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Fallbeispiel 3 – Ein Auto auf Reisen


Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. § 929 S. 1; 930, 933

A. Sachverhalt

Der Komponist Charlie (C) vermietet sein Auto bis zum 15.11. an seinen Bruder Alan (A). Da dieser bekanntlich chronisch pleite ist, nutzt er die Gunst der Stunde und veräußert das Auto umgehend an seinen Freund (F), der glaubt, A sei Eigentümer des Autos. A und F einigen sich hinsichtlich des Eigentumsübergangs und F zahlt den Kaufpreis sofort. Da A das Auto noch benötigt, um mit seiner neue Freundin einen mehrtägigen Ausflug zu machen, schließen die Parteien einen Mietvertrag, der bis zum 05.11. befristet ist. Nach Ablauf der Mietzeit verlangt F von A vergeblich die Übergabe des Autos. Am 16.11. verlangt C von A die Herausgabe des Autos.

B. Frage

Hat Charlie (C) gegen Alan (A) einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB?

C. Lösung

1. Grafische Skizze

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2. Lösungsskizze

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E gegen A Herausgabe des Autos gemäß § 985 BGB

I. Anspruch entstanden?
1. Voraussetzungen des § 985 BGB

a. Tauglicher Herausgabegegenstand i. S. d. § 985
HIER (+)

b. Anspruchsgegner (A) = Besitzer
= Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB)
HIER (+)

c. Anspruchssteller (C) = Eigentümer

aa. ursprünglich (+)

bb. Aber: Eigentumsverlust des C durch wirksamen Eigentumserwerb des F
von A gemäß § 929 S. 1 BGB?
= Erwerb des F vom Berechtigten A


(1) Einigung über den Eigentumsübergang
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
HIER (+)

(a) Einigung über den Eigentumswechsel (+) = unmittelbare Einigung zwischen F und A (+)
(b) Inhalt der Einigung (+) = keine besonderen Hinweise
(c) Keine Unwirksamkeitsgründe (+) = keine besonderen Hinweise


(2) Übergabe nach § 929 S. 1
= Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers, auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung
HIER (-) eine Übergabe hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden

(3) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des C durch wirksamen Eigentumserwerb des F vom Berechtigten A gem. § 929 S. 1 (-)


cc. Eigentumsverlust des C durch Eigentumserwerb des F von A gemäß § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB ?
= Erwerb des F vom Berechtigten A

(1) Einigung (+), s.o.

(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach § 930

(a) Veräußerer muss Besitzer sein
HIER (+) A ist unmittelbarer Besitzer geblieben
(b) Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber
= Rechtsgeschäftliches Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868
HIER (+) A und F haben einen Mietvertrag (§ 535) geschlossen, also ein Verhältnis i. S. d. § 868 vereinbart, wodurch F mittelbaren Besitz an dem Auto erlangt hat
(c) Fremdbesitzwille des Veräußerers
= Wille, für den Erwerber zu besitzen
HIER (+) A wollte für F besitzen
(d) Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 930 (+)


(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
= keine der WEen darf widerrufen worden sein
HIER (+) kein Widerruf

(4) (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers

(a) Verfügungsbefugter Eigentümer
HIER (-) A ist nicht Eigentümer
(b) Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist
HIER (-) A ist nicht Ermächtigter nach § 185; eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich

(5) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des C durch Eigentumserwerb des F vom Berechtigten A gemäß §§ 929 S. 1, 930 (-)


dd. Eigentumsverlust des C durch Eigentumserwerb des F von A gem. § 929 S. 1, § 930 BGB, § 933 BGB
= gutgläubiger Erwerb des F vom Nichtberechtigten A nach den Voraussetzungen des §§ 933 und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1

(1) Einigung (+), s.o.

(2) „Übergabeersatz“
= Voraussetzung des § 930
HIER (+) s.o.

(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
HIER (+) s.o.

(4) „Berechtigungsersatz“
(a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
= nicht durch gesetzlichen Erwerb
HIER = Rechtsgeschäft (+)
(b) Verkehrsgeschäft
= Güteraustausch zwischen zwei Personen; nicht gegeben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität des Übereignenden mit dem Erwerber
HIER = Verkehrsgeschäft (+)
(c) Legitimation durch Rechtsschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.
= beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930 (Besitzkonstitut), 933: Erwerber muss Sache „übergeben“ werden; Übergabe i. S. v. § 929 S. 1 ist erforderlich
HIER (-) A hat das Auto nicht an F übergeben
(d) Zwischenergebnis: (bereits) Voraussetzungen des § 933 (-)


(5) Zwischenergebnis: Eigentumsverlust des C durch Eigentumserwerb des F vom Nichtberechtigten A gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 (-)

ee. Zwischenergebnis: Anspruchssteller (C) ist Eigentümer (+)

d. Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 985 (+)

2. Voraussetzungen des § 986
= Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben
HIER (+) die Mietzeit im Verhältnis C und A ist abgelaufen

3. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+)

II. Anspruch untergegangen (-)
Keine Hinweise

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: C gegen A Herausgabe des Autos gem. § 985 (+)



D. Formulierungsvorschlag

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