Revision history for EnrSynopseEEG2
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 - Grundsätze des Gesetzes|=|§ 1 EEG 2009 - Zweck des Gesetzes||
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==== § 2 EEG 2014 - Synopse ====
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 - Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 1 EEG"}} 2009 - Zweck des Gesetzes||
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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||{border:1px solid white;text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
||{border:1px solid white;text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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|!|{background-color: solid white; width: 100%}| |
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||{vertical-align:top} **(2) letzter Halbs.** und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]| |
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[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]
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[[EnRSynopseEEG3 Weiter zu § 3]]
[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]
[[EnRSynopseEEG1 Zurück zu § 1]]
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 - Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 1 EEG"}} 2009 - Zweck und Ziel des Gesetzes||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.|| **(2) letzter Halbs.** und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.|| **(2) letzter Halbs.** und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 - Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2009 - Anwendungsbereich||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 - Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2009 - Anwendungsbereich||
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===={{du przepis="§ 2 EEG"}}====
|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 -Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2009 - Anwendungsbereich||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
|| **(2)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
**(3)** Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
**(4)** Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
**(5) **Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe
der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt
bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
**(6)** Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
**1. **eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,
**2. **die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und
**3.** der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann. || keine Entsprechung ||
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 -Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2009 - Anwendungsbereich||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
|| **(2)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
**(3)** Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
**(4)** Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
**(5) **Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe
der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt
bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
**(6)** Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
**1. **eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,
**2. **die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und
**3.** der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann. || keine Entsprechung ||
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|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2014 -Grundsätze des Gesetzes|=|{{du przepis="§ 2 EEG"}} 2009 - Anwendungsbereich||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
|| **(2)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
**(3)** Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
**(4)** Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
**(5) **Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe
der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt
bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
**(6)** Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
**1. **eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,
**2. **die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und
**3.** der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann. || keine Entsprechung ||
||**(1)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.||und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.||
|| **(2)** Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
**(3)** Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
**(4)** Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
**(5) **Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe
der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt
bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
**(6)** Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
**1. **eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,
**2. **die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und
**3.** der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann. || keine Entsprechung ||