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Revision [21600]

Last edited on 2013-03-01 12:06:52 by SteffenNicolaus
Additions:
[[DausesEUWirtschaftsrecht Beherns in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts]], 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 155-169 (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDausesHdbEUWiR_24%2Fcont%2FDausesHdbEUWiR.File1335.htm Beck-online]] zugänglich);
Deletions:
Beherns in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 155-169 (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDausesHdbEUWiR_24%2Fcont%2FDausesHdbEUWiR.File1335.htm Beck-online]] zugänglich);


Revision [9101]

Edited on 2010-12-19 22:58:10 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Unionsrecht
Rechtsgrundlage für die Europäische (Aktien-)Gesellschaft ist die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R2157:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 2157/2001]] des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0086:DE:HTML Richtlinie 2001/86/EG]] des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer.

((2)) Deutsches Recht
In Deutschland regelt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ({{du akt="SEAG"}}) die Einzelheiten.

((2)) Polnisches Recht
In Polen ist das Gesetz über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie Europäische Gesellschaft vom 4. März 2005 ({{pu akt="UEZISpółkEurop"}}) maßgeblich (insb. Artt. 15 ff.).
SE ist juristische Person (des Privatrechts). Wegen aktienrechtlicher Form handelt es sich aber um eine Europäische Aktiengesellschaft.
((2)) Wirtschaftliche und juristische Vorteile
Die SE ist v.a. für die M&A-Transaktionen vorteilhaft.
Die Verlegung des Sitzes in einderen Mitgliedstaat erfordert keine Auflösung und Neugründung.
Für größere Unternehmen (Holding-Gesellschaft) vorteilhaft.
Die Haftung betrifft die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter (Aktiengesellschaft).
Sie bietet einheitliche Regel für alle engagierte Personen (Personaleinstellung) und tritt als ein Subjekt gegenüber Dritten auf.

((2)) Eignung für besondere Projekte
Für öffentlich-rechtliche Projekte (z.B. gemeinsamer grenzüberschreitender ÖPNV) ist - wegen der wirtschaftlichen Ausrichtung - mit dem [[EVTZ]], allerdings in privatrechtlicher Form, vergleichbar.
Die Kosten der Tätigkeit des SE müssten aus ihrer wirtschaftlicher Betätigung bestritten werden, sonst wäre das Kapital aufgebraucht. Bei dem ÖPNV handelt sich aber um nicht immer wirtschaftlich effektive Tätigkeit.
Fraglich ist noch, ob die SE als Begünstigte der Finanzierung durch die EU-Fördermittel im Rahmen der EFRE - Interreg IV A (Ziel 3) in dem Bereich des ÖPNV auftreten kann (Privatsubjekt!).
Deletions:
((2)) Unionsrecht
Rechtsgrundlage für die Europäische (Aktien-)Gesellschaft ist die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R2157:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 2157/2001]] des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0086:DE:HTML Richtlinie 2001/86/EG]] des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer.
((2)) Deutsches Recht
In Deutschland regelt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ({{du akt="SEAG"}}) die Einzelheiten.
((2)) Polnisches Recht
In Polen ist das Gesetz über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie Europäische Gesellschaft vom 4. März 2005 ({{pu akt="UEZISpółkEurop"}}) maßgeblich (insb. Artt. 15 ff.).
SE ist juristische Person des Privatrechts. Wegen aktienrechtlicher Form handelt es sich aber um eine Europäische Aktiengesellschaft.
((2)) Wirtschaftliche und juristische Vorteile
Die SE ist v.a. für die M&A-Transaktionen vorteilhaft.
Die Verlegung des Sitzes erfordert keine Auflösung und Neugründung.
Für größere Unternehmen vorteilhaft (Holding-Gesellschaft).
Die Haftung betrifft die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter (Aktiengesellschaft).
Es bietet einheitliche Regel für alle engagierte Personen (Personaleinstellung) und tritt als ein Subjekt gegenüber Dritten auf.
((2)) Eignung für besondere Projekte
Für öffentlich-rechtliche Projekte (ÖPNV) ist - wegen der wirtschaftlichen Ausrichtung - mit dem [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit EVTZ]], allerdings ind privatrechtlicher Form, vergleichbar.
Die Kosten der Tätigkeit des SE müssten aus ihrer wirtschaftlicher Betätigung bestritten werden, sonst wäre das Kapital aufgebraucht. Bei dem ÖPNV handelt sich aber um nicht immer wirtschaftlich effektive Tätigkeit.
Fraglich ist noch, ob die SE als Begünstigte der Finanzierung durch die EU-Fördermittel im Rahmen der EFRE - Interreg IV A (Ziel 3) in dem Bereich des ÖPNV auftreten kann (Privatsubjekt!).


Revision [8530]

Edited on 2010-10-31 00:13:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
Fraglich ist noch, ob die SE als Begünstigte der Finanzierung durch die EU-Fördermittel im Rahmen der EFRE - Interreg IV A (Ziel 3) in dem Bereich des ÖPNV auftreten kann (Privatsubjekt!).
Deletions:
Fraglich ist noch, ob die SE als Begünstigte der Finanzierung durch die EU-Fördermittel im Rahmen der EFRE - Interreg IV A (Ziel 3) in dem Bereich des ÖPNV auftreten kann (Privatsubjekt!). Hierzu s. die entsprechende [[http://www.mwe.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=bb2.c.434400.de&_siteid=132 Webpräsenz]] des Ministeriums für Wirtschaft - Brandenburg.


Revision [5543]

The oldest known version of this page was created on 2010-03-03 12:05:15 by MarcinKrzymuski
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