Revision history for FallAnschlussErzeugungsanlage
Additions:
((1)) Zu Frage 5
Die Ansprüche auf Netzanschluss, auf Einspeisevergütung und auf Marktprämie sind gegen den Netzbetreiber zu richten. Die Rechtsgrundlage ist dabei, wie bereits oben angegeben:
- Netzanschluss - {{du przepis="§ 8 EEG"}}
- Einspeisevergütung - {{du przepis="§ 38 EEG"}}
- Marktprämie - {{du przepis="§ 34 EEG"}}.
Die Ansprüche auf Netzanschluss, auf Einspeisevergütung und auf Marktprämie sind gegen den Netzbetreiber zu richten. Die Rechtsgrundlage ist dabei, wie bereits oben angegeben:
- Netzanschluss - {{du przepis="§ 8 EEG"}}
- Einspeisevergütung - {{du przepis="§ 38 EEG"}}
- Marktprämie - {{du przepis="§ 34 EEG"}}.
Deletions:
Additions:
- Anwendbarkeit des EEG
- allg. Fördervoraussetzungen
- Anspruchsgegner = Netzbetreiber
- spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Bis auf die Voraussetzungen der Marktprämie wurden alle Voraussetzungen bereits oben behandelt. Die Marktprämie hängt also davon ab, ob:
- eine Vermarktung gem. § 19 I Nr. 1 EEG erfolgt (Direktvermarktung) und
- tatsächliche Einspeisung erfolgt,
- Dritte Strom auch abnehmen,
- Netzentgelte nicht vermieden werden,
- die Anlage fernsteuerbar ist,
- V für Bilanzierung des Stroms sorgt.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben zu diesen Punkten. Sofern diese Umstände zutreffen, hat V dem Grunde nach einen Anspruch auf Marktprämie. Die Höhe richtet sich nach {{du przepis="§ 23 EEG"}}:
- anzulegender Wert gem. § 23 und §§ 40 ff. EEG,
- Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG ist zu berücksichtigen,
- die Verringerungstatbestände aus § 23 Abs. 4 im Übrigen ebenfalls,
- schließlich ist von dem entsprechend berechneten Wert der Monatsmarktwert abzuziehen, {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}}.
- allg. Fördervoraussetzungen
- Anspruchsgegner = Netzbetreiber
- spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Bis auf die Voraussetzungen der Marktprämie wurden alle Voraussetzungen bereits oben behandelt. Die Marktprämie hängt also davon ab, ob:
- eine Vermarktung gem. § 19 I Nr. 1 EEG erfolgt (Direktvermarktung) und
- tatsächliche Einspeisung erfolgt,
- Dritte Strom auch abnehmen,
- Netzentgelte nicht vermieden werden,
- die Anlage fernsteuerbar ist,
- V für Bilanzierung des Stroms sorgt.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben zu diesen Punkten. Sofern diese Umstände zutreffen, hat V dem Grunde nach einen Anspruch auf Marktprämie. Die Höhe richtet sich nach {{du przepis="§ 23 EEG"}}:
- anzulegender Wert gem. § 23 und §§ 40 ff. EEG,
- Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG ist zu berücksichtigen,
- die Verringerungstatbestände aus § 23 Abs. 4 im Übrigen ebenfalls,
- schließlich ist von dem entsprechend berechneten Wert der Monatsmarktwert abzuziehen, {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}}.
Deletions:
Additions:
//gem. Rechtslage nach dem EEG 2014//
D. h. EEG- oder Grubengasanlage. Hier: Windturbine.
Windkraft ist erneuerbare Energie i. S. d. § 5 Nr. 14 EEG. Damit EEG-Anlage (+)
((2)) Richtiger Verknüpfungspunkt
Problematisch ist der richtige Verknüpfungspunkt. Gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist dies für eine Anlage mit 4 MW:
- entweder der Punkt, wo das Netz in kürzester Entfernung erreicht werden kann oder
- ein wirtschaftlich günstigerer Punkt.
Die wirtschaftliche Betrachtung bezieht sich auf die Gesamtkosten, nicht nur auf Kosten des Anlagebetreibers! Anschluss am nächsten Punkt würde Netzausbau für 1,5 Mio. EUR notwendig machen, Anschluss an das Schalthaus - Zusatzkosten i. H. v. 400.000 EUR für V verursachen. Letzteres ist insgesamt als wirtschaftlicher zu betrachten.
Auf der anderen Seite sind die gestiegenen Anschlusskosten u. U. als Netzausbaukosten der N zu betrachten.
Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch auf Anschluss am Schalthaus.
((2)) Verpflichteter / Anspruchsgegner
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist gegen den Netzbetreiber i. S. d. § 5 Nr. 27 EEG zu richten. Netzbetreiber ist hier N.
Sofern V den Anspruch gegen N richtet (+)
((2)) Ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses
Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses i. S. d. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EEG"}} sichergestellt ist. V muss diese somit gegenüber N belegen.
Sofern dies sichergestellt ist, ist der Anspruch gegeben.
Sofern die oben gemachten Annahmen zutreffen, hat V gegen N einen Anspruch auf Anschluss der Windkraftanlage am Schalthaus der N. Alternativ kann V verlangen, dass der Anschluss an einer anderen Stelle angeschlossen wird, aber die daraus entstehenden Mehrkosten trägt dann V.
((1)) Zu Frage 4
V kann eventuell Vergütung des gelieferten Stroms (§§ 37, 38 EEG) oder eine Marktprämie ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) bei Direktvermarktung verlangen.
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}}
Eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} kommt nicht in Betracht, weil die Anlage die Leistungsgrenze des {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} überschreitet (60 MW sind mehr als 500 kW).
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}
V kann Vergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} verlangen, wenn:
- das EEG anwendbar ist,
- die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind (insb. Strom aus erneuerbaren Energien),
- der Anspruch richtet sich gegen den Netzbetreiber,
- der Strom wird tatsächlich oder kaufmännisch-bilanziell angeboten (Abnahmetatbestand).
((3)) Anwendbarkeit EEG
siehe oben bei Frage 3 (+)
((3)) Allgemeine Fördervoraussetzungen
Eine Windkraftanlage ist eine EEG-Anlage. Sofern V auch die technischen Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} erfüllt (Schaltmöglichkeiten und Möglichkeit der Ablesung von Einspeisedaten etc.), sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(+)
((3)) Verpflichteter
Der Anspruch ist gegen N zu richten, s. o.
Sofern dies der Fall ist, dann (+)
((3)) Abnahmetatbestand
Im Sachverhalt wird noch kein Strom eingespeist. Sofern Strom tatsächlich ins Netz der N eingespeist wird, entsteht der Abnahmetatbestand.
Sofern ja, (+)
((3)) Ergebnis und Umfang des Anspruchs
Sofern V die genannten Annahmen erfüllt, hat er einen Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}. Zu beachten ist allerdings, dass er nicht die volle Vergütung, sondern eine um 20 % reduzierte ({{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}}) erhält! Dies führt zu stark reduzierten Einnahmen im Vergleich zum Potenzial aus eventueller Marktprämie.
((2)) Marktprämie
V kann auch die Marktprämie gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} in Anspruch nehmen. Voraussetzungen sind:
-
D. h. EEG- oder Grubengasanlage. Hier: Windturbine.
Windkraft ist erneuerbare Energie i. S. d. § 5 Nr. 14 EEG. Damit EEG-Anlage (+)
((2)) Richtiger Verknüpfungspunkt
Problematisch ist der richtige Verknüpfungspunkt. Gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist dies für eine Anlage mit 4 MW:
- entweder der Punkt, wo das Netz in kürzester Entfernung erreicht werden kann oder
- ein wirtschaftlich günstigerer Punkt.
Die wirtschaftliche Betrachtung bezieht sich auf die Gesamtkosten, nicht nur auf Kosten des Anlagebetreibers! Anschluss am nächsten Punkt würde Netzausbau für 1,5 Mio. EUR notwendig machen, Anschluss an das Schalthaus - Zusatzkosten i. H. v. 400.000 EUR für V verursachen. Letzteres ist insgesamt als wirtschaftlicher zu betrachten.
Auf der anderen Seite sind die gestiegenen Anschlusskosten u. U. als Netzausbaukosten der N zu betrachten.
Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch auf Anschluss am Schalthaus.
((2)) Verpflichteter / Anspruchsgegner
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist gegen den Netzbetreiber i. S. d. § 5 Nr. 27 EEG zu richten. Netzbetreiber ist hier N.
Sofern V den Anspruch gegen N richtet (+)
((2)) Ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses
Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses i. S. d. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EEG"}} sichergestellt ist. V muss diese somit gegenüber N belegen.
Sofern dies sichergestellt ist, ist der Anspruch gegeben.
Sofern die oben gemachten Annahmen zutreffen, hat V gegen N einen Anspruch auf Anschluss der Windkraftanlage am Schalthaus der N. Alternativ kann V verlangen, dass der Anschluss an einer anderen Stelle angeschlossen wird, aber die daraus entstehenden Mehrkosten trägt dann V.
((1)) Zu Frage 4
V kann eventuell Vergütung des gelieferten Stroms (§§ 37, 38 EEG) oder eine Marktprämie ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) bei Direktvermarktung verlangen.
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}}
Eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} kommt nicht in Betracht, weil die Anlage die Leistungsgrenze des {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} überschreitet (60 MW sind mehr als 500 kW).
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}
V kann Vergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} verlangen, wenn:
- das EEG anwendbar ist,
- die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind (insb. Strom aus erneuerbaren Energien),
- der Anspruch richtet sich gegen den Netzbetreiber,
- der Strom wird tatsächlich oder kaufmännisch-bilanziell angeboten (Abnahmetatbestand).
((3)) Anwendbarkeit EEG
siehe oben bei Frage 3 (+)
((3)) Allgemeine Fördervoraussetzungen
Eine Windkraftanlage ist eine EEG-Anlage. Sofern V auch die technischen Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} erfüllt (Schaltmöglichkeiten und Möglichkeit der Ablesung von Einspeisedaten etc.), sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(+)
((3)) Verpflichteter
Der Anspruch ist gegen N zu richten, s. o.
Sofern dies der Fall ist, dann (+)
((3)) Abnahmetatbestand
Im Sachverhalt wird noch kein Strom eingespeist. Sofern Strom tatsächlich ins Netz der N eingespeist wird, entsteht der Abnahmetatbestand.
Sofern ja, (+)
((3)) Ergebnis und Umfang des Anspruchs
Sofern V die genannten Annahmen erfüllt, hat er einen Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}. Zu beachten ist allerdings, dass er nicht die volle Vergütung, sondern eine um 20 % reduzierte ({{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}}) erhält! Dies führt zu stark reduzierten Einnahmen im Vergleich zum Potenzial aus eventueller Marktprämie.
((2)) Marktprämie
V kann auch die Marktprämie gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} in Anspruch nehmen. Voraussetzungen sind:
-
Deletions:
Additions:
D. h. EEG- oder Grubengasanlage. Hier: Windturbine
No Differences
Additions:
V kann in diesem Fall gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} Anschluss an das Stromnetz verlangen. Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- Anwendbarkeit des EEG,
- anspruchsberechtigte Anlage,
- richtiger Verknüpfungspunkt,
- richtiger Verpflichteter,
- ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses.
((2)) Anwendbarkeit des EEG
Das EEG ist bei einer Anlage auf deutschem Hoheitsgebiet anwendbar.
((2)) Berechtigte Anlage
- Anwendbarkeit des EEG,
- anspruchsberechtigte Anlage,
- richtiger Verknüpfungspunkt,
- richtiger Verpflichteter,
- ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses.
((2)) Anwendbarkeit des EEG
Das EEG ist bei einer Anlage auf deutschem Hoheitsgebiet anwendbar.
((2)) Berechtigte Anlage
Additions:
Die Mitarbeiter von K behaupten, sie seien nicht zuständig, sondern die Netzgesellschaft N, die alle Netze von S betreibt und im Konzern des K integriert ist. Allerdings ist auch N nicht ohne Weiteres bereit, das Kraftwerk des V an ihr Netz anzuschließen. Es ist in der Tat auch technisch nicht möglich, das Netz in der Nähe des Kraftwerks (300 Meter) für den Anschluss zu nutzen, weil dort zwar ein von der Spannungsebene geeignetes Netz vorhanden ist, dieses aber keine hinreichende Kapazität hat. Erst das 2 Kilometer entfernte Schalthaus würde den Anschluss ermöglichen (Anschlusskosten wären dann aber um 400.000,- EUR höher) – oder das Netz müsste für 1,5 Mio. EUR ausgebaut werden.
((1)) Zu Frage 1
Frage nach einem Anspruch auf Netzanschluss aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}:
((2)) Anwendbarkeit
§ 18 und sonstige Vorschriften finden keine Anwendung - Erzeugungsanlage und kein EEG!
(+)
((2)) Anspruchsteller
Auch Betreiber einer Erzeugungsanlage
(+)
((2)) Anspruchsgegner
Gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist es der Netzbetreiber, Definition in § 3 Nr. 4 EnWG.
Netzbetreiber ist hier N, nicht S.
Sofern V den Anspruch gegen N richtet, ist dieser der richtige Anspruchsgegner.
(+)
((2)) Keine Verweigerungsgründe, {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}}
Anschluss kann verweigert werden, wenn dies unzumutbar ist - aus technischen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Dass ein Anschluss prinzipiell möglich ist, ist im Sachverhalt bereits erläutert. Die Verweigerung insbesondere mangels Kapazität bedarf aber einer konkreten Begründung, siehe {{du przepis="§ 17 Abs. 2 S. 3 EnWG"}}. Ohne Begründung in Textform ist die Verweigerung von vornherein unzulässig.
Wurde die Begründung gegeben, dann kommt es für die Verweigerung darauf an, ob der Anschluss tatsächlich unzumutbar ist (technische Möglichkeit wurde im Sachverhalt bejaht). Würde der Anschluss am weiter gelegenen Schalthaus erfolgen, wäre dies aber gar kein Problem. Insofern ist die Verweigerung unzulässig.
((2)) Ergebnis
V hat Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}} auf Anschluss seines Kraftwerkes an das Netz der N. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, in dem dann die Kosten des Anschlusses im Einzelne geregelt wären.
//Achtung: die NAV findet keine Anwendung, weil dies kein Anschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} in Niederspannung ist!//
((1)) Zu Frage 2
Wie bereits oben geschildert, kann sich V auf {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}} berufen und den Netzanschluss von N als Netzbetreiber verlangen.
((1)) Zu Frage 3
((1)) Zu Frage 1
Frage nach einem Anspruch auf Netzanschluss aus {{du przepis="§ 17 EnWG"}}:
((2)) Anwendbarkeit
§ 18 und sonstige Vorschriften finden keine Anwendung - Erzeugungsanlage und kein EEG!
(+)
((2)) Anspruchsteller
Auch Betreiber einer Erzeugungsanlage
(+)
((2)) Anspruchsgegner
Gem. {{du przepis="§ 17 EnWG"}} ist es der Netzbetreiber, Definition in § 3 Nr. 4 EnWG.
Netzbetreiber ist hier N, nicht S.
Sofern V den Anspruch gegen N richtet, ist dieser der richtige Anspruchsgegner.
(+)
((2)) Keine Verweigerungsgründe, {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}}
Anschluss kann verweigert werden, wenn dies unzumutbar ist - aus technischen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Dass ein Anschluss prinzipiell möglich ist, ist im Sachverhalt bereits erläutert. Die Verweigerung insbesondere mangels Kapazität bedarf aber einer konkreten Begründung, siehe {{du przepis="§ 17 Abs. 2 S. 3 EnWG"}}. Ohne Begründung in Textform ist die Verweigerung von vornherein unzulässig.
Wurde die Begründung gegeben, dann kommt es für die Verweigerung darauf an, ob der Anschluss tatsächlich unzumutbar ist (technische Möglichkeit wurde im Sachverhalt bejaht). Würde der Anschluss am weiter gelegenen Schalthaus erfolgen, wäre dies aber gar kein Problem. Insofern ist die Verweigerung unzulässig.
((2)) Ergebnis
V hat Anspruch gem. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}} auf Anschluss seines Kraftwerkes an das Netz der N. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, in dem dann die Kosten des Anschlusses im Einzelne geregelt wären.
//Achtung: die NAV findet keine Anwendung, weil dies kein Anschluss gem. {{du przepis="§ 18 EnWG"}} in Niederspannung ist!//
((1)) Zu Frage 2
Wie bereits oben geschildert, kann sich V auf {{du przepis="§ 17 Abs. 1 EnWG"}} berufen und den Netzanschluss von N als Netzbetreiber verlangen.
((1)) Zu Frage 3