Revision history for FallBehandlungImAusland
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vorliegt und durch die Krankenkasse genehmigt wurde. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung wird dabei dadurch begründet, dass nur auf diese Weise
Deletions:
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Der in Deutschland lebende und dort ebenfalls krankenversicherte österreichische Bürger Zahnloch (Z) hat sich in Tschechien zahnärztlich behandeln lassen. Da Z die Behandlungskosten selbst getragen hat, möchte er nun von seiner Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung der Kosten im üblichen Umfang erreichen.
Deletions:
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Der in Deutschland lebende und dort ebenfalls krankenversicherte österreichische Bürger Zahnloch (Z) hat sich in Tschechen zahnärztlich behandeln lassen. Da Z die Behandlungskosten selbst getragen hat, möchte er nun von seiner Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung der Kosten im üblichen Umfang erreichen.
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) möglich ist. Im Übrigen kann die Krankenkasse nur dann die Kosten übernehmen, wenn ihr vor der Behandlung
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt wurden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung wird dabei dadurch begründet, dass nur auf diese Weise
- ausreichende Qualität der Leistungen gewährleistet und
- überhöhte Behandlungskosten vermieden werden.
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen gilt, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung. Ferner sei Z gerade wegen der Qualität der Leistungen in Tschechien gewesen und diese - qualitativ höherwertige - Behandlung einen für deutsche Verhältnisse unterdurchschnittlichen Preis hatte.
Ist das Vorgehen der Krankenkasse mit EU-Recht vereinbar?
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) möglich ist. Im Übrigen kann die Krankenkasse nur dann die Kosten übernehmen, wenn ihr vor der Behandlung
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt wurden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung wird dabei dadurch begründet, dass nur auf diese Weise
- ausreichende Qualität der Leistungen gewährleistet und
- überhöhte Behandlungskosten vermieden werden.
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen gilt, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung. Ferner sei Z gerade wegen der Qualität der Leistungen in Tschechien gewesen und diese - qualitativ höherwertige - Behandlung einen für deutsche Verhältnisse unterdurchschnittlichen Preis hatte.
Ist das Vorgehen der Krankenkasse mit EU-Recht vereinbar?
Deletions:
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) oder nur dann möglich ist, wenn der Krankenkasse vor der Behandlung
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU gilt eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung.
Ist das Vorgehen der österreichischen Krankenversicherung mit EU-Recht vereinbar?
Additions:
Der in Deutschland lebende und dort ebenfalls krankenversicherte österreichische Bürger Zahnloch (Z) hat sich in Tschechen zahnärztlich behandeln lassen. Da Z die Behandlungskosten selbst getragen hat, möchte er nun von seiner Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung der Kosten erreichen.
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) oder nur dann möglich ist, wenn der Krankenkasse vor der Behandlung
- ein Behandlungsplan und
- ein Kostenvoranschlag
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU gilt eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung.
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) oder nur dann möglich ist, wenn der Krankenkasse vor der Behandlung
- ein Behandlungsplan und
- ein Kostenvoranschlag
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU gilt eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung.
Deletions:
In der EU gilt eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung.