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Fallbeispiele zum Vortrag


Fall 1
Mieter aus Indien

Der indische Staatsbürger A wohnt in Deutschland und möchte eine Wohnung beim Großvermieter B anmieten. Bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das "ausländische" Aussehen des A - die Mieter im betroffenen Haus seien etwas altmodisch und es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören.
A ist empört und besteht auf Abschluss des Vertrages.
Kann A von B Abschluss des Mietvertrages verlangen?

Bemerkungen:
Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.



Fall 2
Vereinbarung der Gesellschafter

Die Unternehmer A und B erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der C-GmbH. Bei dieser Gelegenheit vereinbaren sie, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A hat sich demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt, verweigert A seine Stimme in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.
Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?

Bemerkungen:
Liste der ANspruchsgrundlagen


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