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Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT

Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht


A. Organisatorische Struktur des GATT
Das zentrale Organ ist die Vollversammlung der Vertragsparteien nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein Rat der Vertreter (Council of Representatives) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (Committee on Trade and Development).
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.



B. Ziele und Aufgaben
Zusammengefasst sind die Ziele des GATT:
- Vermeidung von Diskriminierungen im Handel zwischen den Vertragsstaaten (bei jeglichen Zöllen und vergleichbaren Gebühren soll stets die Meistbegünstigungsklausel gelten);
- Barrieren im Handel sollen - wenn überhaupt notwendig - nur in Form von Zöllen bestehen; insbesondere Importquoten sind unzulässig;
- im Rahmen des GATT sollen Handelsinteressen der Vertragsparteien in Konsultationen, Verhandlungen geschützt werden;
- Präferenzen für Entwicklungsländer sind rechtlich zu sanktionieren.

C. Praxisrelevanz

1. Innerstaatliche Anwendung des GATT


2. Folgen für Einzelpersonen und Unternehmen



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