Zudem müsste seitens B eine Belieferung mit Strom an einen Letztverbraucher erfolgen. Von einer Lieferung ist dann auszugehen, wenn B jede Handlung, welche notwendig ist, um die Pflichten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen, unternommen hat. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. B liefert 500 kWh an den E über einen Rahmenliefervertrag für Strom. Demnach liegt eine Belieferung des B vor.
Zu müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Ström verbraucht.
Zu müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG Ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Ström verbraucht.
Additions:
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.s.v § 5 Nr. 13 EEG ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. § 5 Nr. 24 EEG liefert. B ist ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie und damit ist B Elektrizitätsunternehmen nach § 5 Nr. 13 EEG.
((3)) Belierferung mit Strom
((3)) an Letztverbraucher
((3)) Belierferung mit Strom
((3)) an Letztverbraucher
Deletions:
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A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Somit handelt es sich bei A um einen Übertragungsnetzbetreiber i. S. V. § 5 Nr. 31 EEG und somit ist A anspruchsberechtigt i. S.v {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.s.v § 5 Nr. 13 EEG ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. § 5 Nr. 24 EEG liefert.
Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.s.v § 5 Nr. 13 EEG ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. § 5 Nr. 24 EEG liefert.
Additions:
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Dieser unterhält bei A einen Bilanzkreis basierend auf einen Bilanzkreisvertrag vom 05.10.2011. Bei B handelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, der noch zwei andere Unternehmen (C und D) angehören. Für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie
Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A und die Lieferung erfolgt über einen Rahmenvertrag Strom.
Bei E handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.
Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.
In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgesehsen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die F auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.
Zudem enthält die Präambel, dass die E als Erfüllungsgehilfe der F für den Betrieb und die Unterhaltung des Versorgungsnetzes verantwortlich ist. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieses die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.
B könnte zu Recht die Zahlung der EEG - Umlage für den Monat September 2014 verweigern. Zu zahlen hätte B die EEG-Umlage für September 2014 **dem Grunde nach** dann, wenn:
1) A ist gem. § 60 Abs. 1S. 1 EEG Anspruchsberechtigter
1) B ist gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} Anspruchsverpflichteter
1) Kein Ausschluss nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}}
((2)) A = Anspruchsberechtigt nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((2)) B = Anspruchsverpflichteter nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((2)) Kein Ausschluss nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}}
Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A und die Lieferung erfolgt über einen Rahmenvertrag Strom.
Bei E handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.
Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.
In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgesehsen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die F auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.
Zudem enthält die Präambel, dass die E als Erfüllungsgehilfe der F für den Betrieb und die Unterhaltung des Versorgungsnetzes verantwortlich ist. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieses die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.
B könnte zu Recht die Zahlung der EEG - Umlage für den Monat September 2014 verweigern. Zu zahlen hätte B die EEG-Umlage für September 2014 **dem Grunde nach** dann, wenn:
1) A ist gem. § 60 Abs. 1S. 1 EEG Anspruchsberechtigter
1) B ist gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} Anspruchsverpflichteter
1) Kein Ausschluss nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}}
((2)) A = Anspruchsberechtigt nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((2)) B = Anspruchsverpflichteter nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}}
((2)) Kein Ausschluss nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}}
Deletions:
Bei D handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.
Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Bewirtschaftung von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und D eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.
In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgelesen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die E auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.
Zudem enthält die Präambel dass die E als Erfüllungsgehilfe der D für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes verantwortlich sein soll. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieser die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.
Additions:
=====vereinfacht nach dem Urteil vom OLG Hamburg vom 12.08.2014=====
Additions:
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Dieser unterhält bei A einen Bilanzkreis basierend auf einen Bilanzkreisvertrag vom 05.10.2011. Bei B handelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) angehören. Für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und unterbreitet die Belieferung mit elektrischer Energie. Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A und die Lieferung erfolgt über einen Rahmenvertrag Strom.
Bei D handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.
Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Bewirtschaftung von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und D eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.
In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgelesen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die E auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.
Zudem enthält die Präambel dass die E als Erfüllungsgehilfe der D für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes verantwortlich sein soll. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieser die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.
Zu Recht?
Bei D handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.
Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Bewirtschaftung von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und D eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.
In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgelesen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die E auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.
Zudem enthält die Präambel dass die E als Erfüllungsgehilfe der D für den Betrieb und die Bewirtschaftung des Versorgungsnetzes verantwortlich sein soll. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieser die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.
Zu Recht?
Deletions:
Additions:
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Bei B handelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) asngehören. für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und unterbreitet die Belieferung mit elektrischer Energie. Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A. An diesen liefert B 500 kWh über einen Rahmenvertrag Strom. Sodann liefert E die von B gelieferten 500 kWh an F. Die EEG - Umlage für 2014 hat 6, 24 ct./kWh betragen, welche auf die an F gelieferte Strommenge von 500 kWh zu berechnen ist.
Deletions:
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Bei B hhandelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) asngehören. für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und
Additions:
=====vereinfacht nach dem Urteil vom OLG Hamburg vom 12.08.2014=====
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Bei B hhandelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) asngehören. für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und
Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Bei B hhandelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) asngehören. für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und