Revision history for FallAuskunftBeitragsreduzierungGesetzlKV
Additions:
Im vorliegenden Fall könnte seitens der Krankenkasse ein Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Krankenkasse eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen hat. Am 10.03.2010 erhält U einen bescheid von seiner Krankenkasse über die Gewährung der Beitragsreduzierung.
((3)) Anspruch U gegen seine Krankenkasse aus § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V
((3)) Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des U
Des Weiteren könnte U gegen seine Krankenkasse einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben. Dieser ist dann erworben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sozialrechtsverhältnis zwischen U und Krankenkasse
- behördliche Pflichtverletzung
- Kausalität zwischen behördlicher Pflichtverletzung und Rechtsnachteil
- Rechtsnachteil
((3)) Anspruch U gegen seine Krankenkasse aus § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V
((3)) Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des U
Des Weiteren könnte U gegen seine Krankenkasse einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben. Dieser ist dann erworben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sozialrechtsverhältnis zwischen U und Krankenkasse
- behördliche Pflichtverletzung
- Kausalität zwischen behördlicher Pflichtverletzung und Rechtsnachteil
- Rechtsnachteil
Deletions:
Additions:
Im konkreten Fall könnte der Widerspruch gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} als statthafter Rechtsbehelf in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- seitens der Krankenkasse liegt ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X vor
- keine Entbehrlichkeit des Widerspruchs
((3)) Vorliegen eines Verwaltungsaktes {{color text="(+)" c="green"}}
Im vorliegenden Fall könnte seitens der Krankenkasse ein Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Krankenkasse eine hoheitliche maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen hat. Am 10.03.2010 erhält U einen bescheid von seiner Krankenkasse über die Gewährung der Beitragsreduzierung.
((3)) Keine Entbehrlichkeit des Widerspruchs {{color text="(+)" c="green"}}
Dennoch könnte problematisch sein, ob der Widerspruch nicht entbehrlich ist. Hiervon st dann auszugehen, wenn ein Vorverfahren nach {{du przepis="§ 68 VwGO"}} nicht zu erfolgen hat. Nach {{du przepis="§ 69 VwGO"}} beginnt dieses mit der Erhebung des Widerspruchs. Laut Sachverhalt hat U noch keinen Widerspruch erhoben. Demzufolge ist U daran gehalten einen Widerspruch einzulegen, damit ein Vorverfahren durchführbar wird.
Weiterhin könnte der (noch einzulegende) Widerspruch des U begründet sein. Hierfür ist erforderlich, dass der U einen Anspruch (Rechtsverletzung, § 113 Abs. VwGO) gegen seine Krankenkasse geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall könnte sich ein solcher Anspruch aus § 240 Abs. 4 S.6 SGB V ergeben. Dieser Anspruch besteht dann, wenn U einen Nachweis geführt hat und diesen der Krankenkasse vorgelegt hat.
In Anlehnung an den Beschluss vom 22. 08. 2012 des LSG Thüringen, Aktenzeichen: L 6 KR 1914/11 NZB.
- seitens der Krankenkasse liegt ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X vor
- keine Entbehrlichkeit des Widerspruchs
((3)) Vorliegen eines Verwaltungsaktes {{color text="(+)" c="green"}}
Im vorliegenden Fall könnte seitens der Krankenkasse ein Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Krankenkasse eine hoheitliche maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen hat. Am 10.03.2010 erhält U einen bescheid von seiner Krankenkasse über die Gewährung der Beitragsreduzierung.
((3)) Keine Entbehrlichkeit des Widerspruchs {{color text="(+)" c="green"}}
Dennoch könnte problematisch sein, ob der Widerspruch nicht entbehrlich ist. Hiervon st dann auszugehen, wenn ein Vorverfahren nach {{du przepis="§ 68 VwGO"}} nicht zu erfolgen hat. Nach {{du przepis="§ 69 VwGO"}} beginnt dieses mit der Erhebung des Widerspruchs. Laut Sachverhalt hat U noch keinen Widerspruch erhoben. Demzufolge ist U daran gehalten einen Widerspruch einzulegen, damit ein Vorverfahren durchführbar wird.
Weiterhin könnte der (noch einzulegende) Widerspruch des U begründet sein. Hierfür ist erforderlich, dass der U einen Anspruch (Rechtsverletzung, § 113 Abs. VwGO) gegen seine Krankenkasse geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall könnte sich ein solcher Anspruch aus § 240 Abs. 4 S.6 SGB V ergeben. Dieser Anspruch besteht dann, wenn U einen Nachweis geführt hat und diesen der Krankenkasse vorgelegt hat.
In Anlehnung an den Beschluss vom 22. 08. 2012 des LSG Thüringen, Aktenzeichen: L 6 KR 1914/11 NZB.
Deletions:
Additions:
((1)) Lösungshinweise
((2)) __Lösung zu 1.: Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?__
((2)) __Lösung zu 2.: Ist der Rechtsbehelf begründet?__
((2)) __Lösung zu 1.: Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?__
((2)) __Lösung zu 2.: Ist der Rechtsbehelf begründet?__