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Erbengemeinschaft


A. Gesamthandsgemeinschaft

Hierbei bildet sich eine Gesamthandsgemeinschaft, bei dieser geht der gesamte Nachlass auf die Miterben über. Grundsätzlich ist jeder an dem gesamten Vermögen berechtigt, aber auch durch die anderen Erben beeinträchtigt. § 2040 Abs. 1 BGB. Weiterhin können die Erben nur gemeinsam und nicht einzeln über einen Nachlassgegenstand verfügen, so § 2033 Abs. 2 BGB.

Es kann auch nur an alle geleistet werden nach § 2039 BGB und die Verwaltung erfolgt auch gemeinschaftlich.
An Nachlassgegenständen entsteht gesamthänderische Inhaberschaft (Gesamthandseigentum, -forderung). Hieran ändern auch zuteilende Bestimmungen des Erblassers nichts, denn diese entfalten keine dingliche Wirkung.

B. Entstehung

Eine Entstehung ist durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament (letztwillige Verfügung) möglich.
Für Ersatz- bzw. Nacherben gilt, dass diese erst zur Erbengemeinschaft zählen, wenn der Nacherbfall eingetreten ist.

C. Übertragung von Rechten

Um Rechte durch eine Erbengemeinschaft zu übertragen, reicht die gewöhnliche Vertragsform. Ein Beispiel für eine Übertragung von Rechten stellt die Fortführung eines zum Nachlass gehörende Handelsgeschäfts durch die Erbengemeinschaft, da. Hierfür ist erforderlich, dass die Erbengemeinschaft eine Gesellschaft gründet und das Handelsgeschäft auf die Gesellschaft übertragen.

D. Rechtsverhältnis der Erben untereinander

1. Verfügung eines Miterben

a. Allgemeines

Die gesamthänderische Verbindung entsteht nicht freiwillig, sondern zufällig durch den Erbfall kraft Gesetzes. Aus diesem Grund wäre es nicht hinnehmbar, wenn der Erbe erst die Auseinandersetzung abwarten müsste, bis dieser über seinen Erbteil wirtschaftlich verfügen darf. Dieser Gedanke wird durch die Regelung des § 2033 Abs.1 BGB gestärkt. Nach dieser Vorschrift darf der Erbe über seinen Erbanteil, als solches, verfügen. Mit dieser Vorschrift wird durch den Gesetzgeber eine Abweichung gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der ehelichen Gütergemeinschaft vorgenommen, aber nur um den geschilderten Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Als Folge dieser Vorschrift muss auch überlegt werden, wie die restlichen Miterben geschützt werden können. Hierzu soll ein Vorkaufsrecht der restlichen Miterben dienen.

Keine Anwendung findet diese Vorschrift im Fall eines Alleinerben, denn dieser muss die einzelnen Gegenstände des Nachlasses jedes für sich dinglich übertragen. In diesem Fall ist das Verfügungsrecht des Alleinerben weder durch eine Anordnung des Erblassers noch durch eine Vereinbarung der Erben beschränkbar.

b. Verfügung über den Erbanteil

Im Allgemeinen wird unter Verfügung, jede, unmittelbare Einwirkung auf ein Recht durch ein Rechtsgeschäft, in Form einer Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung verstanden.
Hiervon zu unterscheiden, ist die Verpflichtung. Folglich ist bei der Verfügung über den Erbteil neben der praktisch relevanten Übertragung auch die Bestellung einer Belastung, zum Beispiel durch eine Pfändung, nicht außer Acht zulassen.

Gegenstand der Verfügung kann entweder der gesamte Anteil sein oder nur ein Bruchteil dessen. Hinzu kommt, dass diese Verfügung frühstens nach dem Erbfall erfolgen kann. Dann aber nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form des § 2033 Abs.1 S.2 BGB. An dieser Stelle kann auf § 128 BGB verwiesen werden, welcher die Voraussetzungen für die norterielle Beurkundung näher regelt.

Bei dieser Art von Verfügung kommt aber ein gläubiger Erwerb nicht in Betracht, weil hier keine einzelnen Gegenstände übertragen werden.
Abschließend sei, wie bereits oben erwähnt, noch einmal herausgestellt, dass ein einzelner Miterbe nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen darf, gem. § 2033 Abs.1 S.2 BGB.


2. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten, § 2058 BGB

Für den Eintritt der Haftung ist auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen. Der erste Zeitpunkt betrifft die Haftung der Miterben vor der Nachlassteilung und der zweite Zeitpunkt betrifft die Haftung nach der Nachlassteilung.

a. Vor der Nachlassteilung

Grundsätzlich haften die Miterben bis zur Nachlassteilung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB,§ 421 BGB. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Folglich ist es möglich, dass ein Nachlassgläubiger jeden einzelnen Miterben in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Dies kann im Wege der Gesamtschuldklage erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Miterbe bis zur Nachlassteilung zur Verweigerung der Leistung aus seinem Eigenvermögen nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt ist. Hiernach ist der Erbe vorläufig in seiner Haftung beschränkt.
Besonderheiten bezüglich dieser Haftungsbeschränkung ergeben sich für die Frage der Vollstreckung. Auf diese soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

Abschließend zu diesem Punkt ist noch zu erwähnen, dass der Nachlassgläubiger nicht nur im Wege einer Gesamtschuldklage den einzelnen Miterben, bis zur Teilung, in Anspruch nehmen kann, sondern dies auch im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB möglich ist. Bei der Gesamthandsklage klagt der Nachlassgläubiger gegen die Erben als Gesamtheit, mit der Folge, dass der Nachlassgläubiger in den ungeteilten Nachlass vollstrecken darf, siehe § 747 ZPO.

b. Nach der Nachlassteilung

Ist die Nachlassteilung erfolgt, so ist im Folgenden zu fragen, ob die Miterben beschränkt oder unbeschränkt haften und ob diese in voller Höhe oder nur zu einem bestimmten Teil haften.
Generell haften die Miterben auch nach der Teilung als Gesamtschuldner. Allerdings kann diese Haftung durch allgemeine Vorschriften beschränkt werden. Hiervon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob jeder Miterbe in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen werden kann. Prinzipiell ist dies zu bejahen, jedenfalls soweit keine besonderen Umstände nach § 2060 f. BGB zu einer Teilhaftung führen. Als besondere Umstände sind folgende zu nennen:

  • Gläubiger, die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden
  • Forderung wird später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht
  • nach Beendigung des Nachlasskonkurses

Liegt einer dieser Umstände vor, dann kann der Nachlassgläubiger jeden Miterben nur noch beschränkt auf die Restforderung in Anspruch nehmen, welcher dem Erbteil des Miterben entspricht.


Vgl. : Leipold Erbrecht, S. 268 - 269


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