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Revision [68664]

Last edited on 2016-06-05 14:48:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 Abs. 1 AEUV
((1)) Ist ein Staatsmonopol i. S. d. Art. 106 Abs. 1 AEUV durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung gilt auch für andere Vertragsbereiche! Insofern kann auch jede andere Zuwiderhandlung gegenüber den Vertragsvorschriften gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV gegeben sind.
((2)) Ein Wirtschaftsunternehmen
((2)) Mit Charakter i. S. d. Art. 106 Abs. 2 AEUV
((3)) Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
Oder genauer gemäß dem Wortlaut: //Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse//.
Definition der Daseinsvorsorge ist nicht einheitlich. Es besteht ein weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich ist lediglich eine Überprüfung möglich, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.
((3)) Liegt ein Finanzmonopol vor?
Auch Finanzmonopole können unter die Rechtfertigung durch Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen. Finanzmonopole liegen vor, wenn Erschließung einer besonderen Einnahmequelle im Mittelpunkt steht (in Deutschland war es z. B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]
((3)) Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
((3)) Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
((3)) Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]
Deletions:
((1)) Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 I AEUV
((1)) Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV vor?
Die Rechtfertigung gilt auch für andere Vertragsbereiche!
((2)) Liegt eine Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse"
Definition der Daseinsvorsorge nicht einheitlich. Weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich lediglich Überprüfung, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.
((2)) Liegt ein Finanzmonopol vor?
Erschließung einer besonderen Einnahmequelle steht hier im Mittelpunkt (in Deutschland z.B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]
1.: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
2.: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
3.: Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]


Revision [68663]

Edited on 2016-06-05 14:40:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV vor?
Die Rechtfertigung gilt auch für andere Vertragsbereiche!
Deletions:
((1)) Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV
Rechtfertigung - auch für andere Vertragsbereiche!


Revision [68111]

Edited on 2016-05-23 00:19:04 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [65869]

Edited on 2016-03-05 17:00:14 by PaulGremm
Additions:
Schneider, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 2, Rn. 26 ff.
Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV
Deletions:
Möglicher Ausgangspunkt: Schneider, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 2, Rn. 26 ff.


Revision [65868]

Edited on 2016-03-05 16:59:41 by PaulGremm
Additions:
[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[3] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[4] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[5] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 89
[6] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 103
Deletions:
[1] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45
[2] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[3] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[4] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[5] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 89
[6] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 103


Revision [65867]

Edited on 2016-03-05 16:58:51 by PaulGremm
Additions:
Zweck des Art. 37 AEUV ist nicht die Abschaffung von Handelsmonopolen sondern deren Anpassung an die Regeln der Warenverkehrsfreiheit.[9] In dieser Hinsicht ist Art. 37 AEUV somit vergleichbar mit Art. 106 AEUV, welcher allerdings für die Betätigung öffentlicher Unternehmen und die Betrauung öffentlicher und privater Unternehmen mit ausschließlichen Rechten konzipiert ist.[10]
[9] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16
[10] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16


Revision [65866]

Edited on 2016-03-05 16:46:02 by PaulGremm
Additions:
Prüfung in 3 Schritten:
1.: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
2.: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
3.: Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]
Deletions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
- Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]


Revision [65865]

Edited on 2016-03-05 16:45:01 by PaulGremm
Additions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
Deletions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]


Revision [65864]

Edited on 2016-03-05 16:44:48 by PaulGremm
Additions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
- Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]
Deletions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
- Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]


Revision [65863]

Edited on 2016-03-05 16:44:05 by PaulGremm
Additions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
- Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]
[7] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104, 105
[8] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104
Deletions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt


Revision [65862]

Edited on 2016-03-05 16:38:06 by PaulGremm
Additions:
- Erster Schritt: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]
- Zweiter Schritt
[6] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 103


Revision [65860]

Edited on 2016-03-05 16:29:50 by PaulGremm
Additions:
Erschließung einer besonderen Einnahmequelle steht hier im Mittelpunkt (in Deutschland z.B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]
[5] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 89


Revision [65859]

Edited on 2016-03-05 16:17:45 by PaulGremm
Additions:
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.[3] Dies muss eine besondere Aufgabe sein, welche sich nicht im bloßen Wahrnehmen privater Interessen erschöpft.[4]
[4] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
Deletions:
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.[3]


Revision [65858]

Edited on 2016-03-05 16:14:52 by PaulGremm
Additions:
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.[3]
Deletions:
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinschaftlichen Verpflichtung.[3]


Revision [65857]

Edited on 2016-03-05 16:14:08 by PaulGremm
Additions:
Vorliegen einer klaren Definition der gemeinschaftlichen Verpflichtung.[3]
[3] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46


Revision [65856]

Edited on 2016-03-05 16:13:09 by PaulGremm
Additions:
Betrauung muss sich klar durch nationale Rechtsvorschriften, Genehmigung oder sonstiger Hoheitsakt öffentlicher Gewalt ergeben.[2]
[2] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46


Revision [65855]

Edited on 2016-03-05 16:08:00 by PaulGremm
Additions:
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein.[1]
Deletions:
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein. [1]


Revision [65854]

Edited on 2016-03-05 16:07:46 by PaulGremm
Additions:
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein. [1]
------
[1] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45


Revision [65853]

Edited on 2016-03-05 15:39:54 by PaulGremm
Additions:
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, welche öffentliche Unternehmen betreffen.
Deletions:
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen.


Revision [65852]

Edited on 2016-03-05 15:39:06 by PaulGremm
Additions:
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen.


Revision [57179]

Edited on 2015-06-30 13:02:17 by WojciechLisiewicz
Additions:

((2)) Keine übermäßige Beeinträchtigung des Handels in der EU, Art. 106 II 2 AEUV


Revision [57178]

Edited on 2015-06-30 13:00:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 I AEUV
((1)) Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV
Rechtfertigung - auch für andere Vertragsbereiche!
((2)) Betrauung eines Unternehmens
Unternehmen bedeutet wirtschaftliche Tätigkeit, also kein hoheitliches Handeln. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht zwingend, aber eine Tätigkeit gegen Entgelt.

((3)) Formelle Betrauung muss erfolgt sein


((3)) Materiell vom Umfang her richtige Betrauung



((2)) Liegt eine Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse"

Definition der Daseinsvorsorge nicht einheitlich. Weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich lediglich Überprüfung, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.


((2)) Liegt ein Finanzmonopol vor?

((2)) Verhinderung der Erfüllung der Aufgaben
Liegt vor, wenn die mitgliedsstaatlichen Einschränkungen:
- erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgabe sicherzustellen oder
- sie die Erfüllung der Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ermöglichen.

((1)) Anwendbarkeit - Abgrenzung zu Art. 37 AEUV


Revision [56675]

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