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Fall: Aufregung nach einem Unfall


A. Sachverhalt
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig hineinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.

Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte, danach aber losgefahren sei. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.

Nach Genesung verlangt Z von F Ersatz des infolge Herzinfarkts entstandenen Schadens.

B. Frage
Zu Recht?

C. Lösungshinweise - Anspruch Z gegen F gem. § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür ist, dass
  • der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt wurde,
  • dies rechtswidrig war und
  • F schuldhaft gehandelt hat.

1. Tatbestand
Ist erfüllt, wenn Handlung des F vorliegt, Verletzung eines Rechtsguts bei Z und dazwischen Kausalität festzustellen ist.
    • Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
    • Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar;
    • haftungsbegründte Kausalität (?) - die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (conditio sine qua non). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 nicht erfüllt.

2. Ergebnis
Z hat keinen Anspruch gegen F gem. § 823 Abs. 1 BGB.



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