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Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Mit nachstehenden Erläuterungen soll das Trennungs- und Abstraktionsprinzip anhand eines Fallbeispieles veranschaulicht werden.
Hinweis:
Wichtig ist es für das Fallbeispiel die einschlägigen Paragraphen zu lesen.

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. (vgl. Mindmap)
= Abstraktionsprinzip

Ziel: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. § 137 BGB)
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung

Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht ( §§ 812 ff. BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.

Trennungsprinzip = systematische Trennung (Kauf) und der dinglichen Rechtsänderung
Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/FallBeispielTrennungsprinzipAbstraktionsprinzip/Beispiel.PNG)
(vgl. Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
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