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Fall: Zahnärztliche Behandlung im Ausland
A. Sachverhalt
Der in Deutschland lebende und dort ebenfalls krankenversicherte österreichische Bürger Zahnloch (Z) hat sich in Tschechien zahnärztlich behandeln lassen. Da Z die Behandlungskosten selbst getragen hat, möchte er nun von seiner Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung der Kosten im üblichen Umfang erreichen.
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) möglich ist. Im Übrigen kann die Krankenkasse nur dann die Kosten übernehmen, wenn ihr vor der Behandlung
- ein Behandlungsplan und
- ein Kostenvoranschlag
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt wurden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung wird dabei dadurch begründet, dass nur auf diese Weise
- ausreichende Qualität der Leistungen gewährleistet und
- überhöhte Behandlungskosten vermieden werden.
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen gilt, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung. Ferner sei Z gerade wegen der Qualität der Leistungen in Tschechien gewesen und diese - qualitativ höherwertige - Behandlung einen für deutsche Verhältnisse unterdurchschnittlichen Preis hatte.
B. Frage
Ist das Vorgehen der Krankenkasse mit EU-Recht vereinbar?
C. Lösungshinweise
Vgl. auch EuGH, Rs. C-158/96 v. 28.4.1998 - Kohll
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