Fallbeispiel – Easy Biker
Sachverhalt:
Am 15.03. schließt P mit seinem Freund A einen Kaufvertrag bezüglich eines nur einmal existierenden Fahrrads. Die Parteien vereinbaren das Fahrrad am 22.03. zu übereignen. Den Kaufpreis in Höhe von 900 € soll P erst einen Monat später zahlen. Bereits am 14.03. ist A mit voller Wucht gegen einen Bordsteinkante gefahren und hat bemerkt, dass das Fahrrad defekt ist. Am 22.03. wird das Fahrrad übereignet. P bemerkt den Defekt einen Tag später und wendet sich an den Fahrradspezialisten U. Dieser diagnostiziert, dass eine Reparatur des Fahrrads möglich ist. P wendet sich daraufhin am 24.03. an A und verlangt von diesem die Reparatur des Fahrrads. A ist das vollkommen egal, er hat Besseres zu tun und entgegnet, dass er zu einer Reparatur nie und nimmer bereit sei. Daraufhin fordert P unter Zurverfügungstellung des Fahrrads von A 300 €. Er hätte das Fahrrad in unbeschädigtem Zustand für 1.200 € an einen Freund weiterveräußern können.
Frage:
Hat P gegen A einen Schadensersatzanspruch?
Hier geht's zur Falllösung
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