Revision history for Fall1aOeRJH
Additions:
((2)) Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit
((3)) persönlicher Anwendungsbereich/Schutzbereich ist betroffen wenn,
((3)) Sachlicher Anwendungsbereich - Warenverkehr betroffen
**Dies ist aber noch kein Ende der Prüfung!**
((3)) Beeinträchtigungen können noch kraft Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.
((3)) Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
((3)) Rechtfertigung durch EU-Grundrechte
**((1)) Ergebnis**:
((3)) persönlicher Anwendungsbereich/Schutzbereich ist betroffen wenn,
((3)) Sachlicher Anwendungsbereich - Warenverkehr betroffen
**Dies ist aber noch kein Ende der Prüfung!**
((3)) Beeinträchtigungen können noch kraft Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.
((3)) Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
((3)) Rechtfertigung durch EU-Grundrechte
**((1)) Ergebnis**:
Deletions:
((2)) Sachlicher Anwendungsbereich - Warenverkehr betroffen
Dies ist aber noch kein Ende der Prüfung!
Beeinträchtigungen können noch kraft Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.
Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
((3)) Casis
Rechtfertigung durch EU-Grundrechte
**Ergebnis**:
Additions:
Beeinträchtigungen können noch kraft Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.
Deletions:
Additions:
//Das Verbot ist mit Europarecht vereinbar, wenn es weder gegen das Primärrecht noch gegen das Sekundärrecht der Gemeinschaften verstößt. In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff AEUV.//
- die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit nur dann, wenn keine besondere Regelung greift, die Vorrang hätte vor Art. 34 ff AEUV; dies können insbesondere Waffengeschäfte (Art. 16 AEUV) oder staatliche Monopole (Art. 106 AEUV) sein;
((2)) persönlicher Anwendungsbereich/Schutzbereich ist betroffen wenn,
- sich betroffene Person auf Warenverkehrsfreiheit beruft ( dies kann jdermann).
Ergebnis:(+)
- Nähebeziehung Maßn.=> Wirkung ( modifizierte Dassonville-Formel)
Allerdings erfüllt nicht jede Beschränkung des Handels den Tatbestand des Art. 34 AEUV! Negative VSS stellt die Keck-Formel auf. Eine Beschränkung fällt __nicht__ unter die Warenverkehrsfreiheit, wenn:
Beeinträchtigungen können noch kraft AEUV gerechtfertigt sein - Art. 36 AEUV.
Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
((3)) Casis
Rechtfertigung durch EU-Grundrechte
- die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit nur dann, wenn keine besondere Regelung greift, die Vorrang hätte vor Art. 34 ff AEUV; dies können insbesondere Waffengeschäfte (Art. 16 AEUV) oder staatliche Monopole (Art. 106 AEUV) sein;
((2)) persönlicher Anwendungsbereich/Schutzbereich ist betroffen wenn,
- sich betroffene Person auf Warenverkehrsfreiheit beruft ( dies kann jdermann).
Ergebnis:(+)
- Nähebeziehung Maßn.=> Wirkung ( modifizierte Dassonville-Formel)
Allerdings erfüllt nicht jede Beschränkung des Handels den Tatbestand des Art. 34 AEUV! Negative VSS stellt die Keck-Formel auf. Eine Beschränkung fällt __nicht__ unter die Warenverkehrsfreiheit, wenn:
Beeinträchtigungen können noch kraft AEUV gerechtfertigt sein - Art. 36 AEUV.
Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
((3)) Casis
Rechtfertigung durch EU-Grundrechte
Deletions:
- die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit nur dann, wenn keine besondere Regelung greift, die Vorrang hätte vor Art. 28 ff EGV; dies können insbesondere Waffengeschäfte (Art. 286 EGV) oder staatliche Monopole (Art. 86 EGV) sein;
- nicht durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)
Allerdings erfüllt nicht jede Beschränkung des Handels den Tatbestand des Art. 28 EGV! Negative VSS stellt die Keck-Formel auf. Eine Beschränkung fällt __nicht__ unter die Warenverkehrsfreiheit, wenn:
((3)) Cassis
Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel auch dann nicht, wenn sie wegen immanenter Schranken des Art. 28 EGV geboten ist. Ein Verstoß gegen Art. 28 EGV liegt demnach __nicht__ vor, wenn:
Beeinträchtigungen können noch kraft EGV gerechtfertigt sein - Art. 30 EGV.
Additions:
- sie eine reine Verkaufsmodalität darstellt (Abgrenzung Vertriebsanforderungen vs. Produktanforderungen)
- nichtdiskriminierend ist, also unterschiedslos für alle Waren ebenso gilt
- und nicht den Marktzugang behindert
- nichtdiskriminierend ist, also unterschiedslos für alle Waren ebenso gilt
- und nicht den Marktzugang behindert
Deletions:
- nichtdiskriminierend ist, also unterschiedslos für alle Waren ebenso gilt.
Additions:
CategoryFallsammlungEuInt
CategoryFallsammlungOeffR
CategoryFallsammlungOeffR
Deletions:
Additions:
Allerdings erfüllt nicht jede Beschränkung des Handels den Tatbestand des Art. 28 EGV! Negative VSS stellt die Keck-Formel auf. Eine Beschränkung fällt __nicht__ unter die Warenverkehrsfreiheit, wenn:
- sie eine reine Verkaufsmodalität darstellt und diese (Abgrenzung Vertriebsanforderungen vs. Produktanforderungen)
vgl. [[HoffmannOddendahlFaelleEuroparecht Hoffmann/Oddendahl]], S. 79 ff.
- sie eine reine Verkaufsmodalität darstellt und diese (Abgrenzung Vertriebsanforderungen vs. Produktanforderungen)
vgl. [[HoffmannOddendahlFaelleEuroparecht Hoffmann/Oddendahl]], S. 79 ff.
Deletions:
- sie eine reine Verkaufsmodalität darstellt und diese