Revision history for EuroparechtDurchsetzung
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((1)) [[EURechtRechtsschutz Rechtsschutz vor europäischen Gerichten]]
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- Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV
- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
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- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
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In Art. 263 AEUV ist eine Klagemöglichkeit gegen Maßnahmen europäischer Organe vorgesehen. Sie kann durch den Rechnungshof der EU, die Europäische Zentralbank oder durch Mitgliedstaaten oder gar durch Individuen genutzt werden.
((2)) Vorabentscheidungsverfahren
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Auslegung von Europarecht in den Mitgliedstaaten ermöglichen und den nationalen Gerichten die Anwendung europarechtlicher Vorschriften erleichtern. Es handelt sich um ein nur durch Gerichte anzuwendendes Verfahren.
((2)) Sonstige Verfahren
Im Übrigen sieht das Europarecht folgende Klage- und Verfahrensarten vor:
- Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV
- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
((2)) Vorabentscheidungsverfahren
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Auslegung von Europarecht in den Mitgliedstaaten ermöglichen und den nationalen Gerichten die Anwendung europarechtlicher Vorschriften erleichtern. Es handelt sich um ein nur durch Gerichte anzuwendendes Verfahren.
((2)) Sonstige Verfahren
Im Übrigen sieht das Europarecht folgende Klage- und Verfahrensarten vor:
- Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV
- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
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- Vertragsverletzungsverfahren,
- Nichtigkeitsklage,
((2)) Vertragsverletzungsverfahren
Das in Art. 258 und 259 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ist gegen die Mitgliedstaaten gerichtet, wenn diese nach Auffassung der Europäischen Kommission oder eines jeweils anderen Mitgliedstaates einen Verstoß gegen Bestimmungen des Europarechts begangen haben oder begehen.
((2)) Nichtigkeitsklage
(gegen Maßnahmen europäischer Organe)
Eine Übersicht der wichtigsten Verfahrensarten bietet auch folgende Grafik:
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- Nichtigkeitsklage,
((2)) Vertragsverletzungsverfahren
Das in Art. 258 und 259 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ist gegen die Mitgliedstaaten gerichtet, wenn diese nach Auffassung der Europäischen Kommission oder eines jeweils anderen Mitgliedstaates einen Verstoß gegen Bestimmungen des Europarechts begangen haben oder begehen.
((2)) Nichtigkeitsklage
(gegen Maßnahmen europäischer Organe)
Eine Übersicht der wichtigsten Verfahrensarten bietet auch folgende Grafik:
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- Nichtigkeistklage (gegen Maßnahmen europäischer Organe),
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Vor dem EuGH können sowohl Mitgliedstaaten wie auch ihre Gerichte oder Individuen (insbesondere aus den einzelnen Mitgliedstaaten) Rechtsschutz erhalten. Eine ganze Reihe von Rechtsmitteln gegen europarechtswidrige Maßnahmen ist vorgesehen. Die wichtigsten sind:
- Vertragsverletzungsverfahren (gegen Mitgliedstaaten gerichtet),
- Nichtigkeistklage (gegen Maßnahmen europäischer Organe),
- Vorabentscheidungsverfahren (zur Klärung von einzelnen Fragen des Europarechts bei Zweifeln an der Auslegung europäischer Regelungen, die bei nationalen Gerichten auftreten).
Auch die nationalen Gerichte müssen Europarecht anwenden. Wenn sie dies falsch tun, ohne den EuGH vorher im Verfahren anzurufen, wird dies zumindest im deutschen Recht ein Fall für das Verfassungsgericht - der EuGH ist als gesetzlicher Richter i. S. d. {{du przepis="Art. 101 Abs. 1 GG"}} anerkannt. Wird die Rechtsprechungshoheit des EuGH durch deutsche Gerichte ignoriert, kann das BVerfG angerufen werden - z. B. auch im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Vgl. dazu auch Fall [[Fall10OeRJH Der schwedische Makler]].
Zu allgemeinen Grundsätzen der EU gehört gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die EU für die durch Handlungen ihrer Organe verursachten Schäden haftet.
Vgl. Fall [[FallNichtUmgesetzteRichtlinie Nicht umgesetzte Richtlinie]]
- Vertragsverletzungsverfahren (gegen Mitgliedstaaten gerichtet),
- Nichtigkeistklage (gegen Maßnahmen europäischer Organe),
- Vorabentscheidungsverfahren (zur Klärung von einzelnen Fragen des Europarechts bei Zweifeln an der Auslegung europäischer Regelungen, die bei nationalen Gerichten auftreten).
Auch die nationalen Gerichte müssen Europarecht anwenden. Wenn sie dies falsch tun, ohne den EuGH vorher im Verfahren anzurufen, wird dies zumindest im deutschen Recht ein Fall für das Verfassungsgericht - der EuGH ist als gesetzlicher Richter i. S. d. {{du przepis="Art. 101 Abs. 1 GG"}} anerkannt. Wird die Rechtsprechungshoheit des EuGH durch deutsche Gerichte ignoriert, kann das BVerfG angerufen werden - z. B. auch im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Vgl. dazu auch Fall [[Fall10OeRJH Der schwedische Makler]].
Zu allgemeinen Grundsätzen der EU gehört gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die EU für die durch Handlungen ihrer Organe verursachten Schäden haftet.
Vgl. Fall [[FallNichtUmgesetzteRichtlinie Nicht umgesetzte Richtlinie]]