ich war hier: FallAbgekuerzteLieferung

Version [84452]

Dies ist eine alte Version von FallAbgekuerzteLieferung erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-10-03 11:43:31.

 

Fall: Lieferung an den Käufer des Käufers


BGH NJW 1973, 141; 1982 2371/2372; 1986, 1166; 1999, 425;

A. Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über einen Spezialdrucker. K als Händler veräußert den Drucker sogleich an den Betreiber einer Großdruckerei D weiter. Anschließend bittet K den V, die Maschine direkt an D zu liefern. Nachdem die Lieferung erfolgt ist, wird D insolvent. V, der den Kaufpreis für das gelieferte Gerät noch nicht erhalten hat, verlangt Herausgabe des Druckers nach § 985 BGB unter Berufung darauf, dass weder zwischen ihm und K noch zwischen K und D eine Besitzübergabe stattgefunden hat, so dass eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB nicht denkbar ist.

B. Frage
Hat V Recht - kann er Herausgabe des Druckers verlangen?

C. Lösung
Vgl. Baumstruktur

V hat Anspruch gem. § 985 BGB, wenn er Eigentümer der Sache ist (übrige Voraussetzungen sind unproblematisch). Ursprünglich war er laut Sachverhalt Eigentümer. Er könnte jedoch durch die Lieferung an D das Eigentum verloren haben. Eine direkte Eigentumsübertragung an D kommt nicht in Betracht, weil V dem D gegenüber nicht verpflichtet war, Eigentum an der Sache zu verschaffen. Deshalb ist zu prüfen, ob das Eigentum erst auf K und dann auf D übergegangen ist.

1. Eigentumsübertragung auf K gem. § 929 S. 1 BGB

a. Einigung
Ein Eigentumserwerb setzt voraus, dass eine dingliche Einigung erfolgt ist. Diese muss nach den allgemeinen Regeln über Abschluss von Verträgen erfolgen.
      • Angebot = Aufforderung des K, an D zu liefern = Eigentumserwerbswille geäußert (+)
      • Annahme = durch Auslieferung an D = konkludent Eigentumsübertragungswille geäußert (+)
      • Annahmefähigkeit (+)
      • Übereinstimmung (+)

b. Übergabe
Übergabe ist zwar ein tatsächlicher Vorgang, allerdings können in diesem Vorgang nach h. M. einige Elemente identifiziert werden, die einzeln für sich zu prüfen sind - insbesondere in einem solchen Fall, wie diesem...

(1) Besitzerwerb beim Erwerber?
K selbst hat die Sache nicht in Empfang genommen.
Dafür aber seine Geheißperson - der D. Zwischen K und D besteht kein besitzrechtliches Verhältnis, die Anweisung an D zu liefern reicht für die Annahme einer Übergabe aus.
(+)

- auf Veranlassung des Veräußerers?
V hat es veranlasst (+)

- keine Besitzrechtliche Position mehr beim V (+)

c. "Einigsein" bei Übergabe (+)

d. Berechtigung (+)

Zwischenergebnis: V hat das Eigentum an K verloren.

Ergebnis: Da V nicht mehr Eigentümer ist, kann er § 985 BGB nicht mehr geltend machen

Hilfsweise:
2. Hat D auch Eigentum erworben?

a. Einigung
V als Bote des K überbrachte dem D das Angebot, Eigentumsübertragung vorzunehmen.
Durch Empfang der Maschine hat D es angenommen.

b. Übergabe
Erwerber hat Besitz erlangt.
Auf Veranlassung des Veräußerers? - ja, V war zwar in keinerlei besitzrechtlicher Beziehung mit K, jedoch handelte er "auf Geheiß" des K.
Da K sonst kein Besitz mehr an der Sache - Übergabe (+)

c. Einigsein und Berechtigung (+)



CategoryWIPR3Faelle
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki