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Durchsetzung des Europarechts
A. Rechtsschutz vor europäischen Gerichten
Vor dem EuGH können sowohl Mitgliedstaaten wie auch ihre Gerichte oder Individuen (insbesondere aus den einzelnen Mitgliedstaaten) Rechtsschutz erhalten. Eine ganze Reihe von Rechtsmitteln gegen europarechtswidrige Maßnahmen ist vorgesehen. Die wichtigsten sind:
- Vertragsverletzungsverfahren (gegen Mitgliedstaaten gerichtet),
- Nichtigkeistklage (gegen Maßnahmen europäischer Organe),
- Vorabentscheidungsverfahren (zur Klärung von einzelnen Fragen des Europarechts bei Zweifeln an der Auslegung europäischer Regelungen, die bei nationalen Gerichten auftreten).
B. Rechtsschutz vor nationalen Gerichten
Auch die nationalen Gerichte müssen Europarecht anwenden. Wenn sie dies falsch tun, ohne den EuGH vorher im Verfahren anzurufen, wird dies zumindest im deutschen Recht ein Fall für das Verfassungsgericht - der EuGH ist als gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 GG anerkannt. Wird die Rechtsprechungshoheit des EuGH durch deutsche Gerichte ignoriert, kann das BVerfG angerufen werden - z. B. auch im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Vgl. dazu auch Fall Der schwedische Makler.
C. Haftung der EU für ihre Handlungen
Zu allgemeinen Grundsätzen der EU gehört gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die EU für die durch Handlungen ihrer Organe verursachten Schäden haftet.
D. Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen EU-Recht
Vgl. Fall Nicht umgesetzte Richtlinie
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