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Zusammenspiel europäischer Institutionen
A. Organe der EU
1. Europäischer Rat
Der Europäische Rat wurde mit dem Vertrag von Lissabon formell in den Kreis der Organe der Europäischen Union aufgenommen. Zugleich wurde seine Zusammensetzung geändert.
2. Europäisches Parlament
Auch die Stellung des Europäischen Parlaments wurde gestärkt, insbesondere durch das Recht der Wahl des Präsidenten des Kommissionspräsidenten. Im Übrigen bleibt das Parlament nur eingeschränkt das Rechtsetzungsorgan der Union, weil ein Teil der entsprechenden Kompetenzen dem Rat zusteht.
Die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments ist direkt und proportional, jedoch erfolgt nach wie vor in einer Weise, die durch die Aufteilung der Stimmen auf einzelne Länder ungleich ist.
3. Rat
Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerialebene zusammen. Dabei dürfen für Deutschland auch Landesminister auftreten, weil das Erfordernis eines Ministers auf Ebene der Zentralregierung nicht besteht. Details zur Beschlussfassung im Rat regeln Art. 16 EUV und Art. 238 AWEU.
Mit dem Lissabonvertrag soll der Rat - nach wie vor zentrales Rechtsetzungsorgan der EU - verschiedene Formationen aufweisen, also nicht mehr einheitliches Organ sein. Die Palette der unterschiedlichen Formationen kann durch den Europäischen Rat um neue erweitert werden. Die Gewichtung der Stimmen ist noch bis maximal 2017 vorgesehen, danach sollen einzelnen Ländern je eine Stimme zustehen, die dann für das Zustandekommen der Beschlüsse durch Anforderungen an die Bevölkerungszahlen in abstimmenden Ländern flankiert werden - vgl. zu Details Art. 238 ff. AWEU. Bis 2014 und 2017 gelten Übergangsfristen.
Neben Rechtsetzungskompetenzen nimmt der Rat auch Exekutivaufgaben wahr. Dabei
4. Europäische Kommission
Die Anzahl der Mitglieder der Kommission sollte infolge des Vertrages von Lissabon ab 2014 auf 2/3 der Mitglieder der EU begrenzt werden, was jedoch der bisherigen Regelung (entsprechend der Mitgliederzahl der EU) im Rahmen eines Kompromisses gegenüber Irland weichen musste.
Auch wenn die Kommission primär die Verwaltung der EU darstellt und damit der vollziehenden Gewalt angehört, hat sie zahlreiche Initiativkompetenzen bei der Rechtsetzung und kann auch praktisch autonom Rechtsakte erlassen.
5. Sonstige
Zu Organen der EU zählen darüber hinaus:
- EZB
- Gerichtshof
- Rechnungshof
Neben den eigentlichen Organen hat die EU (ebenso, wie es die EG hatte) eine Reihe von Institutionen, die keinen Rang eines Organs haben, jedoch viele institutionelle Funktionen innerhalb der Organisation einnehmen.
6. Allgemeines
Insgesamt ist das Gleichgewicht zwischen den einzelnen Organen der EU nicht über Gewaltenteilung im klassischen Sinne (Legislative, Exekutive und Judikative) realisiert. Legislativ- und Exekutivaufgaben sind jeweils auf verschiedene Organe verteilt. Das System von „checks and balances“ ist im Prinzip der begrenzten Ermächtigung der EU begründet.
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