Revision history for FallBuergschaftPerFax
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Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, {{du przepis="§ 125 BGB"}}.
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Edited on 2011-11-27 11:48:00 by WojciechLisiewicz [Link auf Strukturen korrigiert]Additions:
Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, {{du przepis="§ 125 BGB"}}. Zu Details vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0-0-1&subsumsession=469&root=1329 folgende Struktur]].
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Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, {{du przepis="§ 125 BGB"}}. Zu Details vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-0-0-1&subsumsession=469&root=1329 folgende Struktur]].
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((1)) Lösungshinweise
Die Verpflichtung der S besteht, wenn hier ein Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger (V) und dem Bürgen (S) geschlossen wurde. Angebot seitens S und Annahme seitens V sind laut Sachverhalt anzunehmen.
Problem: Form gem. {{du przepis="§ 766 BGB"}}. Mindestens die Erklärung der Bürgschaft (nicht zwingend gesamter Vertrag) bedarf der Schriftform.
Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, {{du przepis="§ 125 BGB"}}.
Die Verpflichtung der S besteht, wenn hier ein Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger (V) und dem Bürgen (S) geschlossen wurde. Angebot seitens S und Annahme seitens V sind laut Sachverhalt anzunehmen.
Problem: Form gem. {{du przepis="§ 766 BGB"}}. Mindestens die Erklärung der Bürgschaft (nicht zwingend gesamter Vertrag) bedarf der Schriftform.
Da ein Fax keine Schriftform darstellt und S die Urkunde bisher nicht aus der Hand gegeben hat, ist Schriftform nicht gewahrt. Damit Bürgschaftserklärung nicht wirksam, {{du przepis="§ 125 BGB"}}.